Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Teilungsanordnung

Rz. 7 Gleichgültig, ob in Form eines Teilungsverbots (§ 2044 BGB) oder als positive Anordnung, wie die Nachlassteilung zu erfolgen hat (§ 2048 BGB), stellt die Teilungsanordnung eine Beschränkung des Erben dar.[35] Teilweise wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob das Ausschlagungsrecht voraussetzt, dass der Pflichtteilsberechtigte durch die Teilungsanordnung überhaupt be...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Durch § 2095 BGB wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Erbteils und damit der Unselbstständigkeit des anwachsenden Erbteils (was insbesondere für die Annahme und Ausschlagung von Bedeutung ist, vgl. Ausführungen zu § 2094 BGB) teilweise durchbrochen, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung sowohl des Anwachsungsberechtigten als auch der durch Vermächtnis, Auflag...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschlagungsfiktion des Abs. 2

Rz. 29 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[116] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Pflichtteilsentziehung bei fehlendem strafrechtlichen Verschulden

Rz. 43 Im Falle der Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten ist am Bestehen eines Schuldvorwurfs im strafrechtlichen Sinne nicht zu zweifeln. Nach zutreffender Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss aber für die Pflichtteilsentziehung auch ein hinter dem strafrechtlichen Verschulden deutlich zurückbleibender "natürlicher Vorsatz" genügen[149] (vgl. Vorbem. zu §§ 2333 f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 152 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[630] hat der Gesetzgeber für Erbfälle nach dem 31.12.2009 das sog. Abschmelzungsmodell[631] bzw. eine pro-rata-Lösung[632] eingeführt. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 gilt aber nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[633] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[47] Er...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 28 Abgesehen von eventuell im Testament festgelegten oder sich aus der Auslegung ergebenden Voraussetzungen besteht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass die Verwirkung der Klausel nur dann ausgelöst wird, wenn das Verhalten des Bedachten bestimmte subjektive Voraussetzungen erfüllt. Die Anforderungen an diese subjektiven Voraussetzungen werden durch d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsansprüche von Sozialhilfebeziehern

Rz. 11 Der Pflichtteilsanspruch ist ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeigneter Anspruch, der auf den Sozialleistungsträger übergehen oder von diesem eingezogen werden kann.[25] Bezieht der Pflichtteilsberechtigte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht sein Pflichtteilsanspruch im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger über.[26] D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) Eintrittsklausel

Rz. 53 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[214] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Art und Weise der Annahme

Rz. 16 Auch die Annahme des Vermächtnisses kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden; eine besondere Form [71] oder die Einhaltung einer Frist (§ 2180 Abs. 3 BGB verweist nämlich nicht auf § 1944 BGB)[72] sind nicht vorgeschrieben, so dass auch die Annahme durch schlüssiges Verhalten möglich ist.[73] Nach Abs. 2 kann dem Pflichtteilsberechtigten aber durch den besch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Rückforderbare Schenkungen, Rückfall des Geschenks

Rz. 82 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[338] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung von § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (vgl. § 2303 BGB) Miterbe geworden ist.[9] Die Miterbenstellung ergibt sich entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (in Ausnahmefällen kann auch eine Schenkung von Todes wegen die Miterbenstellung begründen).[10] Letzteres allerdings nur in der Kon...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Eintrittsklausel

Rz. 264 Sieht der Gesellschaftsvertrag[810] ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[811] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkungen des Abs. 1 S. 1 a.F.

Rz. 44 Ergibt sich, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, gelten gem. Abs. 1 S. 1 a.F. die Beschränkungen und Beschwerungen – und zwar unabhängig von einem evtl. entgegenstehenden Willen des Pflichtteilsberechtigten selbst – als nicht angeordnet.[193] Dem zufolge ist der Pflichtteilsberechtigte i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die rücksichtslose Geltendmachung des Pflichtteils kann für den Erben eine außerordentliche Härte bedeuten und zudem volkswirtschaftlich schädlich sein, wenn die Gefahr besteht, dass im Nachlassvermögen befindliche Wirtschaftseinheiten, wie etwa Unternehmen, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zerschlagen werden.[1] Die Stundung dient dem wohlverstandenen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen. (...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfechtbarkeit (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Die Pflichtteils- bzw. Vermächtnisunwürdigkeit wird durch (formlose) Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten gegen dem Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer geltend gemacht. 1. Anfechtungsberechtigte Rz. 7 Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2341 BGB derjenige, dem der Wegfall des Anspruchs des Unwürdigen zustattenkommt, sei es auch nur als Ersatzbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Formale Gesichtspunkte

