Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirksamkeit anderer, nicht wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 28 Die sich aus Abs. 1 ergebende Rechtsfolge der Unwirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen wird durch Abs. 3 auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts beschränkt. Die Wirksamkeit aller anderen nicht wechselbezüglichen Verfügungen beurteilt sich nach § 2085 BGB. So bleiben andere Verfügungen, wie z.B. die Ernennung eines Test...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Bedeutung des Güterstandes

Rz. 118 Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[482] Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, den Anspruch geltend zu machen.[19] Diese Entscheidungsfreiheit ist in § 852 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor den Interessen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt.[20] Die Nichtgeltendmachung führt allerdings nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Beteiligten. Die Entscheidungsfreiheit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschlagung von Erbschaft bzw. Vermächtnis als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 2)

Rz. 13 Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 119 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[484] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2346 ff. BGB

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährung

Rz. 66 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 33 Unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB kann der Erblasser die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich unter den Betrag des diesem eigentlich zustehenden Pflichtteils mindern, um auf diese Weise die Erhaltung des Familienvermögens zu gewährleisten. Angesichts dieser Zielrichtung ist klar, dass § 2338 BGB die Regelungen des § 2306 BGB im Zweifel überlage...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klageerhebung

Rz. 16 Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[34] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Kla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[21] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu den sonstigen Nachlassbeteiligten in Abweichung zu den §§ 2318 Abs. 1, 2320–2323 BGB zu regeln. Keine Anordnungsbefugnis steht dem Erblasser bzgl. des Pflichtteilsrechts der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu oder im Hinblick auf die Pflicht zur Ergänzung des Pfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Pflichtteilsanspruch bei Unwirksamkeit

Rz. 12 Setzt der Erblasser einen Dritten als Erben ein und hat der Verzichtende eine Abfindung erhalten, soll die Geltendmachung des Pflichtteils des Verzichtenden aufgrund der Unwirksamkeit des Erbverzichts rechtsmissbräuchlich sein können. Zutreffend wird aber sein, im Wege der Auslegung ein Ergebnis zu finden. Eine relativ hohe Abfindung kann dafür sprechen, dass der Erbl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[9] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder Ansprüchen aus Schenkungsversprechen von Todes wegen ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar.[10] Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Ausstattung gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 19 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 258 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[793] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Dieser vollzieht sich aber nicht[794] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Geltendmachung der Ansprüche aus § 2314 BGB

Rz. 70 Der Pflichtteilsberechtigte kann die ihm aus § 2314 BGB zustehenden Ansprüche im Falle der Weigerung des Erben gerichtlich geltend machen und Auskunftsklage (Leistungsklage) erheben. Der Antrag auf Wertermittlung muss die Nachlassgegenstände, deren Wert durch Gutachten festgestellt werden soll, genau bezeichnen.[379] Der Kläger (Pflichtteilsberechtigte) hat zu beweise...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht

Rz. 7 Der Erbverzicht (eines näheren Abkömmlings) bewirkt gem. § 2346 BGB, dass der Verzichtende als zur Zeit des Erbfalls bereits verstorbenen gilt.[23] Sofern sich der Erbverzicht, wie in § 2349 BGB als Regelfall vorgesehen, auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt,[24] sind auch diese von der gesetzlichen Erbfolge und somit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Fristbestimmung

Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist muss die Person benennen, die das Inventar errichten soll. Hierfür genügt die Angabe "den Erben" n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall/Lebensversicherungen

Rz. 77 Hat der Erblasser (Versprechensempfänger) – z.B. mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft (Versprechensgeber) – einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328, 331 BGB (oder § 160 VVG) abgeschlossen, entsteht mit seinem Tod ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch in der Person des Begünstigten. Welches Valutaverhältnis dem Vertrag (zugunsten Dritter) zw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[38] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[39] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[40] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 66 Bei Verfehlungen des Bedachten ist eine Aufhebung der Bindungswirkung möglich, Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 2333, 2336, 2294 BGB. Auch nach Annahme des Zugewendeten ist eine solche Aufhebung möglich, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt (§ 2333 BGB) oder ihn für den Fall, dass der Bedachte pflich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[268] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[17] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 92 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[277] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[278] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[279] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[280] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[281] die Wech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 33 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Die sich hieraus ergebende Bindungswirkung ähnelt derjenigen von vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages, weshalb bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden sind (Abs. 2 S. 2, Abs. 3). Die Bind...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtsnatur und Wirkung der Anordnung

Rz. 23 Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne das er diesen bestimmt), für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der sog. Dürftigkeitseinrede steht dem Erben ein relativ einfacher Weg der Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer weiteren Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass die in § 1975 BGB vorgesehenen Mittel hierzu versagen, wenn eine den Verfahrenskosten entsprechende Nachlas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Postmortales Widerrufsrecht

Rz. 46 Da die Ehegatten die Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglichkeiten über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus vorzusehen. Dies kann bis zu einem völlig freien Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten gehen[98] und kann unbedingt oder unter beliebigen Bedingungen erfolgen. Beispiel: Wiederheirat/G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag) der Tod des Erblassers.[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeutet indes nicht, dass zukünftige Entwicklungen völlig au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 60 Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Pflichtteilsverzichts hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Verzichtserklärung ab. Grundsätzlich wäre in einem unentgeltlichen Verzicht eine ebenfalls steuerpflichtige freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an den Erben zu sehen. Diese ist aber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen.[268...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 27 Der Ausschluss von der Erbfolge kann stillschweigend, ausdrücklich oder auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass verteilt, ohne dabei den Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.[126] Die letztwillige Verfügung muss keinerlei Begründung für die Benachteiligung enthalten,[127] sie muss aber an sich wirksam sein. In diesem Zusammenhang sind insbes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / A. Begriff des Vermächtnisses

Rz. 1 Nach § 1939 BGB ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Anspruch auf Leistung gegen den Beschwerten zuwendet. Das Vermächtnis ist daher zu unterscheiden und abzugrenzen von der Erbeinsetzung (§§ 2087 ff. BGB), von der Auflage (§ 1940 BGB), von der Belastung des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 8 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[17] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / B. Normzweck und systematische Stellung

Rz. 2 Der Normenkomplex der §§ 2050–2057 a BGB behandelt einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft bei ihrer Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB. Die Ausgleichung dient dazu, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers Rechnung zu tragen, der bereits in der gesetzlichen Erbfolge (§ 1924 Abs. 4 BGB) zum Ausdruck kommt und darauf abzielt, sein Vermögen gleichmäß...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten beider oder eines Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils. Rz. 76...mehr