Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten bei der Erbschaftsteuer
Die Tochter des Erblassers bei der Überprüfung des Nachlasses ihres Vaters Unkorrektheiten in dessen Steuererklärungen entdeckt. Dieser hatte Kapitalgewinne in der Schweiz nicht korrekt versteuert.
Erbin beauftragt Steuerberater mit Korrektur alter Steuererklärungen des Erblassers
Die Tochter beauftragte darauf einen Steuerberater mit der Korrektur der Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002-2012. Hierfür fiel ein Steuerberatungshonorar in Höhe von knapp 10.000 Euro an. Eine von ihrem Vater zu Lebzeiten genutzte Eigentumswohnung ließ sie räumen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf knapp 2.700 Euro. Beide Kostenpositionen machte sie in der Erbschaftsteuererklärung als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten geltend.
Finanzamt lehnt Berücksichtigung der Kosten ab
Die geltend gemachten Abzugsposten waren beide nach Auffassung des Finanzamts keine echten Nachlassverbindlichkeiten. Die Abzugsfähigkeit erkannte das Finanzamt daher nicht an. Gegen die hierauf ergangenen Erbschaftsteuerbescheide ohne Berücksichtigung dieser Abzugsposten klagte die Tochter nach erfolgloser Widerspruchseinlegung vor dem FG.
Pflicht zur Steuerkorrektur auf Erbin übergegangen
Das FG entschied im Falle der Steuerberatungskosten zugunsten der Klägerin. Der Erblasser habe unrichtige Steuererklärungen abgegeben.
- Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen treffe den Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Korrektur.
- Mit dem Tode des Erblassers sei diese Verpflichtung auf die Tochter als Erbin übergegangen.
- Mit der durchgeführten Korrektur habe die Tochter also eine ursprünglich bestehende Pflicht des Erblassers und damit jetzt eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt.
- Darauf, dass nicht schon der Erblasser selbst, sondern erst die Tochter den Auftrag zur Korrektur an den Steuerberater erteilt habe, komme es nicht an.
Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten eingestuft
Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Korrektur durch die Tochter war nach Auffassung des FG angesichts der Schwierigkeit der Materie angemessen und nicht unverhältnismäßig. Diese Entscheidung der Erbin habe die Finanzbehörde zu akzeptieren. Da sich um eine Nachlassverbindlichkeit gehandelt habe, seien die hierdurch entstandenen Kosten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.
Räumung einer Eigentumswohnung ist keine Nachlassverbindlichkeit
Etwas anderes gilt nach Auffassung des FG für die Kosten der Räumung der Eigentumswohnung. Eine Wohnungsräumung stelle nur im Fall einer Mietwohnung eine Nachlassverbindlichkeit dar, während die Räumung einer Eigentumswohnung auf einer unabhängigen Entscheidung der Erbin als nunmehrige Eigentümerin der Wohnung beruhe. Die Klägerin habe die Eigentumswohnung räumen lassen, um einen besseren Verkaufspreis erzielen zu können. Dies sei keine Nachlassverbindlichkeit. In diesem Punkt wies das FG die Klage daher ab.
Finanzbehörde hat Revision eingelegt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzbehörde hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2019, 7 K 2712/18; BFH, II R 30/19).
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