Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen (BVerfG NJW 05, 1561 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]; Schmoeckel, JZ 99, 517 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]). Die §§ 1937–1941 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Die Vorschrift bezieht sich auf die Rechtsnachfolge vTw iSd Art 3 I lit a. Auf die Art der Erbeinsetzung (gesetzlich oder gewillkürt) kommt es nicht an. Das Erbstatut bestimmt, ob der Nachlass ex lege oder erst durch einen weiteren Akt (wie zB die Einantwortung) auf den Berechtigten sachenrechtlich übergeht. Rn 3 Das Erbstatut bestimmt über die Gründe für den Eintritt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Steuern.

Rn 6 Nach § 20 I ErbStG ist beim Erwerb vTw Schuldner der Erbschaftsteuer der Erbe bzgl seines Erwerbs (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 5). Allerdings haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 III ErbStG; §§ 2382, 2283 BGB; Staud/Olshausen Rz 106), wozu neben den Miterben auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ausschlagenden.

Rn 4 Da der Ausschlagende nicht Gesamtrechtsnachfolger ist, stand ihm der Nachlass zu keinem Zeitpunkt zu, auch ist der wirkliche Erbe nicht etwa Rechtsnachfolger des Ausschlagenden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]). Er hat, abgesehen von §§ 2305, 2306 I u 1371 III, keinen Pflichtteilsanspruch, wobei auch die Ausschlagung ›aus allen Berufungsgründen‹ nicht z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelverjährung.

Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausn nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.2019 - I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 28 EuErbVO – Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung.

Gesetzestext Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entsprichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 15 Die Verjährungsregelung ist mit der Aufhebung des IV zum 1.1.10 den allgemeinen familienrechtlichen Verjährungsregelungen angepasst worden. Es gilt jetzt die 3-jährige Regelverjährung (§ 195), die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, indem der Anspruch entstanden ist, wobei die Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch gleichzeitig beginnt (BGH FamRZ 18, 581)...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / III. Erbeinsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 9 Zu Schwierigkeiten kann in der Praxis die häufig in Laientestamenten enthaltene Formulierung führen, nach der eine bestimmte Person nur ihren Pflichtteil erhalten soll, da es sich hierbei nicht um eine eindeutige Verfügung des Erblassers handelt. Es stellt sich daher in diesen Fällen die Frage, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote, eine Enterbu...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Erbanfall – Vermächtnis – Pflichtteil

Rz. 24 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind die grundlegenden Tatbestände aus dem (zivilrechtlichen) Erbrecht durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge aufgeführt, nämlich der Erwerb aa) Erbanfall Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / II. Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Rz. 20 Gerade das beliebte Berliner Testament beinhaltet die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, die mithin ihren Pflichtteil fordern können. Dem längerlebenden Ehegatten droht durch die Pflichtteilsansprüche ein erheblicher Liquiditätsabfluss, der oftmals in den hier betrachteten Fällen besonders empfindlich ist, weil es eine junge Familie trifft. Der Grundsatz: Im Rege...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Pflichtteil

Rz. 33 In Bezug auf Pflichtteilsansprüche folgt das Steuerrecht nicht dem zivilrechtlichen Anfallprinzip, sondern stellt für die Entstehung der Steuerschuld darauf ab, dass der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) geltend gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG). Erst dann gilt dieser gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Für die Geltendmachung ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / d) Verknüpfungsklauseln bei Geltendmachung von Pflichtteilen

Rz. 167 Aufgrund der zwingenden Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts kann ein Pflichtteilsberechtigter in Bezug auf den dem deutschen Erbrecht unterliegenden Erbteil auch dann Pflichtteilsrechte geltend machen, wenn er bereits hinsichtlich eines anderen Nachlassteils bedacht wurde.[227] Umstritten ist, ob und in welchem Umfang bei der Geltendmachung von Pflichtteilsrechten n...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / L. Geltendmachung des Pflichtteils bei Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament

Rz. 90 Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, für den Schlusserbfall unter Berücksichtigung einer behindertengerechten Gestaltung letztwillig verfügen und im Übrigen eine Pflichtteilsklausel anordnen, die einen Ausschluss von der Schlusserbfolge vorsieht, wenn ein Abkömmling den Pflichtteil verlangt, stell...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 5. Vermächtnis und Pflichtteil

Rz. 10 Gem. § 2318 Abs. 1 BGB kann der Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis kürzen, wenn er eine Pflichtteilsforderung zu erfüllen hat. Der Vermächtnisnehmer hat sich insoweit an der – internen – Pflichtteilslast zu beteiligen. Das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 Abs. 1 BGB besteht in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer im Verhältnis seines erbrechtlich...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / C. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch einen Gläubiger

