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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff. BGB / A. Grundsätzliches

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 1

Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers die ihm zustehenden Ansprüche gegenüber dessen Erben geltend machen.

 

Rz. 2

Nur in Ausnahmefällen, wenn nämlich das familiäre Näheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nicht nur nachhaltig gestört ist, sondern durch schuldhafte Verfehlungen grob verletzt wurde, lässt der Gesetzgeber einen Ausschluss der vermögensmäßigen Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten zu.[2]

 

Rz. 3

Die Gründe, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen können, zählt das Gesetz in § 2333 BGB abschließend auf. Was unter diese Gründe nicht subsumiert werden kann, scheidet als Rechtfertigung einer Pflichtteilsentziehung aus. Daher kommt eine solche z.B. auch wegen einer dem Erblasser nicht genehmen religiösen Überzeugung des Pflichtteilsberechtigten ebenso wenig in Frage wie wegen seiner Trennung vom Lebenspartner oder wegen einer Ehescheidung. Gleiches gilt für die – begründete oder unbegründete – Anregung einer Betreuung für den Erblasser.[3]

Die bis Ende 2009 geltende Differenzierung zwischen der Pflichtteilsentziehung zu Lasten eines Abkömmlings auf der einen Seite und der Pflichtteilsentziehung zu Lasten der Eltern oder des Ehegatten auf der anderen Seite ist durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts entfallen.[4] Sie war weder (noch) zeitgemäß noch in ihren Auswirkungen nachvollziehbar.[5] Eine entsprechende oder analoge Anwendung auf ähnliche Fälle ist ausgeschlossen.[6] Mitun...

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