Rz. 9 Die Ausschlagungserklärung muss unter Einhaltung der Formvorschriften der §§ 1945, 1955 BGB abgegeben werden.[28] Da mit ihr kein rechtsgeschäftlicher (sondern höchstens ein tatsächlicher) Verzicht auf das Pflichtteilsrecht verbunden ist, bedarf die Ausschlagungserklärung eines gesetzlichen Vertreters nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB.[2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausgleichungen bei Leistungen der Abkömmlinge an ihre Eltern gem. § 2057a BGB

Rz. 13 Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen.[26] Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährungsfristen

Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 7 Soweit der Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Erbe ist, wird er – seine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung vorausgesetzt – unmittelbar vom Wortlaut des § 2314 BGB erfasst.[34] Er ist Nichterbe. Am Bsp. des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2307 BGB wird die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als eigenständiger, vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängiger Ansp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 24 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten verfügen, d.h. es muss der zweite Erbfall geregelt sein, mit welchem die Schlusserbfolge eintritt. Mit Ausnahme etwaiger Wiederverheiratungsklauseln (vgl. Rdn 54 ff.) genügt der Vermögensübergang an den Dritten zu einem anderen Zeitpunkt oder Ereignis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auswirkungen auf Dritte

Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Klage, Schiedsfähigkeit

Rz. 13 Ein Rechtsstreit um die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit wird vor den ordentlichen Gerichten geführt. Der potentiell Unwürdige wird eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen, in der inzident die Unwürdigkeit geprüft wird.[8] Der Erbe kann Feststellungsklage erheben, wenn sich der potentiell Unwürdige eines Anspruchs trotz Unwürdigkeit berühmt. Rz. 14 Da d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtteilslast

Rz. 4 Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[7] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / A. Praktische Relevanz

Rz. 1 Die §§ 2050–2057a BGB sind in drei Situationen relevant: bei der Auseinandersetzung zwischen Abkömmlingen, die gesetzlich geerbt haben (bzw. in den Quoten des § 2052 BGB),[1] im Fall des § 1503 BGB (Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft) und bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings in den Fällen des § 2316 BGB.[2] In der Kautelarpraxis spielen sie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2316 BGB regelt die Auswirkungen der §§ 2050–2056 BGB über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[1] Maßgeblich ist nach Anwendung von § 2303 BGB die Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten laut gesetzlicher Erbfolge nach vollzogener Ausgleichung zustehen würde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 In Abgrenzung zu dem Wahlrecht der Berufungsgründe (§ 1948 BGB) und der Erbteile (§ 1951 BGB) stellt § 1950 BGB mit dem Tatbestandsmerkmal des "Teils der Erbschaft" auf die dinglichen Nachlassgegenstände oder Bruchteile ab.[1] § 1950 BGB verhindert damit, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände heraussucht (cherry-picking) und den Rest – insbesondere die Na...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 21 Wirksam sind gem. Abs. 2 S. 2 Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Diese Schenkungen genießen im BGB durchweg einen Vorzug vor anderen Schenkungen (vgl. §§ 534, 1425, 1641, 1804, 2205, 2330 BGB). Sittliche Pflicht ist nicht schon die allg. Nächstenliebe, sondern eine besondere, aus den konkreten Umstä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 14 Neben den oben (siehe Rdn 13) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 12) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

Rz. 2 Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 151...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[6] Es handelt sich bei der Beurkundung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Gleichstellung von pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten mit pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (a) Abstellen auf den Erben?

Rz. 368 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte.[1067] Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Einkommensteuer auslösend...mehr