Pflichtteil: Anspruch und Entziehung
Pflichtteilsberechtigte Angehörige
Pflichtteilsberechtigt sind nur enge Angehörige. Zu diesen gehören die Kinder und, falls ein Kind bereits vorverstorben ist, die Enkelkinder (§ 2303 Abs. 1 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind ferner Ehegatten und bei gleichgeschlechtlichen Paaren der eingetragene Lebenspartner (§ 2303 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG). Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlassen hat (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein Pflichtteil steht Eltern allerdings auch neben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu.
Beachte: Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Allerdings können sie ihre Eltern auffordern, den ihnen zustehenden Pflichtteil zu verlangen. Stiefkinder sind zwar erbschaftsteuerrechtlich leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Steuerklasse I); sie sind jedoch nach ihrem Stiefelternteil nicht pflichtteilsberechtigt.
Häufig errichten Erblasser ein Testament und bestimmen, dass ein gesetzlicher Erbe enterbt werden soll, das heißt nichts bekommen soll. Sie sind dann meist erstaunt, wenn die betroffene Person, falls sie zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, dennoch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Die gesetzliche Regelung ist allerdings klar: Enterben bedeutet nämlich nur den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (§ 1938 BGB). Dieser Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge löst gerade das Pflichtteilsrecht aus.
Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann nur beim Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden (§§ 2333 ff. BGB). Beispiele sind schwere Straftaten gegen den Erblasser und dessen nahe Angehörige, also etwa ein Mordversuch, aber auch eine schwere Körperverletzung und eine sonstige Körperverletzung, die eine schwere Verletzung der geschuldeten Achtung darstellt (Pietätsverletzung).
Hinzu kommen muss der Nachweis von dieser Tat und der Umstand, dass sie dem Betroffenen nicht verziehen wurde. Auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils. Familiäre Zerwürfnisse und der bloße Abbruch der Kontakte reichen für eine Pflichtteilsentziehung dagegen nicht aus.
Für eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers, dass die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist, kann das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung vorliegen.
Verzicht
Kein Pflichtteils steht einer Person zu, die zu notarieller Urkunde auf ihr Erbrecht oder ihren Pflichtteil verzichtet hat (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Durch einen Erbverzicht fällt der Berechtigte weg, dadurch erhöht sich die Pflichtteilsquote der verbliebenen Pflichtteilsberechtigten.
Erbe unterhalb des Pflichtteils
Ist ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben eingesetzt, wurde ihm jedoch wertmäßig weniger hinterlassen, als seinem Pflichtteil entspricht, so steht ihm in Höhe des Differenzbetrags ein Pflichtteilsanspruch zu.
Pflichtteilssanktionsklauseln in Verfügungen von Ehegatten, wonach ein Kind, das beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Zweitversterbenden lediglich den Pflichtteil erhalten soll, können den Pflichtteilsanspruch nicht verhindern.
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.4242
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
756
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
475
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
374
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
358
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
331
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
289
-
Sohn muss Bestattungskosten des Vaters trotz zerrütteter Beziehung zahlen
260
-
Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt abzugsfähig
248
-
Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung: außergewöhnliche Belastung?
187
-
Eheverfahren: Kein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt
11.03.2026
-
Versorgungsausgleich soll angepasst werden
06.03.2026
-
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
12.01.2026
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025