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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / a) Vergütung

Dr. Thomas Gleumes
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Rz. 94

Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist (§ 1888 Abs. 2 BGB).[268] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.[269]

 

Rz. 95

Für die Beurteilung ist grundsätzlich vom verfügbaren Aktivvermögen ohne Abzüge der Verbindlichkeiten auszugehen.[270] Ein Schonvermögen gem. § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 SGB XII ist für die Frage der Mittellosigkeit ohne Relevanz.[271] Ein mittelloser Nachlass liegt demnach vor, wenn der Nachlass unter Außerachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht über hinreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung des Nachlasspflegers verfügt.[272] Der Verbrauch der Nachlassmittel zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlasspfleger führt nicht zur Mittellosigkeit.[273]

 

Rz. 96

Der berufsmäßige Nachlasspfleger mittelloser Nachlässe erhält aus der Staatskasse eine Vergütung nach §§ 1885, 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 VBVG. Die Vergütung ist grundsätzlich nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen.[274] Die Höhe der Vergütung bestimmt sich pauschal nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG.

 

Rz. 97

Handelt es sich um einen vermögenden Nachlass, so bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des berufsmäßigen Nachlasspflegers gem. §§ 1885, 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nach dessen Fachkenntnissen sowie dem Umfang un...

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