Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

Hintergrund: Vergebliche Klage auf Herausgabe eines Nachlassgegenstands

Der Erblasser (E) wurde 1999 von zwei Miterben beerbt. Die Erben (später nur ein Miterbe bzw. dessen Erbin) führten eine Vielzahl von Zivilprozessen zum einen (erfolgreich) gegen eine Bank auf Herausgabe eines E zugeordneten Depots und zum anderen (erfolglos) gegen die Stadt wegen Herausgabe einer ihr von E geschenkten Porzellansammlung. Außerdem klagten sie (ebenfalls ohne Erfolg) auf Schadensersatz gegen den Mieter eines Wohngrundstücks wegen verspäteter Räumung. Der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück gehörte zum Nachlass.

Die Erben beantragten beim FA bzw. im anschließenden Klageverfahren beim FG, die – nicht unbeträchtlichen – Prozesskosten abzuziehen und die Wertpapiere wegen Wertminderung niedriger anzusetzen. Das FG wies die Klage ab.

Entscheidung: Prozesskosten wegen zum Nachlass gehörenden Ansprüchen sind Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassregelungskosten)

Als Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassregelungskosten) i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit zu verstehen (BFH Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BStBl II 2017, 128). Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Demnach können zu den Nachlassregelungskosten auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (bestehenden oder vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen.

Unmittelbarer Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses

Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses angefallen sein (BFH Urteil vom 19.06.2013 - II R 20/12, BStBl II 2013, 738). Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Klage dazu dient, den Umfang des Nachlasses zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen von Dritten zu erwirken. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d.h. innerhalb einer – nach den Umständen des Einzelfalls - angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird.

§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen

Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Die Vorschrift ist auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nicht anwendbar. Denn § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG bezweckt, eine doppelte Steuerminderung durch den Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden und Lasten zu vermeiden, wenn diese (ausnahmsweise) mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen zusammenhängen. Demgegenüber umfassen Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht hat. Dabei kann es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden und Lasten handeln, die im Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen.

Ansatz der Wertpapiere mit dem Kurswert am Todestag

Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Wertminderungen oder Wertsteigerungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das Stichtagsprinzip gilt auch dann, wenn das Verfügungsrecht des Erben beschränkt ist oder wenn die Zugehörigkeit zum Nachlass zunächst unsicher und deshalb gerichtlich zu klären ist (BFH Urteil vom 02.02.1977 - II R 150/71, BStBl II 1977, 425).

Kein Abzug der Prozesskosten wegen verspäteter Räumung

Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). Die Klage diente nicht dazu, das Bestehen eines nachlasszugehörigen Anspruchs auf Herausgabe der Immobilie zu klären. Es ging vielmehr um einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen verspäteter Räumung, nachdem die Erben das Grundstück verkauft hatten.

Zurückverweisung an das FG

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Ausgehend von dem weiten Begriff der Nachlassregelungskosten kommt ein Abzug der (vergeblichen) Prozesskosten betreffend die Herausgabe der Porzellansammlung in Betracht. Die Erben hatten vorgetragen, E sei bei Übereignung der Sammlung geschäftsunfähig gewesen. Das FG hat dazu zunächst aufzuklären, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Erwerb vorliegt. Außerdem ist zu ermitteln, welche der geltend gemachten Kostenbestandteile berücksichtigungsfähig sind. An die Darlegung und den Nachweis stellt der BFH hohe Anforderungen. 

Hinweis: Nachlassregelungskosten fallen nicht unter § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG

Bei den Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) kann es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden und Lasten i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG handeln. Denn die Nachlassregelungskosten umfassen Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht hat. Das gilt selbst dann, wenn Nachlassregelungskosten – wie z.B. Prozesskosten – darauf abzielen, an sich steuerbefreite Vermögensgegenstände zum Nachlass zu ziehen. Auch in diesem Fall geht es um die Regelung des gesamten Nachlasses durch den Erwerber. Der Abzug ist daher nicht durch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG eingeschränkt (BFH Urteil vom 22.07.2015 - II R 12/14, BStBl II 2016, 230, zum Pflichtteils- und Zugewinnausgleich)).

BFH Urteil vom 06.11.2019 - II R 29/16 (veröffentlicht am 22.05.2020)

Alle am 22.05.2020 veröffentlichten Entscheidungen.