Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Klage auf Ergänzung des Pflichtteils zugleich gegen den Erben und den Beschenkten

Rz. 311 Das LG Lüneburg hatte in einem Verfahren, in dem der Kläger gleichzeitig den Erben wie auch den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nahm, die Verfahren getrennt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Celle für ermessensfehlerhaft gehalten.[185] Die Tatsache, dass das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch das Nichtbestehen desjenigen gegen den Er...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Muster: Stundungsantrag des Erben auf Stundung des Pflichtteils nach 2331a BGB

Rz. 302 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.35: Stundungsantrag des Erben auf Stundung des Pflichtteils nach 2331a BGB An das Amtsgericht- – Nachlassgericht – _________________________ Antrag des _________________________ – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Antragsgegner – Prozessbevollmächtigter...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Stufenklage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben wegen Schenkung eines Grundstücks an einen Dritten gem. §§ 2325 ff. BGB

Rz. 312 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.36: Stufenklage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben wegen Schenkung eines Grundstücks an einen Dritten gem. §§ 2325 ff. BGB An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklag...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Muster: Klage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Beschenkten

Rz. 313 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.37: Klage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Beschenkten An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _________________________ wegen: Duldung der...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Streit um die Berechtigung der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

Rz. 12 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Geheimhaltungsinteresses wird von der Rechtsprechung dann gemacht, wenn es um einen Sachverhalt geht, in dem streitig ist, ob eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt ist oder nicht.[11]mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XIV. Anrechnung auf Erb- und Pflichtteile

Rz. 63 Ein entsprechender Vertrag soll wie alle Schenkungsverträge, insbesondere zwischen Eltern und Kindern eine Regelung darüber enthalten, ob die erfolgte Schenkung auf Erb- und Pflichtteilsanträge Anrechnung finden soll. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn mit dem Vertrag nicht allen Kindern in gleicher Weise Vermögen zugewandt wird und es hindu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 262 Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch des Miterben

Rz. 254 § 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, mu...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Ende des nachehelichen Unterhalts

Rz. 373 Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet gemäß § 1586 BGB beim Tod des Gläubigers. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger erneut heiratet. Jedoch kann der durch eine neue Ehe erloschene Anspruch gegen den früheren Ehegatten auf Betreuungsunterhalt (wegen eines aus der früheren Ehe stammenden gemeinsamen Kindes) gemäß § 1586a BGB mit der Scheidung der ...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / G. Muster: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung Schenkungsvertrag/Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung I. Grundbuchstandmehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Wertermittlungsanspruch im Prozess

Rz. 278 Grundsätzlich ist der Wertermittlungsanspruch vom Auskunftsanspruch zu trennen. Er ist ein selbstständiger Anspruch. Er kann damit auch einzeln im Wege der Leistungsklage oder aber als Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gelegentlich kann es notwendig sein, den Wertermittlungsanspruch getrennt geltend zu machen, etwa dann, wenn ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 256 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[153] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts bei Wegfall des Nacherben

Rz. 145 Wenn der testamentarisch vorgesehene Nacherbe vor dem Erbfall wegfällt (Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit), wird die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandslos. Soweit der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat, verbleibt die Erbschaft dann bei dem Vorerben. Es ist insbesondere zu prüfen, ob eine anderweitige Bestimmung des Erblassers etwa ...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Klage gegen den Beschenkten

Rz. 202 § 2329 BGB setzt voraus, dass der Erbe seinerseits zur Ergänzung "nicht verpflichtet" ist. Wie bereits unter Rdn 203 ff. erläutert, sind dafür tatsächliche Gründe nicht ausreichend. Rz. 203 In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, aber in der Struktur erhebliche Unterschiede zu ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vermächtnis

Rz. 210 Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen sch...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Rechtslage bei mehreren Geschenken an denselben Beschenkten

Rz. 210 Insoweit wird § 2329 Abs. 3 BGB entsprechend angewendet. Wie der Beschenkte, der das Geschenk früher erhalten hat als andere, darauf vertrauen darf, zur Pflichtteilsergänzung nur dann herangezogen zu werden, wenn die später Beschenkten nicht verpflichtet sind, kann der mehrfach Beschenkte darauf vertrauen, dass Geschenke, die er früher erhalten hat, unangetastet blei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 110 Zur Teilungsreife gehört allerdings auch die vorab zu erledigende Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB). Nur der dann noch verbleibende Nachlass kann unter den Miterben entsprechend den Erbquoten verteilt werden. Es ist ja gerade Aufgabe des Teilungsplans, die Erbengemeinschaft endgültig auseinanderzusetzen, sodass hier keine restlichen Verbindlic...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Stiftungen im Erbfall

