Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.4 Umgehung der Pflichtteilssteuer

Rz. 298 In der Literatur (statt aller s. K/E, § 3 Rn. 208 f. sowie Hannes/Holtz, in M/H/H, § 3 Rn. 54) werden folgende Verschonungsalternativen vorgeschlagen: vorgezogene vorweggenommene Erbfolge, wobei auf den Zehnjahreszeitraum (s. § 2325 Abs. 3 BGB) zu achten ist; Verzicht auf den Pflichtteil (s. § 2346 BGB), ggf. modifizierter Verzicht (s. hierzu Nieder in Münchener Vertra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Pflichtteilsanspruch

Rz. 4 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG ist der vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen zu erfassen. Die ErbSt entsteht in diesem Fall (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist alleine nach BGB zu bestimmen; nach § 2311 BGB ist der Wert d...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.6.1 Pflichtteilsansprüche

Rz. 78 Ist die Stiftung bei Errichtung v.T.w. (§ 83 BGB) als Erbin des Stifters eingesetzt (zu den übrigen Gestaltungsmöglichkeiten s. Rn. 60), ist das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben des Stifters zu beachten (§§ 2303 BGB). Die Eigenschaft als Familienstiftung ändert hieran grundsätzlich nichts, da auch bei Erbeinsetzung einer Familienstiftung als selbstständiger Re...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 8 Der überlebende, nachfolgeberechtigte, d. h. nicht geschiedene Ehegatte hat Erbrechte unabhängig der Ordnung der anderen Erben. Er konkurriert mit den Erben der ersten beiden Ordnungen und schließt die Erben der dritten und vierten Ordnung aus. Seine Erbquote ist davon bestimmt, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt: Wenn alle Kinder des Erblassers gemeinsame Kind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Wertermittlung bei der Schenkung unter Lebenden

Rz. 80 Für die Schenkung unter Lebenden fehlt eine § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechende Vorschrift, da sich § 10 ErbStG nach seinem Wortlaut ("in den Fällen des § 3") nur auf den Erwerb von Todes wegen bezieht. Grundsätzlich gilt allerdings gem. § 1 Abs. 2 ErbStG, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf die Schenkung unter Lebenden entsprechend anwendbar si...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerber

Rz. 9 Ein Erwerber ist jeder, der als Steuerschuldner i. S. d. § 20 ErbStG in Betracht kommt, und kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person, z. B. eine Gebietskörperschaft oder ein Verein, sein. Bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 ErbStG), die nicht namentlich bestimmbaren Personen zugutekommt, ist der mit der Verpflichtung Beschwer...mehr

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Anhang 3e Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.2 Zivilrechtliche Gesichtspunkte, Aufsichtsrecht

Rz. 156 Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Abfindung für die Ausschlagung oder den Verzicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG)

Rz. 114 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers auf den bereits entstandenen Pflichtteil, oder schlägt jemand einen Erbteil oder ein Vermächtnis aus und erhält hierfür jeweils eine Abfindung, so muss gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Abfindung der Erbschaftsteuer unterworfen werden (s. § 3 Rn. 460). In diesem Fall entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Beckervordersandfort/Klönne, Chancen und Risiken des gegenständlichen Zugewinnausgleichs im Rahmen der Güterstandsschaukel, ErbR 2024, 169; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Ausschluss

Rz. 45 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen (§ 1509 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.2 Auflagen

Rz. 211 Anders als beim Vermächtnis besteht bei der Auflage kein Anspruch des Auflagenbegünstigten gegenüber den Erben (s. § 1940 BGB). Das bedeutet, dass der Auflagenbegünstigte nicht die Möglichkeit hat, die Erben zu verklagen, falls diese die Auflage nicht erfüllen. Ein Vollzugs- und damit auch ein Klagerecht steht gem. § 2194 BGB dem Erben, dem Miterben sowie demjenigen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Erbfallschulden (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 200 Als Erbfallschulden sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verpflichtungen aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abzugsfähig. 6.3.1 Vermächtnisse Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 1. Allgemeines

Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs, die aufgrund des gesetzlichen Zinssatzes[2] weit über den banküblichen Zinsen liegt, ist für den Pflichtteilsberechtigten eine finanziell vorteilhafte Forderung, insbesondere da sich die Bearbeitung von Nachlassverfahren in der Praxis oft verzögert. Der gesetzliche Bezugszins beträgt fünf Prozentpunkte. Gerade bei der Wertfeststellun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Der dritte Grundtatbestand: Der Erwerb aufgrund eines aktualisierten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Fall ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Langenfeld, Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts – Inhalt und Praxisfolgen, NJW 2009, 3121; Lohr/Görges, Die Behandlung des Pflichtteils in der Erbschaftsteuer – Überblick mit Gestaltungsempfehlungen, DStR 2011, 1939; Seer/Krumm, Der Pflichtteilsanspruch im System der erbschaftsteuerlichen Vermögensanfallbesteuerung, ZEV 2010, 57...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Berechnung

Rz. 272 Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des – um die Schulden bereinigten – gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist ein Geldanspruch. Danach sind bei der Berechnung des Pflichtteils die Erblasserschulden wie z. B. die Grundstückslasten (inkl. der Realsteuern) abzusetzen. Auch die beim Erbfall bereits dem Rechtsgrund nach entstandenen Verbindlichk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.2 Steuerpflicht auch der Nebenansprüche (§§ 2305, 2325 BGB)?

