Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Beweislastverteilung

Rz. 336 Den Pflichtteilsberechtigten trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung vorliegt. Hierbei können allerdings die vom BGH entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr [937] eingreifen, wenn der Zuwendungsempfänger sich...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Haftung im Außenverhältnis

Rz. 281 Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trif...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Allgemeines

Rz. 67 Sowohl § 2306 BGB als § 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen oder sie auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten oftmals unter erheblichem Zeitdruck zu treffen sind und daher erhebliche...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Ausschluss des Auskunftsanspruchs durch den Erblasser

Rz. 189 Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht abgeändert werden.[581] Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser nach §§ 2333 ff. BGB berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen. Die Einschränkung der Rechte aus § 2314 BGB wird insoweit als "Minus" gegenüber der völligen Pflichtteilsentziehung angesehen und daher für zulässig geha...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VII. Zusammentreffen von ausgleichungs- und anrechnungspflichtigen Zuwendungen

Rz. 111 Gemäß § 2316 Abs. 4 BGB gelten im Fall des Zusammentreffens von ausgleichungs- und anrechnungspflichtigen Zuwendungen besondere Berechnungsgrundsätze: Ist eine Zuwendung gleichzeitig zur Ausgleichung zu bringen und auch nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen, wird zunächst der gesetzliche Erbteil i.S.v. § 2316 Abs. 1 BGB bzw. der sich hiernach ergebende Pfli...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Interessenabwägung

Rz. 341 Der Antrag auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist nur dann begründet, wenn die nicht unverzügliche Erfüllung dem Pflichtteilsberechtigten – nach Abwägung der Interessen der Beteiligten – zugemutet werden kann, § 2331a Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Voraussetzung für die Stundung[951] steht dem Erfordernis der unbilligen Härte für den Erben gleichwertig gegenüber. Bei Abw...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Anordnungen außerhalb des Regelungsbereichs von § 2307 BGB

Rz. 50 Anders ist die Situation allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt ist, ihm das Vermächtnis also nur unter der Bedingung anfällt, dass der zunächst Berufene nicht Vermächtnisnehmer wird. Hier ist dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Wegfall des zunächst berufenen Vermächtnisnehmers nichts hinterlassen[155] und daher eine A...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 218 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer (abstrakt) dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört. Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich,[660] sodass auch für den gesetzlichen Erben[661] oder sogar den Alleinerben[662] Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen können. Voraussetzung ist lediglich, dass der Anspruchsteller w...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Leibliche Kinder

Rz. 5 Als Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB werden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc., selbstverständlich durch das Pflichtteilsrecht geschützt. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche entfernterer Abkömmlinge ausgeschlossen sind, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling bei Eintritt des Erbfalls noch am Leben i...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erlaubt es dem Erblasser, seine nächsten Verwandten von jeglicher Erbfolge auszuschließen. Das Pflichtteilsrecht in §§ 2303 ff. BGB wiederum begrenzt die Testierfreiheit, indem es den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass sichert. Dem liegt der Gedanke zu...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätzliches

Rz. 284 Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 2318 bis 2323 BGB die Pflichtteilslast auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. §§ 2318 bis 2324 BGB regeln aber – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung der Erben.[830] Nach § 2318 Abs. 1 BGB hat der Erbe gegenüber dem Ve...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Berechnung der Ausgleichung

Rz. 93 Bei der Bewertung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen oder Leistungen ist in entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB auf ihren Wert zur Leistungszeit abzustellen, wobei Währungsverfall und Kaufkraftschwund zu bereinigen sind.[242] Rz. 94 Bei der eigentlichen Ausgleichungsbewertung ist wie folgt vorzugehen:mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Zweite Stufe der Inhaltskontrolle

Rz. 179 Hält der Ehevertrag der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle stand, ist im Rahmen einer richterlichen Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen der Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist. Die in diesem Zusammenhang vorz...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 2. Taktische Enterbung

Rz. 181 Es können Situationen eintreten, in denen der Ehegatte aus rein wirtschaftlichen Gründen vollständig enterbt wird, und ihm auch kein Vermächtnis letztwillig zugewandt werden soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung für ihn begründet wird. Durch diese taktische Enterbung kommt diese Forderung dann ...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / bb) Beschränkung auf einen Bruchteil

