Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 3 Testament für Patchwork... / f) Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB

Rz. 79 Pflicht- und Anstandsschenkungen gem. § 2330 BGB unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung, weil ihnen eine moralische Verpflichtung zugrunde liegt. Zu Anstandsschenkungen zählen kleinere Zuwendungen zu bestimmten Tagen, wie Geburtstag, Weihnachten, Ostern etc., oder zu besonderen Anlässen, wie Hochzeit, Geburt oder Abitur usw.[131] Bei Beurteilung der Frage, ob eine...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / 5. Kombination von Verwaltungsvollstreckung und § 1638 BGB

Rz. 19 Trotz angeordneter Verwaltungstestamentsvollstreckung gibt das elterliche Sorgerecht dem geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf den Nachlass Befugnisse, die nur über eine zusätzliche Anordnung nach § 1638 BGB ausgehebelt werden können.mehr

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ZErb 01/2024, Anwaltformulare Erbrecht

Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler (Hrsg.), 7. Auflage, 2023 2.500 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-134-6 Nun liegt das Standardwerk der Anwaltformulare im Erbrecht in 7. Auflage mit Stand der Rechtsprechung zum 1.2.2023 vor. Das Werk beinhaltet 600 Muster und Formulare und deckt sämtliche Bereiche erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für den Rechtsanwalt ab. Die Ausführu...mehr

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ZErb 01/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bornewasser/Klinger/Roth Testamentsvollstreckung Richtig anordnen, durchführen und kontrollieren 4. Auflage, 2023 Beck im dtv, ISBN 978-3-406-78110-0...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / a) Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft

Rz. 93 Durch den Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft werden die beiden Vermögenssubstanzen der Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, dem sog. "Gesamtgut" verschmolzen (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gesamtgut entsteht kraft Gesetzes und Bedarf infolgedessen keines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes (§ 1416 Abs. 2 Hs. 2 BGB). Durch diese Maßnahme wird ...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / C. Beeinträchtigung des Vertragserben (§§ 2287 f. BGB)

Rz. 16 Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin beschenkt und dabei die Absicht verfolgt, einen erbvertraglich oder durch gemeinschaftliches Testament bindend eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, so sind die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte zwar schuldrechtlich und dinglich wirksam (§ 2286 BGB).[57] Ein beeinträchtigter Vertragserbe kann jedoch im E...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / D. Ergänzungspflegschaft, Zuwendungspflegschaft

Rz. 4 Da das entzogene Vermögen nicht vom überlebenden Elternteil verwaltet werden darf, ist hierfür nach § 1811 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht ein Zuwendungspfleger zu bestellen. Der Erblasser hat das Recht, durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung die Person des Zuwendungspflegers zu benennen (§ 1811 Abs. 2 BGB). Dadurch kann er sicherstellen, d...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / a) Lösungsvariante: Pflichtteilsverzicht

Rz. 9 Um im obigen Beispielfall das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wäre es möglich, mit den Abkömmlingen jeweils einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB) abzuschließen. Selbstverständlich eignet sich diese Variante nur, wenn sich alle Kinder zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bereit erklären. Im Gegenzug wollen diese häufi...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / g) Ausstattungen nach § 1624 BGB

Rz. 81 Da der Gesetzgeber die Ausstattung nach § 1624 BGB nicht als gänzlich freiwillig, sondern als Erfüllung einer familiären, sittlichen Verpflichtung angesehen hat, hat er den Grund der Zuwendung nicht als Schenkung, sondern insoweit als causa sui generis [145] behandelt. Somit unterliegt die Ausstattung auch nicht der Pflichtteilsergänzung. Als objektive Voraussetzung mus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zur Berücksichtigung eintragungshindernder Tatsachen