Rz. 143 Es gab und gibt kein Sondererbrecht für Stiftungen.[165] Eine im Zeitpunkt des Todes des Stifters noch nicht errichtete rechtsfähige Stiftung kann, obwohl sie erst noch in Zukunft entsteht, aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB letztwillig bedacht werden. Unselbstständige Stiftungen können nur wirtschaftlich Erben sein. Rechtlich ist ihr Träger der...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer OHG

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Gesellschaftsvertrag der A, B, C OHG Zwischen wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen: § 1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist e...mehr

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§ 15 Familienrecht / i) Obliegenheit des Gläubigers zur Verwertung von Vermögen

Rz. 355 Grundsätzlich könnte der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig. Diese Bedürftigkeit entsteht grundsätzlich erst dann, wenn er sein gesamtes Vermögen verbraucht hat.[535] Er muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm seines Vermögens dann...mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / D. Begriffe

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§ 10 Ehe und Erbe / C. Erbe

Rz. 8 Im Zusammenhang mit erbrechtlicher Beratung kommt es zunächst einmal darauf an, die gesetzlichen Regelungen darstellen zu können, um dann Gestaltungsmöglichkeiten durch Testamente, Vermächtnisse und Erbverträge aufzuzeigen. Dies mag sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs vollziehen, aber auch ein Informationsschreiben oder eine Handreichung für Mandanten (ggf. als Inf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.3. Testamentarische Verfügung und Pflichtteil

Rz. 9 Es kann von der gesetzlichen Erbfolge durch testamentarische Verfügung des Erblassers abgewichen werden. Das französische Erbrecht schützt allerdings bestimmte Erben, indem es ihnen einen Mindestanteil des Nachlasses garantiert (den Pflichtteil). Die pflichtteilberechtigten Erben sind die Verwandten in absteigender Linie oder bei Fehlen dieser Verwandten der überlebend...mehr

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Anhang 3f USA / 1.2.3. Pflichtteil

Rz. 14 Die Pflichtteilsansprüche sind in den Einzelstaaten unterschiedlich geregelt. Ein echtes Pflichtteilsrecht für Abkömmlinge kennt nur Louisiana. Der überlebende Ehegatte wird dagegen auch hier geschützt. In Staaten, die güterrechtlich die Errungenschaftsgemeinschaft (community property) vorsehen, erfolgt dieser Schutz über den güterrechtlichen Ausgleich im Todesfall. I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.6 Stiftung und Pflichtteil

Rz. 77 Zu den erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung v.T.w. s. Rn. 59 ff. Sowohl die lebzeitig errichtete Stiftung als auch die Stiftung v.T.w. sind in der Gestaltungsberatung gegebenenfalls an das deutsche Pflichtteilsrecht anzupassen. 2.6.1 Pflichtteilsansprüche Rz. 78 Ist die Stiftung bei Errichtung v.T.w. (§ 83 BGB) als Erbin des Stifters ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.5 Entzug des Pflichtteils

Rz. 282 Noch zu Lebzeiten kann schließlich der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten) den Pflichtteil entziehen, wenn sie sich eines der nachfolgend genannten Vergehen schuldig gemacht haben (s. §§ 2333 ff. BGB):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.3 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Ausgewählter Literaturhinweis: Noll, Pflichtteile und ihre Abfindung, DStR 2004, 257. Rz. 466 Häufig wird bei Testamentsgestaltungen vergessen, dass den enterbten Angehörigen (Ehegatte, Abkömmlinge und Eltern) ein (schuldrechtlicher) Pflichtteilsanspruch zusteht, der auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gerichtet ist (s. § 2303 BGB). Nachdem der Erblasser das Pf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15 Verzicht auf den Pflichtteils- bzw. Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

2.15.1 Zivilrecht Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerd...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 80 Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers für Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehe- oder Lebenspartner und dessen Eltern, sofern diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder sie gem. der Verfügung von Todes wegen weniger als ihren Pflichtteil erhalten (s. § 3 Rn. 271). Er verjährt inne...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.3 (Pflichtteils-)Erfüllungssurrogat: Grundstück