Rz. 138 Die Beschränkung des Pflichtteilsverzichts auf einen Bruchteil ist zulässig. Dies hat zur Folge, dass bei gesetzlicher Erbfolge der Verzichtende zumindest Erbe in Höhe des Bruchteils wird, auf den nicht verzichtet wurde. Andernfalls erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch auf den hälftigen Wert des nicht vom Verzicht erfassten Bruchteils.[244] Darüber hinaus kann auc...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 3. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, § 2338 BGB

Rz. 147 § 2338 BGB gestattet dem Erblasser eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, der überschuldet ist oder einen verschwenderischen Lebenswandel führt, dessen Pflichtteil entgegen § 2306 BGB durch Anordnung der Nacherbfolge, einem Nachvermächtnis und/oder der Testamentsvollstreckung zu belasten. Die Vorschrift soll dazu dienen, das Familienvermögen zugunsten der Famili...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Anrechnung der Lebensversicherung gem. § 2315 BGB

Rz. 128 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Er setzt sein eigenes Kind K1 als Bezugsberechtigten mit der Bestimmung ein, dass K1 sich die Lebensversicherungsleistung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. E setzt seinen EP zum Alleinerben ein. Lösung: Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB hat sich K1 als Pflichtte...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Aufhebung

Rz. 58 Sowohl der Erbverzicht als auch der Pflichtteilsverzicht können zu Lebzeiten der Vertragsparteien ohne weiteres einvernehmlich, vertraglich mit notarieller Beurkundung aufgehoben werden, §§ 2351, 2348 BGB.[107] Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft.[108] Sie kann auch in dem Vertrag vorbehalten werden.[109] Rz. 5...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 343 Für die Entscheidung über die Stundung ist das Nachlassgericht zuständig (§ 343 FamFG). Es entscheidet nur auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Erben, des Insolvenzverwalters, des Nachlassverwalters und des Nachlasspflegers.[960] Der Testamentsvollstrecker ist zur Antragstellung nicht berechtigt.[961] Gegen einen abweisenden Gerichtsbeschluss ist die sofortige B...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / J. Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 80 Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[185] Er darf allerdings noch nicht geltend gemacht worden sein, da es sonst zu einer Schenkungsteuerpflicht kommen kann.[186] Rz. 81 Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung, nach h.M. auch f...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 45 Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich, auch auf einzelne Abkömmlinge.[79] Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universalsukzession die ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 90 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Persönliche Anforderungen, Form

Rz. 94 Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtende möglich) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung) geklärt.[211] Die Genehmigungsbedürftigkeit bei Betreuungen ist in § 1851 Nr. 9 BGB geregelt (bis 31.12.2022: §§ 2352 S. 3 i.V.m. 23...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Verzicht zugunsten eines anderen, § 2350 BGB

Rz. 44 § 2350 BGB enthält lediglich Auslegungsregeln.[76] Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies danach unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es sollen regelmäßig keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren. Bei einer fachgerechten Gestaltung sollte die gewünschte Rechtsfolge aber nicht der Aus...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Sonderfall: Bewertung von Lebensversicherungen

a) Grundsätze des BGH Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Gegenstand des Verzichts

Rz. 92 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden,[204] nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände[205] (der aber u.U. wiederum umgedeutet werden kann z.B. in eine zulässige Teilungsanordnung[206]). Ein Verzicht auf eine begünstige...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 8 Der unentgeltlich abgegebene Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden.[6] Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht a...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Anfechtungsgrund

Rz. 65 Als Anfechtungsgrund kommt auch ein Irrtum über wertbildende Merkmale oder den Bestand des gegenwärtigen Vermögens des Erblassers in Betracht.[125] Bei notarieller Aufklärung könnten relevante Irrtümer aber schwer darzulegen sein.[126] Spätere Entwicklungen im Vermögen des Erblassers sind bei diesem Risikogeschäft unbeachtlich.[127] Ein Irrtum über eine verkehrswesentl...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 4. Höhe der Abfindung

Rz. 10 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht eine feste Summe ohne weitere Begründung angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig nur bei Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers auf Verhandlungen einlassen. Unter Um...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Anfechtung vor dem Erbfall

Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam werden lassen.[117] Rz. 63 Das Anfechtungsrecht des Verz...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Verzichtender

Rz. 23 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln.[44] Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB. Nach einer vollmachtlosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[45] Dies eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch, denn nur bei der unwiderruflichen Vollmacht werden Einschränkungen...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Allgemeines

Rz. 66 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle[130] von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[131] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. Ein anderes Thema ist die Frage, ob der Verzicht, z.B. bei einem von Sozialleistungen abhängigen Kind, zu Lasten eines Sozialleistung...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / O. Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