Rz. 22 Hat ein Gläubiger einen Titel gegen seinen Schuldner und ist dieser als Miterbe an einer Erbengemeinschaft beteiligt, so kann der Gläubiger dessen Miterbenanteil gem. § 859 Abs. 2 ZPO pfänden und gem. §§ 844, 857 ZPO verwerten. Bei einer Vor- und Nacherbschaft erlischt jedoch im Falle des Eintritts des Nacherbfalls die Pfändung gegen den Vorerben (§§ 2100, 2139, 2144 ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / H. Pflichtteilsfragen

Rz. 157 Die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu alleinigen und ausschließlichen Erben führt zwangsläufig dazu, dass gemeinsame Kinder und weitere Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Mag ihnen auch im Rahmen der Schlusserbfolge ein Erbteil zustehen, so ist im Rahmen des Pflichtteilsrechts jeder Erbfall für sich und damit gesondert zu betrachten. Kindern und...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / II. Schuldner des Vermächtnisses

Rz. 11 Mit dem Vermächtnis beschwert ist grundsätzlich entweder der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, Letzterer als Hauptvermächtnisnehmer. Im Zweifel ist der Erbe beschwert. Nach der Auslegungsregel des § 2148 BGB sind im Zweifel die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Werts der Vermächtnisse beschwert.[11] Die Miterben sind im Z...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / III. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch den Sozialleistungsträger

Rz. 17 Soweit der Sozialleistungsträger vorleistet, kann er Rückgriff auf die zum Vermögen gehörenden, aber noch nicht realisierten Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen einen Anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, nehmen. So kann er einen Erbteil pfänden und verwerten (§§ 859 Abs. 2, 844, 857 ZPO) und an einem Pflichtteilsanspruch partizipieren. Der Pf...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / I. Anordnungen gem. § 1638 BGB

Rz. 77 Der Testierende kann nicht nur durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (siehe hierzu Rdn 82) sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte das Vermögen der gemeinsamen Kinder nicht verwaltet, sondern auch eine Anordnung gem. § 1638 BGB treffen. An sich gilt: Gem. § 1626 BGB erstreckt sich die elterliche Vermögenssorge auf das gesamte Vermögen des Kindes, also a...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 68 Der zweite Baustein zur Existenzsicherung landwirtschaftlicher Höfe ist im Bereich der Höfeordnung neben der Vorgabe, nur an eine einzelne Person zu vererben, die Abfindung der weichenden Erben mit dem drastisch unter dem Verkehrswert liegenden Hofeswert. Letzterer entsprach bis zum 31.12.2024 dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts, (§ 12 Abs. 2...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / III. Grund der Beschränkung

Rz. 46 Der Grund der Beschränkung muss sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits vorliegen als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bzw. wieder bestehen. Der Abkömmling darf sich also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[81] Die Anordnung ist unwirksam bei dauer...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[81] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach §§ 1798 Abs. 2 S. 1,...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 3. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen

Rz. 18 Die Entziehung des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat, wobei eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erforderlich ist.[28] Ob ein schweres Vergehen v...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / II. Gestaltung der Beschränkung

Rz. 44 Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil lediglich als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern bestimmen. Dies hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft (§ 2115 BGB) nicht nur der Pflichtteil bzw. Erbteil der Pfändung...mehr

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§ 24 Erbvertrag / a) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Rz. 127 Macht sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig, die den Erblasser berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen, oder – falls der Bedachte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – ihn berechtigen würde, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten (§ 2294 BGB). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind i...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Zivilrecht

Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zugewinns zivilre...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / H. Enterbungslösung

Rz. 43 Bei der "Enterbungslösung" wird das behinderte Kind enterbt und erhält auch kein Vermächtnis. Die unter Rdn 1 bezeichneten beiden Gestaltungsziele werden hiermit zwar nicht erreicht. Dem Behinderten steht jeweils der Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils zu, der nach den allgemeinen Grundsätzen Einkommen oder Vermögen darstellen und den wiederum der Soz...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 7. Hoferbenbestimmung mit Pflichtteilsanordnung

Rz. 96 Wünscht der Erblasser, dass sich Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben nach der Pflichtteilsquote richten, ist ihm dringend anzuraten, dies in der letztwilligen Verfügung anzuordnen, denn aus der Bestimmung einer einzelnen Person zum Hoferben kann grundsätzlich nicht hergeleitet werden, dass die weichenden Erben nur den Pflichtteil erhalten soll...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 22 Als weiteren Grund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht. Dieser Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslos,[39]...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gem. § 1638 BGB ausschließen.[76] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, sodass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Abs....mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / 5. Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 38 Bei nachträglichem Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sind gem. § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit als Ersatzerben bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge (nach dem Erblasser) nachrücken würden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung, da nicht eine Mehrdeutigkeit der Verfügung von Todes wegen b...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 38 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[124] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es ...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 1. Form und Inhalt der Entziehung

Rz. 30 Die Pflichtteilsentziehung muss durch letztwillige Verfügung vom Erblasser persönlich erklärt werden (§ 2336 BGB). Alle Testamentsformen sind insoweit zulässig.[53] Die Entziehung kann auch in einem Erbvertrag erklärt werden.[54] Es muss aus der Verfügung deutlich werden, dass und wem der Pflichtteil entzogen wird. Außerdem muss der Grund der Entziehung in der Verfügu...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / I. Allgemeines