Rz. 19 Aus dem Legalitätsprinzip folgert die herrschende Praxis u.a., dass die GBA nicht sehenden Auges an der Herbeiführung einer Grundbuchunrichtigkeit mitwirken dürfen.[34] Deswegen dürfen eintragungshindernde Tatsachen uneingeschränkt berücksichtigt werden, auch wenn sie dem GBA durch Erklärungen, die nicht die Form des § 29 GBO einhalten, bekannt geworden sind. Wollte m...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / c) Schenkung gegen Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente

Rz. 76 Wie gerade dargestellt, kommt ein dem Erblasser vorbehaltener Nießbrauch nicht als Wertminderung der Schenkung in Ansatz, wenn bei der Anwendung des Niederstwertprinzips der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Das OLG Schleswig[123] vertrat in einer Entscheidung vom 25.11.2008 die Auffassung, dass die Ermittlung des Grundstückswerts zum Z...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / IV. Flankierung durch gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB)

Rz. 14 Liegt eine Schenkung an den Lebensgefährten i.S.d. § 2325 BGB vor, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2330 BGB (Anstandsschenkung) fällt, und gibt es pflichtteilsberechtigte Personen nach dem Schenker, so wird der beschenkte Lebensgefährte sich die Frage stellen, ob und ggf. wie er sich gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche absichern kann. Zur Absicherung de...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Rz. 73 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird. Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen ...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Wegfall der Geschäftsgrundlage ("gemeinschaftsbezogene Zuwendung"), Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung

Rz. 29 Dass es bei einer ersatzlosen Verkürzung des Spektrums möglicher Ausgleichsansprüche nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht bleiben kann, leuchtet ein. Die Beteiligten begeben sich mit der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in einen rechtsfreien Raum. Der im Dienste der gemeinsamen Sache besonders engagierte Lebensgefährte ist...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 3.1 Allgemeines

Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer muss wie folgt differenziert werden: Der Erwerb besteht nur aus Auslandsvermögen. Der Erwerb besteht nur teilweise aus Auslandsvermögen. Das Auslandsvermögen ist in verschiedenen ausländischen Staaten belegen. Denn eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht möglich, soweit sie nicht auf ausländisches Vermögen entfällt. Zum Begr...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / 1. Anspruchsentstehung und -verjährung

Pflichtteilsansprüche entstehen nach § 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, wenn Abkömmlinge, Eltern bzw. Ehe- oder Lebenspartner (im Fall der Lebenspartnerschaft gilt § 10 Abs. 6 LPartG) durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Anteil am Nachlass geht – anders als bei der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB – nicht ohne we...mehr

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Die Erbschaft-Steuerberater... / 2. Letztwillige Verfügungen/Erbfall

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / C. Probleme bei der Kollision Zugewinn und Pflichtteil

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, erhält er aufgrund der Vorschrift des § 1371 Abs. 2 BGB neben dem kleinen Pflichtteil den Zugewinnausgleich nach den güterrechtlichen Bestimmungen der §§ 1373–1383 sowie 1390 BGB. Die Problematik des kleinen und großen Pflichtteils ist hinreichend bekannt. Dennoch wird bei der Berechnung der Pflichtteile gera...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / V. Zugewinn und Pflichtteil

Rz. 179 Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, erhält er neben dem kleinen Pflichtteil zusätzlich den Zugewinnausgleich nach güterrechtlichen Vorschriften.[312] Bei der Berechnung des Pflichtteils wird häufig § 1371 Abs. 2 BGB nicht erkannt. Der Pflichtteil weiterer Pflichtteilsberechtigter erhöht sich. Beispiel Die Ehefrau des Erblassers erhält weder ein Vermäc...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / D. Pflichtteil und Lebensversicherung

I. Lebensversicherungssumme fällt in den Nachlass Rz. 127 Wenn die Lebensversicherungssumme ausnahmsweise in den Nachlass fällt, beeinflusst dies die Nettonachlasshöhe und somit die Höhe des Pflichtteils. Fall Der Versicherungsnehmer (Erblasser) hat keinen Bezugsberechtigten benannt. Lösung: In diesem Fall ist er selbst derjenige, dem der Anspruch auf die Versicherungssumme zust...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / cc) Pflichtteil