Rz. 293 Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 2303 ff. BGB unterliegen auch die Pflichtteils-Nebenansprüche (der Restanspruch wie der Ergänzungsanspruch) der Erbschaftsteuer.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.4 Erbfallschulden bei vererbten Produktivvermögen

Rz. 226 Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG a. F. (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

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AGS 10/2025, Einwand des Ve... / I. Sachverhalt

Der Kläger hat gegen die Beklagte, Rechtsanwältin R, Klage erhoben. Zu dem Gegenstand dieser Klage finden sich in den Beschlussgründen keine Anhaltspunkte. Rechtsanwältin R hat Widerklage erhoben. Aus abgetretenem Recht hat sie anwaltliche Vergütungsansprüche geltend gemacht, die die Tochter T des Klägers aufgewandt hat, um mit diesem außergerichtliche Verhandlungen zu führe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.3 Form

Rz. 74 Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratif...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 265 Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Zweck und Bedeutung der Vor- und Nacherbfolge

Rz. 4 Die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch eine mehrfache zeitlich hintereinander gereihte Erbeinsetzung seine Vermögensverhältnisse über längere Zeit hinaus zu regeln. Sie dienen damit der Erhaltung des Familienvermögens durch Bindung des zunächst zum Erben berufenen Vorerben (zu Besonderheiten i. R.d. HöfeO s. Harder/Wegman...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / aa. Privatschriftliches Nachlassverzeichnis

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über den Nachlass. Häufig wird in der Praxis argumentiert, dass ein solches Verzeichnis nicht vorgelegt werden könne, weil die Wertermittlung noch nicht abgeschlossen sei. Dieses Argument entlastet den Erben jedoch nicht, da der Werterm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88 ff.):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Ausgleichsansprüche einseitiger Abkömmlinge

Rz. 21 Hat der verstorbene Ehegatte neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen auch einseitige Abkömmlinge, die gem. § 1483 Abs. 1 BGB nicht berechtigt sind, die Gütergemeinschaft fortzusetzen, so bestimmen sich Erbrecht und Erbteile der einseitigen Abkömmlinge so, wie wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre (§ 1483 Abs. 2 BGB). Diese Regelung soll erre...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundstücksübertragung auf ... / 1.4.6 Steuerrechtliche Auswirkungen von Vermächtnissen

Im Fall der Erbeinsetzung liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb unmittelbar vom Erblasser vor. Der Erbe ist an die Steuerwerte gem. § 11d Abs. 1 EStDV gebunden, auch wenn ihm die Erfüllung von Vermächtnissen auferlegt wird. Die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den beschwerten Erben stellt kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führt daher bei ihm ni...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 2.1.1 Unentgeltlicher Erwerb

Der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG. Bei Grundstücksübertragungen bei Ehescheidungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs liegt dem entgegen i. d. R. ein Anschaffungsgeschäft vor.[1] Da der Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / VI. Regelungen zum Pflichtteil der Ehegatten

Rz. 41 Auch wenn Ehegatten sich meist wechselseitig zu Erben einsetzen, kann die Vermächtniseinsetzung von Kindern bezogen auf Unternehmensbeteiligungen oder aus der Familie des erstversterbenden Ehegatten stammenden Vermögenswerten dazu führen, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe ausschlägt, um den Pflichtteil geltend zu machen. Es sollten daher vorsorglich wechselsei...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / E. Anrechnung auf den Pflichtteil, Pflichtteilsverzicht, Ausgleichung oder Abfindung

Rz. 71 Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil gem. § 2315 BGB sollte vorsorglich bei jeder größeren Schenkung vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung erfolgt. Unterblieb die Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung, kann der Erblasser sie nicht mehr nachholen, selbst wenn er die Rechtslage nicht erkannt oder sich bei der Zuwendu...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Zulässigkeit von Erlass des Pflichtteils?

Rz. 149 Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall Bürgergeld bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB ...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 56 § 2315 BGB sieht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte sich auf den Pflichtteil das anrechnen zu lassen hat, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine wirksam angeordnete Anrechnung hat also unmittelbare Auswirkungen auf den Pflichtteil des Anrechnung...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / III. Berechnung

Rz. 64 Die Berechnung der Anrechnung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten. Zunächst ist dem Nachlass die Zuwendung hinzuzurechnen. § 2315 Abs. 2 BGB sagt hierzu, dass der Wert sich nach der Zeit bestimmt, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. Der Erblasser kann dazu einen anderen Zeitpunkt festlegen, er könnte also beispielsweise anordnen, dass der Wert auf den Erbfall se...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Anrechnungsbestimmung

Rz. 58 Entscheidend ist, dass der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen haben muss, die sich als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Empfänger rechtzeitig zugehen muss.[44] Diese Anrechnungsbestimmung ist nicht formgebunden, sie ist sogar konkludent möglich, wobei jedoch bloßes Stillschweigen nicht ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / e) Übertragbarkeit der Grundsätze des BGH zum Behindertentestament auf große Nachlässe?

Rz. 153 Nicht abschließend geklärt ist, ob ab einem bestimmten Nachlassumfang die Sittenwidrigkeitsgrenze bei einem Behinderten- oder Bedürftigentestament erreicht sein könnte.[194] Der BGH hat dies in seiner ersten Entscheidung zum Behindertentestament zwar noch ausdrücklich offengelassen.[195] In der nachfolgenden, bestätigenden Entscheidung ist der Bundesgerichtshof auf d...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Umfang des Pflichtteilsverzichts

Rz. 28 Der Pflichtteilsverzicht kann beschränkt werden. Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann seinmehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / b) Fragen zur Entgeltlichkeit

Rz. 16 Dennoch birgt diese Gestaltung Risiken, wie eine Entscheidung des BGH[7] aus dem Jahre 2008 zeigt. Hier stellte sich nämlich die Rechtsfrage, ob die Gegenleistung, die bei Abgabe eines Erbverzichts erfolgt, Entgeltcharakter hat. Wäre sie unentgeltlich, kämen wir sogleich in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB, sodass der Empfänger der Leistung sogar noch mit Pflichtt...mehr