Rn 6
Nach § 20 I ErbStG ist beim Erwerb vTw Schuldner der Erbschaftsteuer der Erbe bzgl seines Erwerbs (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 5). Allerdings haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 III ErbStG; §§ 2382, 2283 BGB; Staud/Olshausen Rz 106), wozu neben den Miterben auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Erbersatzanspruchsberechtigte zählen (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 14; T/G/J/Gebel § 20 Rz 52; aA Meincke § 20 Rz 11). Verschenkt der Erbe seine Erbschaft, ist der Beschenkte nicht nur Steuerschuldner für seinen Erwerb (§ 7 I Nr 1 ErbStG), sondern haftet in voller Höhe auch für die Steuer des Erstempfängers (§ 20 V ErbStG).
Rn 7
Gehören zur verkauften Erbschaft Grundstücke, unterliegt ihr Verkauf der Grunderwerbsteuer (§ 1 I Nr 1 GrEStG). Entspr gilt nach § 1 I Nr 3 1 GrEStG für die Erbteilsübertragung, soweit zum Nachlass Grundstücke gehören (BFHE 117, 270, 274 ff [BFH 17.07.1975 - II R 141/74]; Boruttau/Fischer § 1 Rz 617 ff). Ausgenommen ist analog § 3 Nr 3 GrEStG der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben oder ihre Ehegatten (Boruttau/Sack § 3 Rz 331); uU steht der mit dem Erblasser in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte gleich. Einem außenstehenden Dritten als Erwerber kann die Befreiungsvorschrift nicht zugutekommen. Ihm bleibt ggf anteilige Befreiung nach § 6 GrEStG (Pahlke/Franz, § 3 Rz 139; Hofmann, § 3 Rz 27).
Rn 8
Im Einkommensteuerecht regelt § 6 III 1 EStG, der auf die vorweggenommene Erbfolge in betriebliche Einheiten zielt, dass die unentgeltliche Übertragung – unter Lebenden oder vTw (Blümich § 6 EStG Rz 154 ff, 1223) – bestimmter wirtschaftlicher Einheiten (dazu Schmidt/Glanegger § 6 Rz 477), deren sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf einen Erwer...