Zwangsvollstreckung in den Nachlass bei Steuerschulden
Steuerschulden durch die Veräußerung der Praxis
Der Kläger erbte eine Pathologie. Diese durfte er mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen. Es kam zu einer Praxisveräußerung. Der Gewinn hieraus war einkommensteuerpflichtig. Das Amtsgericht ordnete ein Nachlassinsolvenzverfahren an.
Keine Beschränkung auf den Nachlass
Der Kläger wehrte sich gegen die auf Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Seiner Ansicht nach sind die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt. Ihm selbst blieb keine andere Möglichkeit als eine Praxisveräußerung. Daher seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
FG Münster, Urteil v. 24.9.2019, 12 K 2262/16 , veröffentlicht am 15.11.2019
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