Rz. 294 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Geldbetrag, sondern mit einer Sache, insb. einem Grundstück, abgefunden wird, stellen sich zwei Fragen: Mit welchem Wert wird dieser Pflichtteilserwerb angesetzt: Nominal- oder Steuerwert? Mit welchem Wert wird die Pflichtteilsschuld beim Erben abgezogen? Rz. 295 Zu Frage 1: Bewertung des Erfüllungssurrogats...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.1 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Rz. 290 Nachdem der Erblasser – vom Entzug abgesehen – das Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung aufheben kann, muss er versuchen, den Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld zu einem Verzicht auf den Anspruch zu bewegen. Hierfür wird der Berechtigte eine Gegenleistung fordern. Während dieser Fall des antizipierten Pflichtteilsanspruchs nicht geregelt wurde, ist d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.1 Der Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 274 Der Pflichtteilszusatz oder Pflichtteilsrestanspruch (s. § 2305 BGB) kommt zum Tragen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil zugewandt wird, der geringer als der Pflichtteil ist. Praxis-Beispiel Erblasser W setzt seine Freundin L zu 3/5 und seinen Sohn S (alleiniger gesetzlicher Erbe) zu 2/5 als Erben ein; Der Wert des Nachlasses beträgt 10 Mio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.2 Steuerrecht

Rz. 217 Für den Pflichtteilsberechtigten steuerpflichtig wird der Pflichtteilsanspruch dagegen erst mit seiner Geltendmachung (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Spiegelbildlich ist beim Erben (Pflichtteilsbelasteter) erst ab diesem Zeitpunkt eine Erbfallverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Für den Erbersatzanspruch gilt grundsätzlich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Hierzu allgemein Slabon, Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, ErbBstg 2024, 114 sowie Brüggemann, Die Jastrow‘sche Klausel in der Praxis, ErbBstg 2024, 120. Zu dieser Fallgruppe gehören auch der Ausgleich und die Anrechnung von vorausgegangenen Zuwendungen, die von §§ 2050 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch bei Schenkungen ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 90 Tritt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch an einen Dritten ab, was gem. § 2317 Abs. 2 BGB möglich ist, so muss dennoch der Pflichtteilsberechtigte und nicht der Erwerber den Anspruch der Erbschaftsteuer unterwerfen. Umstritten ist, ob eine solche Abtretung des Anspruchs bereits die Geltendmachung des Anspruchs darstellt und damit die Steuerpflicht aus...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Tod des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 89 Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, so liegen bei Geltendmachung des Pflichtteils zwei steuerpflichtige Erwerbe vor: zum einen der Erwerb des ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten, für den dessen Erben die Erbschaftsteuer schulden, und zum anderen der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen des Nachlasses, der von den Erben des Pflichtteilsberechtigten zu versteu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.1 Zivilrecht

Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdings erfolgt mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1 Pflichtteilsberechtigte und Verpflichtete

Rz. 271 Als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs kommen Angehörige, Ehegatten und Eltern gem. § 2303 BGB zum Zuge, wenn sie seitens des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. § 2307 BGB) ist daher der Ausschlagende nicht aktiv legitimiert, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Pflichtteilsansprüche könne...mehr

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Anhang 3c Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Rz. 4 Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem (Verwandtenerbrecht). Eine Parentel umfasst eine Person mit allen ihren Nachkommen (Wolf/Dorjee-Good in Süß, Erbrecht in Europa, Schweiz Rn. 78). Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.2 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 276 In der Praxis noch wichtiger ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (s. § 2325 BGB). In Fällen, in denen der Erblasser einer dritten Person im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat und dadurch der Wert des Nachlasses – und mit ihm der Wert etwaiger Pflichtteilsansprüche – reduziert wird, gibt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis oder fällige Auflage

Rz. 70 Dem Nachvermächtnis und somit der Nacherbfolge gleichgestellt ist des Weiteren ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis (betagtes Vermächtnis), also Fälle, in denen der Erblasser ein Vermächtnis anordnet, das allerdings erst mit dem Tod des (mit dem Vermächtnis beschwerten) Erben fällig wird. Im Unterschied zum Nachvermächtnis handelt es sich hier nicht um zw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4. Nachsteuerauslösende Tatbestände

Rz. 122 Veräußerung ist die (teil)entgeltliche Übertragung des Eigentums am begünstigt erworbenen Vermögen. Im Falle der Teilentgeltlichkeit erstreckt sich der Nachsteuertatbestand nur auf den entgeltlichen Teil. Rz. 123 Vorsicht ist insoweit geboten, als der BFH (vom 02.03.2005, BStBl II 2005, 532) die ertragsteuerlichen Wertungen hinsichtlich Einheitstheorie und Trennungsth...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Herausgabevermächtnisse und Weiterleitungsklauseln in internationalen Konstellationen, ZEV 2024, 504; Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 130 Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstan...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Übernahme der Steuer durch einen Dritten

Rz. 110 Der Schenker kann die Zahlung der Steuer auch einem Dritten auferlegen. Wird diese Anordnung im Rahmen einer Schenkung an den Dritten getroffen, so liegt insoweit eine Leistungsauflage vor (s. Meincke, § 10 Rn. 24). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist § 10 Abs. 2 ErbStG auch auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, wenn die Erbschaftsteuer durch Verfügu...mehr