Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.5 § 5 ErbStG (Zugewinngemeinschaft)

• 2021 Fiktiver Zugewinnausgleich / Einschränkung durch § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG / § 5 ErbStG Die Steuerfreistellung für den fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG wurde durch das JStG 2020 durch einen neuen S. 6 eingeschränkt. Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist. Hinsichtlich der Anwendung von § 5 Abs. 1 S...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.1 § 1 ErbStG (Steuerpflichtige Vorgänge)

• 2021 Gestaltungsansätze bei Unternehmensnachfolgen in Krisenzeiten / § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Im Rahmen der Planung von Unternehmensnachfolgen müssen auch Krisensituationen – wie z. B. die COCID-19-Pandemie – berücksichtigt werden. Bei lebzeitigen Schenkungen sollten auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte vereinbart werden, um z. B. bei einem erheblichen Wertve...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.2.1 Alleinerbe

Der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters tritt in die "Fußstapfen des Erblassers". Die Buchwertfortführung ist zwingend. Da keine Abfindung zu zahlen ist, wird kein Veräußerungsgeschäft realisiert, stille Reserven werden also nicht aufgedeckt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Anteilsübertragung.[1] Vermächtnisse und Pflichtteile, mit denen der Alleinerbe belaste...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.9 Beratung

Rz. 47i Die Beratung der Arbeitsuchenden beruht auf einem fachwissenschaftlich begründetem, organisationsinternem fachlichen Konzept der Bundesagentur für Arbeit, in dem Merkmale und Methoden professioneller Beratung durch die Agenturen für Arbeit im Rechtskreis der Arbeitsförderung und die gemeinsamen Einrichtungen im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschr...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.1 Gesetzlicher Auftrag, Organisation und Zuständigkeit

Rz. 30 Beratung und Vermittlung als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben sich an der Intention des SGB II zu orientieren, gleichzeitig individuellere Hilfestellung für die Arbeitsuchenden und eine stärkere Forderung nach Selbsthilfe (Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit) zu realisieren. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind Pflichtaufgaben nach dem SGB II. ...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.2 Pflichtteil = reiner Geldanspruch

Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass selbst, sondern führt zu einem reinen Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Miterben, der nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall entsteht und eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB darstellt.[1] Das Pflichtteilsrecht gewährt anders als das Erbrecht keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur einen obligatorisc...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 7.6 Pflichtteilsanspruch

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht besteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person, z. B. Abkömmlinge oder Ehega...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.1 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Der Erblasser kann grundsätzlich frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt. Den nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht wird a...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 2.2 Ausschlagung der Erbschaft oder eines Betriebsvermächtnisses

Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall zwar automatisch auf den berufenen Erben an, dieser Erwerb ist aber nur vorläufig, weil der Erbe die Erbschaft nach § 1942 ff. BGB ausschlagen kann. Keiner ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Der Erbe kann nach freiem Belieben nach §§ 1942 ff. BGB die Erbschaft ausschlagen und dadurch den bereits erfolgten Anfall der Erbschaft wieder...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.4 Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall = kein einkommensteuerbarer Vorgang

Ein Pflichtteilsverzicht i. S. d. § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag vor dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf sein künftiges Pflichtteilsrecht – und erhält dafür häufig eine Abfindung. Damit gilt: Es existiert noch kein Pflichtteilsanspruch, weil der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Es gibt also keinen Geldanspruch, der erfüllt werden könnte. Deshalb liegt ...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.3 Entstandener Pflichtteilsanspruch wird vom Erben durch Sachleistung erfüllt = entgeltliche Übertragung

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall.[1] Vorher gibt es nur eine Pflichtteils­anwartschaft, die keinerlei schuldrechtlichen Anspruch begründet. Werden bereits entstandene Pflichtteilsansprüche (Geldforderungen) durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen Einzelwirtschaftsgütern, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, d. h. im...mehr

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ZErb 05/2026, Aufhebung der... / 1 Gründe

I. Die am … 1927 in Achersleben geborene Erblasserin B. verstarb am … in Meerbusch. Sie war verheiratet mit … Die Beteiligte zu 2. ist die gemeinsame Tochter der Erblasserin und ihres Ehemannes, die Beteiligte zu 1. die Enkelin. Weitere Abkömmlinge hat die Erblasserin nicht. Die Beteiligte zu 2. bewohnt bis heute eine Wohnung im Zweiparteienhaus der Erblasserin. Die Erblasseri...mehr

