Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / VI. Regelungen zum Pflichtteil der Ehegatten

Rz. 41 Auch wenn Ehegatten sich meist wechselseitig zu Erben einsetzen, kann die Vermächtniseinsetzung von Kindern bezogen auf Unternehmensbeteiligungen oder aus der Familie des erstversterbenden Ehegatten stammenden Vermögenswerten dazu führen, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe ausschlägt, um den Pflichtteil geltend zu machen. Es sollten daher vorsorglich wechselsei...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / E. Anrechnung auf den Pflichtteil, Pflichtteilsverzicht, Ausgleichung oder Abfindung

Rz. 71 Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil gem. § 2315 BGB sollte vorsorglich bei jeder größeren Schenkung vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung erfolgt. Unterblieb die Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung, kann der Erblasser sie nicht mehr nachholen, selbst wenn er die Rechtslage nicht erkannt oder sich bei der Zuwendu...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Zulässigkeit von Erlass des Pflichtteils?

Rz. 149 Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall Bürgergeld bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB ...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 56 § 2315 BGB sieht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte sich auf den Pflichtteil das anrechnen zu lassen hat, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine wirksam angeordnete Anrechnung hat also unmittelbare Auswirkungen auf den Pflichtteil des Anrechnung...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / III. Berechnung

Rz. 64 Die Berechnung der Anrechnung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten. Zunächst ist dem Nachlass die Zuwendung hinzuzurechnen. § 2315 Abs. 2 BGB sagt hierzu, dass der Wert sich nach der Zeit bestimmt, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. Der Erblasser kann dazu einen anderen Zeitpunkt festlegen, er könnte also beispielsweise anordnen, dass der Wert auf den Erbfall se...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Anrechnungsbestimmung

Rz. 58 Entscheidend ist, dass der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen haben muss, die sich als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Empfänger rechtzeitig zugehen muss.[44] Diese Anrechnungsbestimmung ist nicht formgebunden, sie ist sogar konkludent möglich, wobei jedoch bloßes Stillschweigen nicht ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / e) Übertragbarkeit der Grundsätze des BGH zum Behindertentestament auf große Nachlässe?

Rz. 153 Nicht abschließend geklärt ist, ob ab einem bestimmten Nachlassumfang die Sittenwidrigkeitsgrenze bei einem Behinderten- oder Bedürftigentestament erreicht sein könnte.[194] Der BGH hat dies in seiner ersten Entscheidung zum Behindertentestament zwar noch ausdrücklich offengelassen.[195] In der nachfolgenden, bestätigenden Entscheidung ist der Bundesgerichtshof auf d...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Umfang des Pflichtteilsverzichts

Rz. 28 Der Pflichtteilsverzicht kann beschränkt werden. Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann seinmehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / Literaturtipps

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / b) Fragen zur Entgeltlichkeit

Rz. 16 Dennoch birgt diese Gestaltung Risiken, wie eine Entscheidung des BGH[7] aus dem Jahre 2008 zeigt. Hier stellte sich nämlich die Rechtsfrage, ob die Gegenleistung, die bei Abgabe eines Erbverzichts erfolgt, Entgeltcharakter hat. Wäre sie unentgeltlich, kämen wir sogleich in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB, sodass der Empfänger der Leistung sogar noch mit Pflichtt...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Grundsätze der Trennungslösung

Rz. 85 Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten entstehen). Der Vorerbe ist...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Überschuldete bzw. insolvente Angehörige

Rz. 130 Bei überschuldeten bzw. insolventen Angehörigen droht die Gefahr, dass die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter sich aus dem Erb- oder Pflichtteil befriedigen und dadurch die Vermögenssubstanz für die Angehörigen und ihre Nachkommen nicht mehr zur Verfügung steht.[166] Daher werden bei der Gestaltung von Testamenten zugunsten überschuldeter oder insolventer Angehöri...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Beispielsfall

Rz. 65 Die wichtigsten in der Praxis immer wieder vorkommenden Problemstellungen bei vermögenden Ehegatten und die jeweils passenden Gestaltungsmöglichkeiten sollen anhand des folgenden Beispielsfalls verdeutlicht werden: Rz. 66 Ausgangsfall Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben die Kinder T und S, die jeweils verheiratet sind und bereits...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / III. Anrechnung und Ausgleichung

