Ist eine Pflichtteilsentziehung unwirksam, z.B. wegen Verzeihung durch den Erblasser, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Testament verfügten Enterbung.mehr
Eine Pflichtteilsstrafklausel, die an den Erhalt des Pflichtteils anknüpft, kommt erst dann zum Zuge, wenn tatsächlich Mittel aus dem Nachlass abfließen. Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils löst noch keine Sanktionierung aus.mehr
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Nimmt ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils an, so steht ihm ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen, nicht aber eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auch kein Anspruch auf Wertermittlung zu.mehr
Das englische Erbrecht kann auf Sachverhalte mit hinreichend starkem Inlandsbezug in Deutschland nicht angewendet werden, soweit dies zum Ausschluss eines bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruchs eines Kindes führen würde.mehr
Ein sog. Behindertentestament, das so konzipiert wird, dass das Erbe weitgehend vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt wird, indem dem behinderten Kind zwar Annehmlichkeiten ermöglicht werden, ihm aber wenig mehr als der Pflichtteil vererbt wird, ist wirksam. Es ist weder sittenwidrig noch verstößt es gegen das Sozialrecht.mehr
Ist ein Sohn wegen einer Straftat zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und steht dies in eklatantem Widerspruch zu den in der Familie gelebten Wertvorstellungen, dann können die Eltern ihm den Pflichtteil entziehen. Auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf den Pflichtteil besteht mangels Erfolgsaussichten kein Anspruch.mehr
Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflichtteilsanspruch der Erben erhöht.mehr
Gefährdet der Erbe durch sein Verhalten die Durchsetzung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, können diese die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Die geplante Veräußerung wesentlicher Nachlassgegenstände allein begründet noch keine Gefährdung, ein Umzug ins Ausland ohne Angabe der Adresse dagegen schon.mehr
Will der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten wegen Verfehlungen den Pflichtteil entziehen, muss er dies in seinem Testament ausdrücklich anordnen. Schreibt er nur von Enterbung, hilft es auch nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweislich nicht gut zu ihm war, um dessen Anspruch auf den Pflichtteil abzuwenden.mehr
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteil beanspruchen, wenn der Erblasser ihn von der Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld und nicht auf Teilhabe am Nachlass gerichteter Anspruch. Was passiert aber, wenn ein Erbe den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten mit einem steuerverstrickten Wirtschaftsgut des Nachlasses tilgt?mehr
Auch wenn direkte Pflichtteilsberechtigte wirksam vom Erbe ausgeschlossen oder verstorben sind, müssen die testamentarisch eingesetzten Erben noch mit Pflichtteilsansprüchen der Eltern oder Enkel des Erblassers rechnen. So verhindert der wirksam enterbte Sohn des Erblassers nicht die Pflichtteilsansprüche des rechtlichen Enkels.mehr
Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt gegen das Vertretungsverbot, entschied der BGH.mehr
Erbschaftsangelegenheiten werden schnell schwierig, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände geschätzt wird. Die Bewertung von Grundstücken ist ein häufiger Auslöser für Streitigkeiten.mehr
Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings können nicht durch den Erblasser geschmälert werden, indem er den nähere Abkömmlinge des selben Stamms trotz dessen Erbverzicht zum Alleinerben bestimmt. Durch den Verzicht gilt er gegenüber dem entfernteren als vorverstorben.mehr
Eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt der Schenkung ist nicht mehr Voraussetzung für einen Pflichtteilergänzungsanspruch. Der BGH hat sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung, der sog. Theorie der Doppelberechtigung, abgewandt.mehr
Nicht immer haben alle Angehörigen Aussicht auf ein Erbe, die sich das erhoffen. Doch wer Pflichtteilsberechtigt ist, kann nicht ohne Weiteres übergangen werden.mehr