(1) Strafklauseln Rz. 29 Pflichtteilsstrafklauseln im Rahmen von Ehegattentestamenten können sich als problematisch erweisen, weil im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden auch beim zweiten Erbfall infolge der dann eintretenden Sanktion (Enterbung) ein auf den Sozialleistungsträger überleitbarer Anspruch entstehen kann. Der BGH hat in z...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 5. Auswirkung auf Pflichtteil und Vermächtnis

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Ausschlagung ist ein Blick auf das Pflichtteilsrecht zu werfen.[30] Zwar ist insoweit zu erkennen, dass eine Ausschlagung des Pflichtteilsanspruchs nicht möglich ist.[31] Die Ausschlagung des Erbteils kann aber in Bezug auf Pflichtteilsansprüche in Einzelfällen wirtschaftlich sinnvoll sein. Praxishinweis Mit der Ausschlagung verliert der Erkläre...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Erbrechtliche Lösung – Güterrechtliche Lösung – Kleiner Pflichtteil

Rz. 29 Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Überlebende zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich in diesen Fällen der ¼-Ehegattenerbteil um ein weiteres Viertel. Daraus folgt, dass der Ehegatte neben Erben der...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Geltendgemachter Pflichtteil

Rz. 57 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB), und zwar der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[69] Geltend gemacht ist der Pflichtteil, wenn der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Höhe des ordentlichen Pflichtteils (im Allgemeinen)

Rz. 75 Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sind zwei Faktoren bestimmend:[209] zum einen die gesetzliche Erbquote und zum anderen der Bestand bzw. Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist daher grundsätzlich durch Anwendung der zutref...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 19. Pflichtteil und Nachlassverwaltung

Rz. 236 Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kann auch während der Nachlassverwaltung gegen den Erben geltend gemacht werden.[159] Der Zahlungsanspruch ist gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen.mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Q. Pflichtteil im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 345 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer.[963] Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[964] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen An...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 28 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Eventuell ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[66] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Enterbungswillens existiert nicht. Vielmehr kann eine Enterbung nur dann angenommen werden, wenn dies aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[67] ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Pflichtteilsberechtigter Erbe

Rz. 288 Eine nicht ganz eindeutige Regelung bildet das sog. "erweiterte" Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB.[837] Hiernach kann der pflichtteilsberechtigte Erbe wegen einer von ihm zu tragenden Pflichtteilslast Vermächtnisse kürzen, wenn ihm sonst sein eigener Pflichtteil nicht verbleiben würde.[838] Andernfalls gelten die Vermächtnisse gegenüber dem pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Enterbung durch den Erblasser

Rz. 21 Ein Pflichtteilsanspruch kann nur bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte entweder gem. § 2303 Abs. 1 BGB durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist oder der Pflichtteilsberechtigte zwar mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, er aber das Vermächtnis gem. § 2307 BGB ausschlägt; schlägt er das Vermächtnis nicht aus, so steht ihm ein...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / VI. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 39 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB [61] Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen.[62] Die Forderung ist jedoch auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 40 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, die einen Erbverzicht erklärt haben, werden nicht mitgezä...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Einrede nach § 2328 BGB

Rz. 34 Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Tanck empfiehlt, in relevanten Fällen fest- oder klarzustellen, dass dem Verzichtenden die Einrede nach § 2328 BGB erhalten blei...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 5. Durchführung der Anrechnung

Rz. 105 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird. Ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist,[272] spielt dabei keine Rolle. Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Zugewinn

Rz. 37 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[60] Beispiel Die Ehegatten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugew...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 49 Beim sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erbrecht gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am Nachlass, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkt...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 5. Entferntere Abkömmlinge und sonstige Verwandte

Rz. 13 Entferntere Abkömmlinge des Erblassers sowie seine Eltern sind beim Vorhandensein näherer Abkömmlinge grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt, § 2309 BGB. Entgegen einem weit verbreiteten bzw. in der Praxis immer wieder auftauchenden Missverständnis ist § 2309 BGB keine Anspruchsgrundlage! Die Vorschrift begründet keinen zusätzlichen, nicht schon nach §§ 2303 ff. B...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht

A. Allgemeines Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäft...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Beschränkter Erbverzicht

Rz. 46 Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden.[80] Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[81] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erb...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche

Rz. 242 Obwohl nicht im strengen Sinne höchstpersönlich, scheidet die Ausübung eines ererbten Ausschlagungsrechts durch den Nachlassverwalter aus.[161] Gehört zum Nachlass ein vertraglich nicht anerkannter und nicht rechtshängig gemachter Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch, unterliegt auch dieser dem Zugriff des Nachlassverwalters, weil derartige Ansprüche vererbl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2307 Abs. 1 BGB

Rz. 53 Bei Ausschlagung des Vermächtnisses richten sich die Rechtsfolgen grundsätzlich nach § 2180 BGB.[159] Hat der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis angenommen, ist eine spätere Ausschlagung nicht mehr möglich, ebenso wenig nach Erlöschen des Vermächtnisses.[160] Während seines Bestehens ist das Wahlrecht nach § 2307 BGB einschließlich des Ausschlagungsrechts aber au...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Rechtsfolgen nach § 2306 Abs. 1 BGB

Rz. 44 Der Pflichtteilsberechtigte kann einen belasteten oder beschwerten Erbteil immer ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Nimmt er den belasteten Erbteil an, ändert sich an seiner Rechtsstellung als Erbe nichts. Die zu seinen Lasten angeordneten Beschwerungen und Beschränkungen bleiben in vollem Umfang bestehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Pflichtteil ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Vergleich über ein Pflichtteilsrecht

Rz. 353 Die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs stellt für die Beteiligten oftmals einen äußerst langwierigen und nervenaufreibenden Prozess dar. Darüber hinaus ist alles andere als sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte wirklich vollständig über den Um...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 8. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 110 Hinsichtlich einer Zuwendung an seinen Ehegatten kann der verheiratete Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft anordnen, dass dieser auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) oder auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) anzurechnen sein soll. Eine doppelte Anrechnung ist ausgeschlossen. Wird bei der Anrechnung bspw. auf den Zugewinnausgleich eine Zuwendung nicht ganz ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 69 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen kann bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Wachter bietet dafür gute Beispiele.[142] Denkbar ist, dass bei einer Eheschließung ein nach den Kriterien des BGH unwirksamer Ehevertrag geschlossen wird, der mit einem Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht verbunden oder von ih...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 48 Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[84] Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil am Pflichtteil und die Anwendung von § 2306 BGB .[85] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungs...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Abkömmlinge des Verzichtenden

Rz. 29 Der Erbverzicht erstreckt sich gem. § 2349 BGB auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn dieser ein Abkömmling oder Seitenverwandter (§ 1589 S. 2 BGB) des Erblassers ist. Dass damit in das selbstständige Erbrecht eines anderen eingegriffen wird, wurde vom Gesetzgeber zugelassen, unabhängig davon, ob eine Abfindung gewährt wird oder nicht.[51] Rz. 30 § 2349 BGB n...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Kollision der Anrechnungsbestimmungen von § 1380 und § 2315 BGB

Rz. 39 Bekanntlich hat sich der Pflichtteilsberechtigte nur dann Zuwendungen nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung diese Anrechnung angeordnet hat. Nach § 1380 Abs. 1 S. 1 BGB gilt hingegen im Zweifel automatisch jede Zuwendung als auf den Zugewinn anrechenbar, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Vorteile des Pflichtteils gegenüber dem Erbverzichtsvertrag

Rz. 136 Anders als beim Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter nicht, sofern ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wird. Selbst wenn ein Erbverzicht in einem gerichtlichen Prozessvergleich protokolliert wird, steht dies der Anwendung des § 2310 S. 2 BGB nicht entgegen: Derjenige, der auf diese Weise auf sein gesetzliches E...mehr