Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen, um den vollen Pflichtteil zu erlangen. Der abänderbare § 2321 regelt für das Innenverhältnis, dass dann derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erlangten Vorteils zu tragen hat, dem diese zustattenkommt. Im Außenverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Objektive Beeinträchtigung.

Rn 7 Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1513 BGB – Entziehung des Anteils.

Gesetzestext (1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2Die Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm räumt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht zum Erben berufen, aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ein Wahlrecht ein. Er kann das Vermächtnis unter voller Anrechnung auf den Pflichtteil annehmen (I 2) und daneben ggf einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) geltend machen. Oder er schlägt aus (§ 2180). Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (I 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung.

Rn 4 Bei § 2305 ist iGgs zu § 2306 eine Ausschlagung gerade nicht erforderlich (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 11). Der Pflichtteilsberechtigte kann im Fall des § 2305 1 nicht den unzureichenden unbelasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Prot V, 503). Trotz Ausschlagung kann er den Pflichtteilsrestanspruch beanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1511 BGB – Ausschließung eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlagung des Vermächtnisses.

Rn 3 Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann als nicht erfolgt (§§ 2180 III, 1953 I). Der Berechtigte erlangt den vollen Pflichtteilsanspruch. Der Ehegatte in Zugewinngemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 23 Der Ergänzungswert wird ermittelt, indem zunächst durch Hinzurechnung (ohne Berücksichtigung von Kosten) des geschätzten Werts des Geschenks (S) zum nach § 2311 maßgebenden Nachlassbestand (N) und unter Berücksichtigung des halben gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten (1/2Q) ein fiktiver Ergänzungserbteil ermittelt wird (N+S)/2Q. Die Differenz dieser Summe z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zugewinnausgleich.

Rn 12 Ist der Erbeserbe Alleinerbe seines Ehegatten und schlägt er aus, hat er nach der güterrechtlichen Lösung Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich, §§ 1371 III, 2303 II. Ist der ausschlagende Ehegatte Miterbeserbe, ist nach hM nur die erbrechtliche Lösung möglich; ein kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu, eine nur teilweise güterrechtliche Lösun...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet (I.) und unterliegt lediglich im Hinblick auf Zinsansprüche und Nebenforderungen einer teilweisen Abweisung (II.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gem. den §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2306 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Höhe des zugesprochenen Betrags von 542.731,70 EUR. Die nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gegenstand.

Rn 6 Gegenstand des Erbverzichts ist das gesetzliche Erbrecht (Sonderfall: Ddorf 22.2.17 – I-3 Wx 16/17). Er kann aber eingeschränkt werden, zB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt (II) oder umgekehrt beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteil vorbehalten werden (BayObLGZ 81, 30, 33). Zulässig ist es auch, die Wirkungen des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfälle.

Rn 3 Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69). Rn 4 Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die negative Auslegungsregel stellt als Ausn zu § 2087 I klar, dass bei der mehrdeutigen Anordnung, jemand solle einen Pflichtteil erhalten, im Zweifel eine Erbeinsetzung nicht angenommen werden kann (Mot V, 391). In Betracht kommen eine Vermächtnisanordnung in Höhe des Pflichtteils oder Enterbung (§ 1938) durch Verweis auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Die Regel g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verhältnis zu § 2316.

Rn 7 Ausgleichungspflichtige Zuwendungen bleiben außer Ansatz, insoweit sie bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt (§ 2316) wurden. Macht ein Abkömmling, der eine ausgleichungspflichtige Ausstattung, die keine Schenkung iSv § 1624 I ist, erhalten hat, gegen einen Dritten einen Ergänzungsanspruch geltend, ist zunächst nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1505 BGB – Ergänzung des Anteils des Abkömmlings.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zu Gunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Beschränkung kann nur Abkömmlingen auferlegt werden. Eltern oder Ehegatten müssen sich Beschränkungen jeder Art, auch gem § 2338, gefallen lassen, wenn ihr Pflichtteil entzogen werden kann (MüKo/Lange Rz 3). Der Abkömmling muss der Verschwendung erlegen sein, dh eine Lebensweise mit einem Hang zu zweck- und nutzlosen Vermögensverwendungen pflegen (Baumann ZEV 96, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