I. Klagearten im Allgemeinen Rz. 317 Bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte sofort Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jeweils geson...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / e) Sonderfall: Gesellschaftsanteile

aa) Kapitalgesellschaftsanteile Rz. 156 Wertpapiere (Aktien, Genussscheine etc.) werden im Regelfall mit dem Marktpreis bzw. Kurswert in Ansatz gebracht.[478] Ist ein Markt- bzw. Kurswert nicht feststellbar, da den Gesellschaftsanteilen die hierfür erforderliche Fungibilität fehlt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, ob die Anteile tatsächlich am Markt g...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Rechtsanwaltskosten

Rz. 85 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, um den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Voraus und Dreißigster

Rz. 35 Nach allgemeiner Meinung umfasst der Verzicht des Ehegatten auch den Voraus nach § 1932 BGB.[58] Rz. 36 Umstritten ist, ob sich der Verzicht auch auf den Dreißigsten gem. § 1969 BGB erstreckt. Die h.M. weist darauf hin, dass der Anspruch nach § 1969 BGB bestimmten "Familienangehörigen" zusteht, gleich ob sie Erben werden oder nicht.[59]mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 42 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Internationale Bezüge

Rz. 79 Die Zahl der Erbrechtsfälle mit internationalen Bezügen nimmt zu, sei es aufgrund gemischt-nationaler Ehe oder wegen Immobilieneigentums im Ausland. Eine erste Orientierung bieten die allgemeinen Grundlagen zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts (zum Internationalen Privatrecht vgl. § 31).[180] Eine umfassende Darstellung der Folgen für den Erbverzicht würde den hies...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ähnliches

Rz. 32 Wird auf das Pflichtteilsrecht als solches verzichtet, umfasst der Verzicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, wie den Pflichtteilsrestanspruch etc.[54] Eine Formulierung wie "verzichtet auf sein Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüche" kann irritieren. Die Aufzählung kann als abschließend angesehen werden, womit etwa der Ausgleichspflichtteil als nic...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Einleitung

Rz. 88 Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende die S...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Verzichte nur von Abkömmlingen und Seitenverwandten

Rz. 91 Dass in § 2349 BGB ausschließlich auf Verzichte von Abkömmlingen und Seitenverwandten abgestellt wird, zeigt seine Konzeption für die gesetzliche Erbfolge.[202] Für den Zuwendungsverzicht passt dies nicht, denn bei einer Zuwendung durch letztwillige Verfügung werden auch andere Personen bedacht, die dann wiederum verzichten könnten. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / G. Leistungsstörung

Rz. 55 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[98] Der Rückerwerb einer Immobilie durch den Erblasser macht einen gegenständlich beschränkt erklärten Pflichtteilsverzich...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / J. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

I. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch Rz. 183 Wie gesehen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Anspruchs Informationen über den Bestand und Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sowie bzgl. seiner Erb- und Pflichtteilsquote. Oftmals hat er aber keine Möglichkeit, sich selbst das erforderliche Wissen zu beschaffen, sodass er zur Verwirklichung s...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 5. Verknüpfung von Verfügungs- und Kausalgeschäft

Rz. 11 Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nicht möglich.[13] Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[14] Die Wirksamkeit des Erbverzichts kann z.B. von der Leistung einer Abfindung abhängig gemacht werden.[15]mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 4. Beratungs- und Gestaltungsempfehlungen

Rz. 75 Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Erb- und Pflichtteilsverträgen eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, ist es auch nicht sicher, ob und ggf. inwieweit und wie vorbeugend gestaltet werden sollte. Gleichwohl wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung schon gefordert und empfohlen.[175] Es werden sogar detaillierte Aufklärungs- und Formulie...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Grundsätzliche Wirkung

Rz. 89 Ein Zuwendungsverzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[196] Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann (und muss)[197] durch eine ausdrückliche Anordnung vermieden werden.[198] Die Erstreckungswirkung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Abkömmling ausdrücklich als Ersatzerb...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / VI. Aufhebung

Rz. 95 Ob ein Zuwendungsverzicht wieder aufgehoben werden kann, ist umstritten.[212] Problematisch ist, dass der Erblasser die Erbfolge wieder ändern kann, ohne eine letztwillige Verfügung zu errichten. Dabei kann er bspw. einen Dritten, mit dem er einen Erbvertrag geschlossen hat, benachteiligen. Die h.M. bejaht aber die Zulässigkeit der Aufhebung gem. § 2351 BGB analog[213...mehr