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ZErb 04/2026, Ein Vergleich ohne Vergleich

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Erbstreit beigelegt – und plötzlich wird aus einer nüchternen Erledigungserklärung etwas, das gebührenrechtlich wie ein Vergleich wirkt. Der Dreh kommt aus Köln (OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15). Grundsätzlich gilt: Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind reine Prozesshandlungen. Die Parteien signalisieren lediglich, dass sie keine gerichtliche Entscheidung mehr wollen; eine Einigungsgebühr entsteht dafür nicht. Das ist gerade für typische erbrechtliche Szenarien wichtig – etwa, wenn nach Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch oder nach Auskehr eines Vermächtnisses beide Seiten den Rechtsstreit als erledigt bezeichnen. Allein damit ist die "Vergleichskasse" aber noch nicht geöffnet.

Der Kölner Kniff zeigt sich im nächsten Schritt: Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, einigen sich aber nicht über die Kosten und überlassen diese dem Gericht, fällt die Einigungsgebühr an. In diesem Moment wird die Erledigungserklärung gebührenrechtlich zur "vergleichsähnlichen" Einigung – Einigungsgegenstand ist die gesamte Streitsache, denn darüber muss das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Dass es trotzdem noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf, steht der Gebühr nicht entgegen. Praktisch bedeutet das für den Erbrechtsprozess: Wird der Kern des Pflichtteilsrechtsstreits materiell befriedet – etwa durch Zahlung oder Herausgabe – und bleibt nur die Kostenfrage offen, kann der Anwalt eine Einigungsgebühr beanspruchen, auch wenn kein klassischer Vergleich geschlossen wurde.

Für die Gebühr ist kein protokollierter, als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich erforderlich. Die frühere Rechtsprechung, die an einem förmlichen Titel festhielt, hat der BGH ausdrücklich aufgegeben. In der erbrechtlichen Praxis heißt das: Wenn sich die Parteien nac...

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