Rz. 37 Ziel der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB) ist einerseits, das durch Erbschaft erworbene Vermögen des Pflichtteilsberechtigten vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen bzw. ihn daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Insoweit steht also das wohlverstandene Interesse des Pflichtteilsberechtigten im Vordergrund. Andererseits soll auch da...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / V. Erbvertrag und Erklärung unter Lebenden/Ehevertrag

Rz. 58 Wird ein Erbvertrag zusammen mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden beurkundet (z.B. Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht), liegt stets ein eigener, gesondert zu bewertender Beurkundungsgegenstand vor. Dies gilt auch bei der Zusammenbeurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag oder einem Partnervertrag (einer nichteh...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Dauervollstreckung und Verwaltungsvollstreckung

Rz. 24 Häufig wird die Abgrenzung zwischen der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung nicht trennscharf vorgenommen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Dauertestamentsvollstreckung auch Elemente einer Verwaltungsvollstreckung enthält. Unter einer Dauertestamentsvollstreckung versteht man eine Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstre...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 25 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§ 1851 Nr. 1 BGB).[75] Nachdem die pauschale Anordnung einer umfassenden Betreuung (Totalbetreuung) seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform nicht mehr zulässig ist, muss das B...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. §§ 2068, 2069 BGB für Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 100 Hat der Erblasser seine Kinder bedacht und ist bereits eines der Kinder vor Errichtung des Testaments verstorben (§ 2068 BGB) oder hat der Erblasser seine Abkömmlinge als seine Erben vorgesehen und fällt einer nach Testamentserrichtung weg (§ 2069 BGB), bestimmen die Regelungen der §§ 2068, 2069 BGB, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass jeweils die Abkömmlinge des be...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Testament für Alleinstehende mit Verwandten

Rz. 36 Fallbeispiel Ein 30-jähriger Mann ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben beide noch, er hat außerdem einen Bruder und eine Schwester. Seine Schwester hat zwei kleine Kinder. Er hat von seinen Großeltern insgesamt 400.000 EUR geerbt, zudem hat er ein altes Auto sowie zwei wertvolle Rennräder. Insgesamt beläuft sich der Nachlass damit auf 440.000...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 5. Hoferbenbestimmung mit individuellen Regelungen zur Nachabfindung

Rz. 88 Der Hofeigentümer kann die Nachabfindungsregelungen des § 13 HöfeO ergänzen oder einschränken. Gestaltungsspielraum besteht insbesondere bei den Nachabfindungsfristen, der Degressionsregelung und dem Anlass für die Entstehung von Nachabfindungsansprüchen. Rz. 89 Vorschlag für eine Erweiterung der Nachabfindungsregelung: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 1. Regelungsbereich der §§ 2049, 2312 BGB

Rz. 23 § 2049 BGB stellt eine Auslegungsregel für die gewillkürte Erbfolge dar.[14] Räumt der Erblasser in seinem Testament einem Miterben das Recht zur Übernahme eines zum Nachlass gehörenden Landguts ein, ist dieses im Zweifel bei der Auseinandersetzung der Erben im Verhältnis zu den Miterben mit dem Ertragswert anzusetzen. Dieser ist deutlich geringer als der Verkehrswert...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 34 Zur Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[104] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[105] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mit...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Testament

Rz. 55 Fallbeispiel Eine 75-jährige Frau möchte testamentarisch über ihren Nachlass verfügen. Ihr Ehemann ist bereits vor 15 Jahren verstorben und hatte sie im gemeinschaftlichen Ehegattentestament, das die Ehegatten zusammen errichtet haben, zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Vermögen der Witwe gehören – neben persönlichen Gegenständen – ein vermietetes Mehrfamilienhaus im Wer...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 5. Verwirkungsklauseln

Rz. 68 Häufig sollen Verwirkungsklauseln die Umsetzung der Nachfolgeplanung auch nach dem Tod des Erblassers sichern. Von einer Verwirkungsklausel spricht man im Allgemeinen dann, wenn der Erblasser durch seine Anordnung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der von ihm bedachten Personen sanktionieren will, etwa indem sie aus dem Nachlass gar nichts mehr oder weniger erhalten...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 5. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB – Rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe

Rz. 25 Als weiteren Entziehungsgrund nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB die rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments muss die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen.[44] Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erbauseinandersetzungen.

Rn 116 Bei Streit um das Erbrecht ist der Wert gem § 3, nicht § 6, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers an dem geltend gemachten Erbteil zu bemessen; unstr Anteile oder Pflichtteile bleiben ohne Ansatz (BGH NJW 75, 1415; Köln JurBüro 79, 1704; BayObLG JurBüro 93, 227; Karlsr RPfleger 92, 254). Will der Kl das gesamte Erbe auf sich vereinig...mehr