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ZErb 05/2026, Die stiftungs... / b) Mutmaßlicher Wille des Betreuten

Wenn die Wünsche des Betreuten trotz dieser Bemühungen nicht festzustellen sind, oder seinen Wünschen gem. § 1821 Abs. 3 BGB nicht gefolgt werden darf, ist der mutmaßliche Wille des Betreuten entscheidungserheblich. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf auf diesen jedoch nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächlich sämtliche zumutbare Mittel ausgeschöpft wurden, um mögli...mehr

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ZErb 05/2026, Aufhebung der... / Leitsatz

1. Die Aufhebung der Schlusserbeneinsetzung muss wegen des Verweises in § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB auf § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung erfolgen und der die Aufhebung ermöglichende Pflichtteilsentziehungsgrund muss zur Zeit der Aufhebung bestehen sowie in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. 2. Der Entziehungsgrund muss dabei nicht in allen Einzelheiten dargestell...mehr

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ZErb 05/2026, Die Grabpflege als (wirtschaftliches) Rechtsproblem

Auch wenn eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Grabpflege in Deutschland nicht besteht, gebieten es doch der Anstand und die Pietät, die Gräber Verstorbener in einem würdigen Zustand zu erhalten. Auch die meisten Friedhofsordnungen regeln, dass die Grabnutzungsberechtigten die Gräber nicht verwahrlosen lassen dürfen. Grabnutzungsberechtigte sind dabei nicht automatis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.5 Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Rz. 184 Beide Vorgänge bilden die wichtigsten Beispiele für den zuvor behandelten un- oder teilentgeltlichen Übergang von Vermögen.[1] In dem sog. Frankfurter Testament werden die Miterben im Verhältnis der durch Teilungsanordnung zugeteilten Wirtschaftsgüter eingesetzt. Rz. 185 Bei der Übertragung betrieblicher Einheiten in vorweggenommener Erbfolge erwirbt der Übernehmende ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 3.1 Allgemeines

Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer muss wie folgt differenziert werden: Der Erwerb besteht nur aus Auslandsvermögen. Der Erwerb besteht nur teilweise aus Auslandsvermögen. Das Auslandsvermögen ist in verschiedenen ausländischen Staaten belegen. Denn eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht möglich, soweit sie nicht auf ausländisches Vermögen entfällt. Zum Begr...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / Zusammenfassung

Wenn sich der künftige Erblasser an einen Rechtsanwalt oder Notar wendet, weil er ein Testament (bzw. einen Erbvertrag) errichten will, geht es bei der Beratung um Erbeinsetzung, Vor- bzw. Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbverzicht, Enterbung und vieles mehr. Gelegentlich wird auch die Frage der Testamentsvollstreckung angesprochen. Die richtige Anordnung wird da...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter

Der Erblasser kann einseitig im Testament „in gesetzlich statthafter Weise” ein Schiedsgericht einsetzen (§ 1066 ZPO) und dabei den Testamentsvollstrecker zum Schiedsrichter ernennen. Das ist aber selten zweckmäßig. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften hat zur Folge, dass alle Regelungen aus §§ 1025–1065 ZPO, die durch die Übereinstimmung der Streitsteile...mehr

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ZAP 4/2026, Einkommenssteuer: Keine Steuerbarkeit von Abfindungen für Pflichtteilsverzicht

(BFH, Urt. v. 20.1.2026 – VIII R 6/23) • Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. ZAP F., S. 236–236mehr

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Ratenzahlung bei Abfindung ... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch wenn sie in Raten gezahlt wird. Die Zahlungen gelten nicht als Zinsen oder Kapitalerträge, sondern als unentgeltliche Vermögensübertragung. Relevant ist stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer.mehr

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Ratenzahlung bei Abfindung ... / Hintergrund

Ein Ehepaar übertrug wesentliche Teile seines Vermögens (Gesellschaftsanteile und Betriebsgrundstück) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteil. Zur wirtschaftlichen Abgeltung dieses Pflichtteilsverzichts schuldete der Sohn den Eltern eine Abfindung in zwei Raten. Die Eltern traten dies...mehr

