Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einwendungen.

Rn 14 Ein Mitverschulden (§ 254 BGB, Art 77 CISG, dazu BGHZ 141, 129, 136) oder die Anrechnung einer Betriebsgefahr (§ 17 StVG) kann uU zu einem Anspruchsausschluss führen. Die frühere Rspr verlangte daher eine Entscheidung darüber im Grundurteil (RGZ 62, 145, 148; BGH NJW 79, 1933, 1935; Schilken ZZP 95, 45, 56 f mwN). Steht die Mitverschuldensquote fest, kann das Grundurte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

Rn 2 ›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleic...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / I. Allgemeines

Rz. 1 Unter Enterbung (§ 1938 BGB) versteht man den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Die Enterbung kann nur durch ein Testament (Negativ-Testament, § 1938 BGB/Positiv-Testament, § 1937 BGB) oder durch eine einseitige Verfügung in einem Erbvertrag (§§ 2278 Abs. 2, 2299 BGB) erreicht werden. Die Enterbung bedarf...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Bindungswirkung

Rz. 110 Soweit Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten wechselbezüglich getroffen sind (oder dies kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird, vgl. § 2270 BGB), hat dies Dreierlei zur Folge:mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / IX. Vermächtnis auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrags

Rz. 251 Alle Vermächtnisansprüche unterfallen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.[192] Nach § 196 BGB verjähren allerdings Ansprüche, die sich auf ein Grundstück beziehen, erst in zehn Jahren. Gem. § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausschluss der Bereicherung

Rz. 48 [Autor/Stand] Bei einem Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf die empfangene Leistung entsteht keine Bereicherung.[2] Da der Anspruch erlischt (§ 362 Abs. 1 BGB), ereignet sich – bei wertadäquater Erfüllungsleistung – nur eine bloße Vermögensumschichtung.[3] Umkehrschließend kommt es zu einer Bereicherung, soweit Anspruch und Leistung nicht wertadäquat sind (gem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kinder (Abs. 1 StKl. I Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Kinder sind nur die Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 BGB). Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt; Adoptivkinder sind aufgrund der Gleichstellung in § 1754 BGB ebenfalls umfasst. Rz. 26 [Autor/Stand] Für die Frage der Vaterschaft ist die Abstammung nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien ausschl...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Pflichtteilsverzichtsverträge

Rz. 19 Neben der Möglichkeit des umfassenden Erbverzichts gem. § 2346 Abs. 1 BGB ist in den meisten Fällen der Unternehmensnachfolge der Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB ausreichend. Der Erbverzicht führt gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausschluss des Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge und hat somit Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht der übrigen geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei einheitlichem Anspruch (Abs 1 S 1 Var 2, Abs 1 S 2).

Rn 6 Bei einheitlichem Streitgegenstand (Abs 1 S 1 Var 2) muss derjenige Teil, über den entschieden werden soll, ein (quantitativ, gegenständlich und/oder zeitlich) abgrenzbarer und eindeutig individualisierbarer Teil sein (BGHZ 108, 256, 260; NJW 92, 1769, 1770). Rn 7 Kasuistik: Teilbarkeit des Streitgegenstands ist gegeben, wenn ein materieller Anspruch aus mehreren Einzelp...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Freiheit des Kapitalverkehrs und Drittstaaten

Rz. 84 Die Freiheit des Kapitalverkehrs gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 AEUV auch für den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Drittstaaten).[1] Daher sind die Grundsätze der Rspr. des EuGH zur Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich auch auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 Auflösend bedingter Erwerb (§ 5 BewG)

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei einer Erbeinsetzung die auflösende Bedingung auf den Erwerb des Nachlasses als Ganzes bezieht. Als auflösend bedingter Erwerb gilt auch die Vorerbfolge, wenn die Nacherbfolge nicht durch d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift eröffnet den Dritten Abschnitt "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Nachweis der Erbfolge bei Pflichtteilsstrafklausel

Gegenüber dem Grundbuchamt kann im Falle eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel, sofern kein Erbschein vorgelegt wird, die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. OLG Frankfurt v. 12.9.2024 – 20 W 212/23 GBO § 29, § 35 Beraterhinwei...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / E. Zuwendung unter Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 173 Die Verpflichtung, den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen, wird seitens der Erben häufig als starke Belastung empfunden, weil die im Gesetz vorgesehene Stundung (§ 2331a BGB) selten zum Zuge kommt. Erwägenswert ist es immerhin, die Last im Erbfall dadurch zu reduzieren, dass Schenkungen zu Lebzeiten gemacht werden mit der Bestimmung, dass die Zuwendung auf den Pflic...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 8 Der Pflichtteil des Kindes – Der gesetzliche Vertreter als Erbe

Rz. 131 Das Berliner Testament – mit oder ohne Jastrow‘sche Strafklausel – ist weithin bei Eheleuten beliebt. Es führt zur Enterbung der Kinder – auch der minderjährigen Kinder – beim Tod des erstversterbenden Elternteils. Beispiel Der Vater stirbt und hat seine Frau, die Mutter des gemeinsamen Kindes, zur alleinigen Erbin eingesetzt. Das gemeinsame Kind ist damit schlüssig b...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / E. Besonderheiten beim Pflichtteil

Rz. 295 Die Zuwendungspflegschaft beginnt hinsichtlich der erbrechtlichen Zuwendung – auch des Pflichtteils – mit dem Entstehen des Pflichtteilsanspruchs, nicht erst mit der Bestellung eines Pflegers (§ 1811 BGB n.F.; früher § 1917 BGB a.F.), der insoweit die Vermögensverwaltung für den Minderjährigen anstelle des gesetzlichen Vertreters innehat (siehe Rdn 275).[61] Der Pfli...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / B. Vorteile durch Entzug der Verwaltung des Pflichtteils durch die Eltern

Rz. 163 Ist das minderjährige Kind enterbt, so steht ihm der Pflichtteil zu, wenn es um die Erbfolge nach den Eltern geht (§ 2303 BGB). Gleiches gilt, wenn die Erbschaft unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB ausgeschlagen wurde. Es macht durchaus einen Unterschied, ob das Pflichtteil-Verlangen in Händen ruht, die mit einer gewissen Sachlichkeit handeln und so mehr "heraus...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / C. Vorteile durch Verwaltungsanordnungen bezüglich des Pflichtteils

Rz. 166 Selten wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch letztwillige Verfügung Anordnungen über die Verwaltung einer Zuwendung von Todes wegen nach § 1639 BGB zu treffen. Da es sich um eine familienrechtliche Vorschrift handelt, kann sie auch das Pflichtteilsrecht betreffen. Die Anordnungen erfassen ebenfalls die Surrogate des Pflichtteils.[15] So mag eine Anordnung ...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 12 Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Pflichtteils

A. Einführung Rz. 162 Zuweilen wird von der Enterbung eines Minderjährigen abgesehen, weil der Erblasser befürchtet, seine Erben durch das Geltend-Machen von Pflichtteilsansprüchen seitens des Minderjährigen mehr zu belasten als dies geschähe, wenn der Minderjährige Miterbe wird. Als Miterbe kann er von dem Rest der Miterben in der Erbengemeinschaft majorisiert werden. Der ge...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / C. Das zugewandte Vermögen mit Bestimmung nach § 1638 Abs. 1 BGB

Rz. 277 Bei der Erbschaft (Alleinerbschaft, Miterbschaft) steht das Recht zur Annahme und Ausschlagung als erster Akt der Verwaltung der Zuwendung durch den Zuwendungspfleger gem. § 1638 BGB nicht den Eltern zu.[52] Der Begriff "Verwaltung" erstreckt sich nach Sinn und Zweck des § 1638 BGB auf die gesamte Vermögenssorge bezüglich des Erwerbs von Todes wegen und damit auch au...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / D. Vermeidung des Pflichtteilverlangens nach § 2306 BGB

Rz. 167 Bedacht werden muss auch die Möglichkeit, dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, insbesondere dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers, der nunmehr allein gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen ist (§ 1680 BGB), die Sorge für die Verwaltung des Nachlasses zu entziehen. Besser sollte man – wie die Überschrift von § 1638 BGB nahelegt – sie beschränken oder ...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 9 Pflichtteilsschuldner sind Verwandte des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen in gerader Linie oder sein Ehegatte (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.; § 1795 BGB a.F.)

Rz. 146 Richtet sich der Pflichtteilsanspruch des Minderjährigen gegen einen Verwandten des gesetzlichen Vertreters in gerader Linie als Erben oder richtet er sich gegen den Ehegatten des gesetzlichen Vertreters, so kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen dessen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwar untersagen §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. (früher ...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / A. Ausschlagung und Ausschlagungsfrist

Rz. 42 Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht; sie kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn ...mehr

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13. Kapitel: Der Minderjähr... / A. Annahme und Ausschlagung

Rz. 625 Die Annahme der Nacherbschaft durch den Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter jederzeit nach dem Erbfall (§ 1946 BGB) für den Minderjährigen erklären. Die Annahme der Nacherbschaft kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen,[1] z.B. durch das Verlangen nach einem Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände (§ 2121 BGB). Durch die Annahme bewirkt der gesetzliche...mehr

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13. Kapitel: Der Minderjähr... / § 43 Der Minderjährige als Vorerbe

Rz. 654 Die Annahme der Vorerbschaft durch den Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter jederzeit nach dem Erbfall (§ 1946 BGB) für den Minderjährigen erklären. Die Annahme der Vorerbschaft kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen; es handelt sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Annahme bewirkt der gesetzliche Vertreter, dass dem Minde...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / B. Der Zuwendungspfleger (§ 1811 BGB n.F.; § 1917 Abs. 2 BGB a.F.)

Rz. 252 Der Erblasser kann sich darauf beschränken, durch letztwillige Verfügung die Eltern (bzw. den Vormund) von der Verwaltung des dem Minderjährigen zugewandten Vermögens auszuschließen (§ 1638 Abs. 1 BGB). Dann erhält der Minderjährige einen "Zuwendungspfleger" (§ 1811 Abs. 1 BGB n.F.; früher § 1909 Abs. 2 BGB a.F.: "Ergänzungspfleger"), den das Familiengericht auswählt...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / § 16 Die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 1640 BGB)

Rz. 210 Gemäß § 1640 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht, das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches ihr minderjähriges Kind von Todes wegen erwirbt, also die Zuwendung, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und es beim Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind anlässlic...mehr

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ZErb 07/2025, Zur Frage meh... / 1 Gründe

I. Die am … 2022 verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet gewesen mit dem am … 2019 vorverstorbenen B.B … Aus der Ehe sind die folgenden Kinder hervorgegangen: a) B.H.B., vorverstorben am … 2009 b) D.B., vorverstorben am … 2022 c) A.B., vorverstorben am … 1954 d) W.D., geb. B., (= Beteiligter zu 1) e) G.O., geb. B., vorverstorben am … 2022. Der vorverstorbe...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / A. Allgemeines

Rz. 238 Die Verwaltung des einem Minderjährigen nachgelassenen Vermögens liegt grundsätzlich bei seinen Eltern als seinem gesetzlichen Vertreter (§ 1626 Abs. 1 BGB). Sie liegt bei einem Elternteil als gesetzlichem Vertreter, wenn z.B. der andere Elternteil verstorben ist (§ 1680 Abs. 1 BGB), so dass dieser die gesetzliche Vertretung und damit auch die Vermögenssorge hinsicht...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 10 Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen sonstige "Verschwägerte"

Rz. 156 Beispiel Erblasser EL ist verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau F und den gemeinsamen minderjährigen Sohn K. Ferner gehört zu den Hinterbliebenen der Bruder B der F und dessen Ehefrau S. S hatte es dem EL "angetan", so dass er sie zur Alleinerbin bestimmt hat. Es richtet sich also der Pflichtteilsanspruch des minderjährigen K gegen S, die Frau des Bruders der F. §§...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / A. Einführung

Rz. 162 Zuweilen wird von der Enterbung eines Minderjährigen abgesehen, weil der Erblasser befürchtet, seine Erben durch das Geltend-Machen von Pflichtteilsansprüchen seitens des Minderjährigen mehr zu belasten als dies geschähe, wenn der Minderjährige Miterbe wird. Als Miterbe kann er von dem Rest der Miterben in der Erbengemeinschaft majorisiert werden. Der gesetzliche Ver...mehr

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ZErb 07/2025, Ausstattung a... / 2 Anmerkung

I. Bei Erbengemeinschaften sind regelmäßig Fragen zu klären, ob Vorempfänge, die ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, bei der Erbauseinandersetzung gegenüber den anderen Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. BGB auszugleichen sind. Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten können zudem bei der Pflichtteilsberechnung gem. §§ 2315, 2316 BGB relevant sein. Ob die Werte ...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / B. Zur familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung

Rz. 63 Beispiel Nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern ist der überlebende Ehegatte alleiniger Vorerbe, Nacherben sind die gemeinsamen Kinder. Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Die Mutter stirbt, als die Kinder noch minderjährig sind. Rz. 64 Es kann der Vater die Nacherbschaft für die Kinder, weil diese "nur" Nacherben sind (§ 2306 Abs. 2 BGB), ausschlagen, so d...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / § 4 Annahme der Erbschaft

Rz. 37 Die Annahme der Erbschaft ist eine einseitige, nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die (nur) das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft verloren geht (vgl. §§ 1942, 1943 BGB). Eltern als gesetzliche Vertreter sind durch das Gesetz nicht darin beschränkt, die Annahme der Erbschaft zu erklären; sie bedürfen dazu keiner Genehmigung des Familiengerichts,[1] nic...mehr

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12. Kapitel: Der Minderjähr... / B. Verpflichtung zur Leistung des Erbverzichts, ggf. gegen Leistung einer Abfindung

Rz. 593 Dem Erbverzichtsvertrag liegt nach heutiger Auffassung regelmäßig ein Verpflichtungsvertrag zugrunde. Die Verpflichtung zum Erbverzicht bedarf der Form der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB analog). Zuweilen wird vor Beurkundung des Erbverzichts keine besondere Verpflichtung zur Leistung des Verzichts beurkundet; man beurkundet den Verzicht (§ 2348 BGB) und eventue...mehr

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4. Kapitel: Der Minderjähri... / A. Anfall und Annahme des Vermächtnisses

Rz. 108 Das Vermächtnis fällt kraft Gesetzes mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB). Vom Anfall des Vermächtnisses ist die Annahme (bzw. Ausschlagung) des Vermächtnisses zu unterscheiden. Wird es ausgeschlagen, so entfällt das Vermächtnis rückwirkend (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Die Annahme des Vermächtnisses hat zur Folge, dass das Ausschlagungsrecht entfällt (§ 2180 Abs. 1 ...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / F. Zuwendung mit Anordnung der Ausgleichung

Rz. 176 Durch eine Schenkung an den Minderjährigen mit der Anordnung der Ausgleichung wird nicht nur die gleichwertige Bedenkung der Abkömmlinge im Erbfall angestrebt (vgl. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB), sondern auch dereinst die eventuelle Pflichtteilslast reduziert (§ 2316 BGB), wenn auch nicht so stark wie durch die Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB. Der Erblasser kann mithi...mehr

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12. Kapitel: Der Minderjähr... / B. Die Aufhebung des Verzichts gegenüber dem minderjährigen Erblasser

Rz. 615 Beispiel Der Onkel O des 16-jährigen Neffen N hat auf das gesetzliche Erbrecht nach N verzichtet. N konnte den Verzichtsvertrag "nur" persönlich schließen; er bedurfte dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2347 S. 1 BGB). Seine Eltern konnten ihn nicht vertreten. Nunmehr wird der Verzichtsvertrag (noch bei Minderjährigkeit des Neffen N) vertragl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 44 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt auch beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse der Nacherbschaft gleich. Gem. § 2147 BGB kommt als Beschwerter sowohl ein Erbe, als auch ein Vermächtnisnehmer in Betracht. Nach der entsprechend anwendbaren Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG verwirklicht der Vermächtnisnehmer einen Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Güterrecht / 4.1 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 251 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist. In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer a...mehr

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Güterrecht / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sog. erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sog. güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht ist. Ihm darf ...mehr

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Güterrecht / 12.2 Alleinige Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 279 Wird das Gesamtgut entweder alleine durch den Ehemann oder die Ehefrau verwaltet, gelten die Bestimmungen der §§ 1422 ff. BGB. Gemäß § 1422 BGB steht dem Ehegatten, der das Gesamtgut alleine verwaltet, ein umfassendes Verwaltungsrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Allerd...mehr

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ZErb 06/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Alleinerbin nach (… .). Der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten verstarb am 7.3.2020. Die Beklagte war die zweite Ehefrau des Erblassers, vorher war der Erblasser mit der Mutter des Klägers verheiratet gewesen. Der Erblasser lebte mit der Mutter des Klägers zusammen in den Vereinigte...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / bb. Irrtum über die Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch

Ebenso wie in dem vom BGH[19] bereits entschiedenen Fall der irrtümlichen Annahme der Erbschaft, ist auch der Fall der irrtümlichen Ausschlagung der Erbschaft bei Verkennen der abstrakten Rechtsfolgen des § 2306 Abs. 1 BGB zu behandeln.[20] Beide Irrtümer berechtigen zur Anfechtung.[21] Für eine Vergleichbarkeit der Fälle spricht zunächst, dass es keinen Unterschied machen k...mehr

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ZErb 06/2025, Entstehung de... / 1 Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5.8.2017 verstorbenen Erblassers. Mit Testament vom 7.2.2017 setzte der Erblasser den Beklagten – seinen eingetragenen Lebenspartner – zu seinem Alleinerben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5...mehr