Rn 4 Umstritten ist, ob die Ausschlagungsfrist auch dann spätestens ab Kenntnis vom Nacherbfall läuft, wenn der Nacherbe nach § 2306 II iVm I 1. Hs 1 zwecks Erlangung des Pflichtteils ausschlagen will. Hier wird vertreten, dass der Nacherbe auch die Tatsachen erkennen muss, die er braucht, um den Wert von Erb- und Pflichtteil einschätzen zu können (FAKomm/Lindner § 2142 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Beweislast (III) auch dafür, dass Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, trägt der Erbe, bei § 2329 der Beschenkte (BGH NJW-RR 86, 371, 372) und bei § 2318 uU auch der Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte (Ddorf FamRZ 99, 1469). Bei § 2333 Nr 4 ist neben der Straftat die Unzumutbarkeit zu beweisen. Bzgl der Schuldunfähigkeit wird eine Bewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einschränkung des Kürzungsrechts (Abs 2).

Rn 5 Eine Einschränkung des Kürzungsrechts des Erben besteht, wenn der Vermächtnisnehmer (nicht: Auflagenbegünstigte) selbst pflichtteilsberechtigt ist. Nach der zwingenden Bestimmung des II (vgl § 2324) darf das Vermächtnis nur bis zur Höhe des Pflichtteils gekürzt werden (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 28; sog Kürzungsgrenze), dh (in voller Höhe) um den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Schlägt der Nacherbe aus, so wird die Nacherbfolge insoweit hinfällig. Es tritt Anwachsung bei den anderen Mitnacherben (§ 2094), Anfall beim Ersatznacherben (§ 2096) oder Ersatzberufung der Abkömmlinge des Nacherben (§ 2069) ein. Liegt keiner dieser Fälle vor, so verbleibt der Nachlass dem Vorerben als Vollerben (§ 2142 II). Rn 6 Dies alles ist der Modifikation durch di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Es soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslasten durch Einschränkung der an sich nach § 2303 gegebenen Pflichtteilsberechtigung entgegengewirkt werden, indem einem Stamm nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt wird (BGH NJW 11, 1878, 1881, 12, 3097, 3098; Wendt ErbR 13, 366, 367). Die Norm bezieht sich nur auf das Pflichtteilrecht der Abkömmlinge oder Eltern, nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen.

Rn 15 Da die Testierfreiheit der Eheleute nicht beschränkt ist, ist es jedem unbenommen, den anderen zu enterben (§ 1938). Dem testamentarisch Enterbten steht derjenige gleich, der auf den kleinen Pflichtteil verwiesen wird (s.o. Rn 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertermittlung.

Rn 8 Bestimmungen des Erblassers dürfen dem Pflichtteilsberechtigten nur vorteilhaft, nicht nachteilig sein (II 2). In einer Wertbestimmung kann eine zulässige teilweise Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff), bei der § 2336 zu beachten ist, oder eine Teilungsanordnung, soweit sie den Pflichtteil nicht verkürzt, liegen (§ 2048).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der überlebende Ehegatte soll diejenigen Gegenstände behalten dürfen, die bislang den äußeren Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebildet haben (für die angemietete Wohnung §§ 563 ff). Allerdings kann der Erblasser seinem Ehegatten, anders als den Pflichtteil, den Voraus entziehen. Der Anspruch des Voraus ist nach § 2345 anfechtbar (Erman/Lieder § 1932 Rz 15). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 10 LPartG – Erbrecht.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Hemmung.

Rn 21 Hemmung der Verjährung ( § 209 ) tritt nach §§ 203 ff ein (KG ZEV 08, 481, 482 [KG Berlin 05.06.2008 - 8 U 213/07] m Anm Ruby). Im Umfang des Streitgegenstandes hemmt die Leistungsklage die Verjährung (§ 204 I Nr 1). Durch die Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Höhe sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mögliche Maßnahmen (Abs 1 S 1, 2).

Rn 3 Die Beschränkungsmöglichkeiten sind abschließend aufgezählt. Sie können kombiniert werden. Es können die gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff) des Abkömmlings als Nacherben (§§ 2100 ff) oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2191) eingesetzt werden. Ihre individuelle Bezeichnung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn die Genannten sich zum Todeszeitpunkt des Abkömmlings von de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 1180; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erbauseinandersetzungen.

Rn 116 Bei Streit um das Erbrecht ist der Wert gem § 3, nicht § 6, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers an dem geltend gemachten Erbteil zu bemessen; unstr Anteile oder Pflichtteile bleiben ohne Ansatz (BGH NJW 75, 1415; Köln JurBüro 79, 1704; BayObLG JurBüro 93, 227; Karlsr RPfleger 92, 254). Will der Kl das gesamte Erbe auf sich vereinig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kürzungen (S 2).

Rn 4 Der vAw zu berücksichtigende 2 will Doppelbegünstigungen vermeiden. Er ordnet an, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Ergänzungsanspruch nur insoweit zusteht, als dass der hinterlassene Erbteil den ordentlichen Pflichtteil zuzüglich Ergänzungspflicht unterschreitet (vgl BGH FamRZ 89, 273). Rn 5 Berechnung: Ist das Hinterlassene im Fall des 2 unbelastet, wird der Ergänz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2348 BGB – Form.

Gesetzestext Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung. Rn 1 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist zum Schutz (vgl § 17 BeurkG) und zur Warnung der Beteiligten sowie zur Sicherung der Beweisbarkeit angeordnet. Ein Prozessvergleich ersetzt gem § 127a die Beurkundungsform; das Erfordernis persönlicher Anwesenheit (§ 2347) besteht aber auch hier. Die Parteien müss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 2 Nr 1 unterstellt verschiedene erbschaftsbezogene Rechtsgeschäfte dem Genehmigungserfordernis: Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1942 ff) einschließlich der Anfechtung der Annahme, weil diese als Ausschlagung gilt (§ 1957 I) und die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2180), nicht hingegen die Annahme der Erbschaft (BayObLG Rpfleger 96, 455). Auch der Verzicht auf die Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsberechtigter.

Rn 2 Pflichtteilsberechtigung, nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, ist Voraussetzung, denn zu dessen Beurteilung soll die Auskunft gerade dienen (BGH NJW 58, 1964; 81, 2051; 02, 2469 f [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]). Berechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe nach §§ 2303, 2309 (BGH NJW 81, 2051, 2052), also auch der Berechtigte, der enterbt ist ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

Rn 2 In Betracht kommt etwa ein Verstoß gg die EU-Grundrechte-Charta, insb gg das Diskriminierungsverbot in Art 21 (Erw 58). Bei der Anwendung des ordre public ist zwischen gesetzlicher u testamentarischer Erbfolge zu unterscheiden. Letztwillige Verfügungen, die bestimmte Personen wegen ihres Geschlechts, Glaubens oder ihrer Herkunft diskriminieren, verstoßen nur gg Art 35, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslegung.

Rn 3 Nach allg Auslegungsgrundsätzen kommt der sprachlichen Fassung, also Worten wie ›Erbe‹ etc, für eine Erbeinsetzung Indizwirkung zu, insb, wenn der Verfügung eine rechtliche Beratung vorausging (NK/Bock Rz 2). Für eine Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung, die mangels Enterbung iSv § 2303 einen Pflichtteilsanspruch ausschließt, spricht, dass der Erblasser dem Pflichtt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Regel, IV.

Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinniger Vermögensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gütertrennung.

Rn 7 Hinterlässt E (Nachlasswert: 2000) bei Gütertrennung (vgl § 1931 IV) eine Witwe W und die Kinder A, B und C mit Vorempfängen von 200, 400 und 600, ist vom ausgleichungspflichtigen Restnachlass der gesetzliche Erbteil der W (2000/4 = 500; Pflichtteil: 250) zu subtrahieren und sämtliche Vorempfänge (200, 400 und 600) zu addieren (1500 + 1200 = 2700). Das Ergebnis ist durc...mehr