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ZErb 04/2026, Die stiftungs... / 3. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags, § 138 BGB

Nachdem die Wirksamkeit des hinter dem Pflichtteilsverzichtsvertrags stehenden stiftungsrechtlichen Konstrukts festgestellt wurde, muss die Wirksamkeit des Pflichtteilsvertrags selbst untersucht werden – denn nur im Falle der Wirksamkeit kann das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig sein. Zur Begründung einer Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags kommen in der hier ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / [Ohne Titel]

Verwaltungsanweisungen: BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 (Erbengemeinschaft: ertragsteuerliche Behandlung). Rn. 239 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Diese Vermögensübertragung erfolgt unentgeltlich. AK entstehen daher auf Seiten der Erben nicht. IRd Erbauseinandersetzun...mehr

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ZErb 04/2026, Ein Vergleich ohne Vergleich

Erbstreit beigelegt – und plötzlich wird aus einer nüchternen Erledigungserklärung etwas, das gebührenrechtlich wie ein Vergleich wirkt. Der Dreh kommt aus Köln (OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15). Grundsätzlich gilt: Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind reine Prozesshandlungen. Die Parteien signalisieren lediglich, dass sie keine gerichtliche Entscheidung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entsprechensklausel

Rz. 24 [Autor/Stand] Nach Abs. 1 Satz 1 muss die ausländische Steuer der deutschen Steuer entsprechen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass sich die Besteuerung auf den gleichen Besteuerungsgegenstand bezieht.[2] Unerheblich ist, ob der Nachlass als solcher der Besteuerung unterliegt oder der Erbanfall, also die Bereicherung, bei den einzelnen Erben erfasst wird.[3] Übe...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Regelungen zur Abfindung ohne Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 49 Werden die weichenden Erben an dem Übergabevertrag hingegen nicht beteiligt, etwa weil sie dazu nicht bereit sind, besteht für die Beteiligten jedoch gleichwohl die Möglichkeit, in dem Übergabevertrag Regelungen zur Abfindung der weichenden Erben zu treffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Übernehmer dann lediglich gegenüber dem Übergeber, eine entsprechende Abfi...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Abfindung nach § 12 HöfeO

Rz. 5 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof mit dem Tode des Hofeigentümers nur einem Erben, dem Hoferben, zu (Höferechtliche Sondernachfolge). Dieser wird ohne weitere dingliche Vollzugsakte mit dem Hoferbfall Alleineigentümer des Hofes. Den Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind, steht – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes we...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 2. Beweggründe für die Einführung der Hofeigenschaft

Rz. 19 Beweggründe für die (Wieder-) Einführung der Hofeigenschaft durch positive Hoferklärung (§ 1 Abs. 4 S. 2 HöfeO) können sein:mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / III. Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben

Rz. 30 Denkbar wäre aber auch, dass die weichenden Erben lediglich in Bezug auf das in dem Hofübergabevertrag übertragene Vermögen auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein solch gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht würde das Pflichtteil der weichenden Erben am übrigen Nachlass des Übergebers unberührt lassen. Eine solche Regelung, die zulässig ist,[49] ist vor allem...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 1. Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO

Rz. 13 Die HöfeO soll sicherstellen, dass der Hof im Erbfall ungeteilt erhalten bleibt.[22] Dieses Anliegen soll durch zwei gesetzliche Vorgaben erreicht werden. Zum einen durch die in § 4 HöfeO angeordnete höferechtliche Sondernachfolge, nach der Hoferbe immer nur eine Person werden kann. Zum anderen durch die in § 12 HöfeO vorgesehene Begrenzung der Abfindung der weichende...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vor dem Hintergrund, dass durch die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Abkömmling des Übergebers etwaige Pflichtteilsansprüche des übernehmenden Abkömmlings hinsichtlich des weiteren hoffreien Nachlasses des Übergebers nicht ausgeschlossen werden,[1] sollte der Übergabevertrag auch zu der Frage Stellung nehmen, ob der Übernehmer sich die Zuwendung auf...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 1. Vorüberlegungen zur Beibehaltung, Einführung und Aufhebung der Hofeigenschaft

Rz. 3 Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der vererbt werden soll, im Geltungsbereich der HöfeO, so ist zu prüfen, ob es sich bei ihm um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt (zu den Voraussetzungen für das Bestehen einer Hofeigenschaft vgl. § 1 Rdn 7 ff. und § 2 Rdn 1 ff.). Handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO, so ist zu klären, ob es hierbei bleiben, also der ...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Vereinbarungen zur Abfindung unter Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 43 Die Höhe der Abfindung kann, auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung, zwischen den Beteiligten grundsätzlich frei vereinbart werden.[60] Eine Bindung an die Höhe der gesetzlichen Abfindungen besteht nicht. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Vorgaben beliebig abweichen, und zwar sowohl nach oben wie nach unten. Rz. 44 Daher kann die Abfindung grundsätzlich au...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / V. Beweggründe für eine Hofeinführungserklärung

Rz. 19 Die Begründung der Hofeigenschaft durch Hofeinführungserklärung[23] kommt vor allem dann in Betracht, wenn es nicht gelingt, die weichenden Erben, insbesondere sämtliche Kinder des Übergebers, am Abschluss des Übergabevertrags zu beteiligen, um deren Ansprüche in Bezug auf den Hof abschließend und einvernehmlich zu regeln. Bildet der Betrieb keinen Hof im Sinne der Hö...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / C. Pflichtteilsverzicht des Übernehmers gegenüber dem Übergeber und dessen Ehegatten

Rz. 4 Häufig befindet sich der zu übertragene Hof im alleinigen Eigentum eines Elternteils des Übernehmers, während sich das sonstige hoffreie Vermögen im Eigentum des anderen Elternteils befindet.[3] In diesem Fall ist es dann erforderlich, dass der Übernehmer auch gegenüber dem Ehegatten des Übergebers auf sein Pflichtteil verzichtet, wenn sichergestellt werden soll, dass ...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / II. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt außerhalb des Geltungsbereichs oder Anwendungsbereichs der HöfeO

Rz. 13 Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der vererbt werden soll, außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO, befindet er sich also nicht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Hamburg, oder liegt er zwar in einem dieser vier Bundesländer, ohne jedoch Hof im Sinne der HöfeO zu sein,[23] so kommt das allgemeine Erbrecht des BGB zur Anwendung unter B...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Bewertungsprivileg

Rz. 13 Das Landgutrecht des BGB begünstigt den Übernehmer eines Landguts, indem es für die Bewertung des Landguts nicht den Verkehrswert, sondern den in der Regel deutlich niedrigeren Ertragswert ansetzt (§§ 2049, 2312 BGB). Die Begünstigung wird mit dem agrarpolitischen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in einer Hand begründet.[17] Nac...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Umfassender Erbverzicht der weichenden Erben

Rz. 25 Die weichenden Erben können zunächst unbeschränkt auf ihr gesetzliches Erbrecht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB verzichten. Ein solcher unbeschränkter Erbverzicht, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB), erfasst sowohl den Hof als auch das hoffreie Vermögen. Dieser Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausscheidet und ihm...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / D. Muster eines Einzeltestamentes des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Einzeltestament des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschien: Herr _________________________, geboren am _________________________ in _______...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / C. Verzichte in Bezug auf die allgemeinen erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche

Rz. 23 Die vorgenannten Verzichtserklärungen in Bezug auf das übertragene Hofvermögen kommen grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn es sich bei dem übertragenen Hof um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelt. Handelt es sich bei dem übertragenen Anwesen dagegen nicht um einen Hof i.S.d. HöfeO oder existiert neben dem höferechtlich gebundenen Vermögen noch weiteres, hoffreies V...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Umfassender Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben

Rz. 28 Anstelle eines umfassenden Erbverzichts können die weichenden Erben auch einen umfassenden Pflichtteilsverzicht erklären, durch den sie auf alle denkbaren Pflichtteils- und Abfindungsansprüche in Bezug auf den derzeitigen und zukünftigen Nachlass des Übergebers verzichten. In der Praxis wird man einen solchen Verzicht insbesondere dann in Erwägung ziehen, wenn der wei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.2 Vermögenssorge

Rz. 35 Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden s...mehr