Rz. 80 Die Kombination von Anrechnung und Ausgleichung führt oft zu überraschenden Ergebnissen, sieht doch § 2316 Abs. 4 BGB vor, dass in diesen Fällen, in denen eine ausgleichspflichtige Zuwendung zugleich auch anzurechnen ist, diese Zuwendung nur mit der Hälfte des Wertes angerechnet wird. Das kann in bestimmten Fällen sogar zu einer geringeren Berücksichtigung der Zuwendu...mehr

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§ 1 Risiken für das Familie... / D. Risiken durch Sozialhilfeträger und/oder Gläubiger des Erben

Rz. 27 Ganz andere Risiken bestehen, wenn Familienmitglieder auf Sozialleistungen angewiesen sind oder ein Vollstreckungs- oder Insolvenzrisiko besteht (vgl. hierzu § 2 Rdn 126 ff.). Rz. 28 So müssen erwerbsunfähige behinderte Angehörige vor einer weiteren Gewährung von Sozialhilfe zunächst das ihnen per Erbschaft zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder Sozialhilf...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Perspektiven beim Behinderten- und Bedürftigentestament durch BGH-Urteil aus 2011

Rz. 166 Aufgrund der Möglichkeit, einen wirksamen Pflichtteilsverzicht mit dem behinderten Angehörigen zu vereinbaren, erschließen sich ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Versorgung von behinderten Angehörigen, da das Problem des überleitbaren Pflichtteilsanspruchs durch einen wirksamen Pflichtteilsverzicht gelöst ist. Der behinderte Angehörige muss daher grundsätzli...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 8. Ergebnis zum Schutz durch Vor- und Nacherbschaft

Rz. 109 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft stellt für den Erblasser eine sehr sichere Möglichkeit dar, die erbrechtlichen Ansprüche des Zweitbedachten zu sichern. Ein unerwünschtes "Abwandern" von Vermögenswerten aus der Familie kann vermieden werden. Außerdem besteht ein Schutz vor Pflichtteilsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten des Vorerben, denn die Vorerbscha...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Zulässigkeit von Pflichtteilsverzicht?

Rz. 147 Der BGH hält es sogar für zulässig, dass der Behinderte einen Pflichtteilsverzicht erklärt und begründet dies mit der negativen Erbfreiheit.[184] Häufig wird der Behinderte jedoch geschäftsunfähig sein. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten (Eltern, Vormund bzw. Betreuer) kann für diesen mit Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts auf den Pflichtteil ve...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Überleitbarkeit des Ausschlagungsrechts?

Rz. 146 Der Sozialleistungsträger kann das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten. Die Befugnis, die Erbschaft anzunehmen, auszuschlagen oder die Annahme bzw. Ausschlagung anzufechten, geht nach dem BGH und der h.M. nicht auf den Leistungsträger über, denn die Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht. In den Fällen, in denen der Behinderte Vorerbe wird ...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / Literaturtipps

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers

Rz. 69 Einer der häufigsten Einwände des Bedachten gegen den Anspruch aus § 2287 BGB ist, dass die Verfügung des Erblassers, der gegen die Bindungswirkung einer letztwilligen Verfügung verstoßen hat, gerechtfertigt sei, da der Erblasser erwartet habe, der Beschenkte werde sich angesichts der Schenkung um die Versorgung des Erblassers kümmern und ihn gegebenenfalls bei Alter ...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / c) Rückforderungsrechte

Rz. 50 In der Praxis behält sich der Übergeber häufig neben einem (teilweisen) Nutzungsrecht ein Rückforderungsrecht vor. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einvernehmen, dass im Wege einer Gesamtschau der vorbehaltenen Rechte darüber zu entscheiden ist, ob ein spürbares Vermögensopfer seitens des Übergebers und damit eine wirtschaftliche Ausgliederu...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / Literaturtipps

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§ 7 Testamentsvollstreckung / I. Motive für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 1 Das Schicksal des Nachlasses nach dem Ableben des Erblassers und die Frage, inwieweit die von ihm in einer letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen befolgt werden, hängen von dem Verhalten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer ab. Oft haben Erblasser den Wunsch, auf das Schicksal des Nachlasses nach ihrem Tod über einen bestimmten Zeitraum noch Einfluss zu nehmen (z....mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / F. Vergessene Anrechnungsbestimmung

