Zwangsvollstreckung in den Nachlass

Das FG Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Steuerschulden durch die Veräußerung der Praxis 

Der Kläger erbte eine Pathologie. Diese durfte er mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen. Es kam zu einer Praxisveräußerung. Der Gewinn hieraus war einkommensteuerpflichtig. Das Amtsgericht ordnete ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Keine Beschränkung auf den Nachlass

Der Kläger wehrte sich gegen die auf Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Seiner Ansicht nach sind die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt. Ihm selbst blieb keine andere Möglichkeit als eine Praxisveräußerung. Daher seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

FG Münster, Urteil v. 24.9.2019, 12 K 2262/16, veröffentlicht am 15.11.2019