Rz. 82 Ein großes Problem in der Praxis ist darin zu sehen, dass bei den Zuwendungen die an sich gewollte Anrechnungsbestimmung nicht erfolgt. Oft wird eine Nachholung einer solchen Anrechnungsbestimmung in handschriftlicher Form praktiziert. Dies ist ein untauglicher Versuch, führt er doch nicht zu der gewünschten Anrechnung. Zwar war ursprünglich im Rahmen der Erbrechtsref...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / a) Ist ein Ergänzungspfleger erforderlich?

Rz. 43 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet.[59] Bei der Übertragung von Anteilen einer GbR oder einer OHG von Eltern oder Groß...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / I. Verzichtserklärungen in Erbverträgen

Rz. 2 Häufig erscheint es sinnvoll, die Nachfolgeplanung zusammenfassend in einem Erbvertrag zu regeln. Dort erscheinen dann die jeweiligen Erbeinsetzungen, aber auch die Regelungen hinsichtlich derjenigen, die keine Erbenstellung erhalten und auch nicht mit Vermächtnissen bedacht werden sollen, mithin die Abkömmlinge (oder auch Ehegatten), die lediglich die Position des Pfl...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / aa) Abfindungsmodifikationen als ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325 ff. BGB

Rz. 133 Ist durch den Gesellschaftsvertrag eine Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters wirksam ausgeschlossen oder bleibt sein Abfindungsanspruch hinter dem tatsächlichen Wert zurück, stellt sich die Frage, ob der vertragliche Abfindungsverzicht als Schenkung zu qualifizieren ist und daher Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325 ff. BGB auslöst. Im Fall einer ...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / a) Zulässigkeit von Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln

Rz. 151 Soweit ersichtlich wird aktuell (noch) nicht ernsthaft vertreten, dass Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die von Gesellschaftern zum Schutz des Gesellschafts- bzw. Familienvermögens den Abschluss von Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträgen verlangen, unwirksam sind. Aufgrund der aktuellen Tendenz der Rechtsprechung zur zunehmen...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Erbeinsetzung bei Behindertentestament

Rz. 159 Die Eheleute E sollten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Abweichend von der früher üblichen Gestaltung sollte der behinderte Sohn nicht auch zum Vorerben eingesetzt werden, da die dann entstehende Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem behinderten Sohn nicht dem Wunsch der Eheleute E nach möglichst geringen Einschränkungen d...mehr

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§ 10 Vermögenserhalt durch ... / 1. Pflichtteilsrechtliche Motivation

Rz. 83 Wenn es bei der Stiftungserrichtung vorrangig um die Reduzierung oder Vermeidung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geht, bleibt nur die lebzeitige Stiftungserrichtung, da sich etwaige Pflichtteilsansprüche nach dem Nachlassbestand zum Stichtag des Erbfalls richten und für Pflichtteilsergänzungsansprüche grundsätzlich die Schenkungen der letzten ze...mehr

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§ 10 Vermögenserhalt durch ... / II. Stiftermotivation

Rz. 82 Nach der Ertragskalkulation sollte weiterhin klar sein, welches Ziel der Stifter vorrangig mit der Stiftungsgründung erreichen will. In der Regel sind dies vor allem die nachfolgenden drei Ziele:[180]mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Überleitbarkeit des Pflichtteilsanspruchs?

Rz. 144 Bezieht der Pflichtteilsberechtigte bereits beim Erbfall Bürgergeld, geht der Pflichtteilsanspruch nach bislang überwiegender Auffassung mit dem Erbfall kraft Gesetzes und ohne, dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre, auf den Leistungsträger über (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Demgegenüber findet bei der Sozialhilfe kein Übergang kraft Gesetzes statt. Vielmehr b...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 3. Pflichtteilsverzichte und Unternehmensnachfolge

Rz. 30 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sind Verzichtserklärungen derer, die nicht Unternehmensnachfolger werden sollen, unabdingbar, um nicht das Unternehmen nach dem Erbfall in den Strudel von nicht absehbaren Pflichtteilsprozessen zu führen.[21] Geht es bei dem Pflichtteilsverzicht tatsächlich um ein Unternehmen (Beispiel: Der Unternehmer überträgt seine Geschäftsantei...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / e) Ergebnis zum Fristanlauf bei Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen

Rz. 55 Das vom BGH für den Fristbeginn gem. § 2325 Abs. 3 BGB entwickelte Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Ausgliederung" des zugewendeten Vermögensgegenstandes ist bisher von der Rechtsprechung und Literatur nur unzureichend konkretisiert worden. Sicher dürfte sein, dass bei Vorbehalt eines Nießbrauchrechts an der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung die Ausschluss...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Vorvermächtnis für behinderten Sohn

Rz. 161 Beim Tod des erstversterbenden Ehegatten muss der behinderte Sohn S bereits ein Vorvermächtnis mindestens in Höhe des Pflichtteils erhalten, da der Sozialhilfeträger sonst den Pflichtteilsanspruch des Sohnes auf sich überleiten und geltend machen könnte. Zudem sollte immer ein Vorvermächtnis in Höhe eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs angeordnet werden, w...mehr

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§ 1 Risiken für das Familie... / C. Risiken durch Pflichtteilsansprüche

Rz. 26 Sollen oder können nicht alle Familienmitglieder bei der Erbfolge mindestens in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils berücksichtigt werden, so stellen die dann möglicherweise entstehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu unterschätzende Risiken für das Familienvermögen dar. Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten sind sofort fällig und...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / A. Einleitung

Rz. 1 Durch die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich die Nachfolgegestaltung in vielerlei Hinsicht optimieren. Neben der bereits zu Lebzeiten erzielbaren Planungssicherheit können z.B. die Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes optimal ausgenutzt werden. Zudem ermöglicht der lebzeitige Vermögensübergang e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (c) Anforderungen an das Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB

Rz. 23 Im Hinblick auf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes eröffnet § 2156 BGB den größten Gestaltungsspielraum. Danach kann der Erblasser, wenn er nur den Zweck des Vermächtnisses bestimmt hat, die Bestimmung des Gegenstandes, der Bedingungen der Leistung und deren Zeit dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[24] Die Bestimmung des Zwecks setzt dabei voraus, d...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / III. Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 14 Ob Auseinandersetzungen innerhalb einer Pflichtteilsproblematik der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können, war lange Zeit umstritten. Es wurde argumentiert, dass § 1066 ZPO zumindest ausdrücklich keine Einschränkungen für das Pflichtteilsrecht enthalte. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Schiedsreform ausgedrückt, dass Schiedsgerichte den staatli...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / I. Grundsätze zum Güterstandswechsel

Rz. 62 Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt.[31] Wenn ein Ehegatte bisher nicht oder nur in geringem Umfang am Familienvermögen bet...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / b) Die sog. Vermächtnislösung

Rz. 140 Bei der sog. Vermächtnislösung wird der Behinderte enterbt und mit einem Vorvermächtnis mindestens in Höhe des Pflichtteils bedacht. Auch die Vermächtnislösung wird von der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung flankiert. Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit der sog. Vermächtnislösung. Die Sozialhilfeträger versuchen daher auch i...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.2 Grundstückserwerbe von Todes wegen (§ 3 Nr. 2 GrEStG)

Grundstückserwerbe von Todes wegen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 GrEStG, insbesondere Erwerbe durch Erbanfall und Vermächtnis.[1] Pflichtteilsanspruch Erhält ein Pflichtteilsberechtigter zur Erfüllung seines auf Geld gerichteten Pflichtteils(ergänzungs-)anspruchs "an Erfüllung statt" ein Nachlassgrundstück, so ist der Erwerb nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG begünstigt, weil das G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2315 BGB – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil.

Gesetzestext (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Höhe des Pflichtteils.

Rn 8 Der Pflichtteil besteht nach I 2 in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also in einem Bruchteil des Nachlasswertes zur Zeit des Erbfalls (§ 2311); zum Lebenspartner s § 10 I, VI LPartG. Er ist für jeden Erben gesondert und unabhängig davon, ob andere Erben ihren Anspruch geltend machen, zu bestimmen. Maßgeblich ist die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff), die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils.

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Zweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr