Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss.

Rn 3 Die an sich bestehende Pflichtteilsberechtigung ist nach § 2309 ausgeschlossen, insoweit ein näher Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann (Alt 1). Bsp: Der verwitwete G hat einen Sohn S und einen Enkel E. G enterbt S und E. S ist vor seinem Kind E pflichtteilsberechtigt. E ist wegen des Rangverhältnisses ausgeschlossen. Ob der näher Berechtigte den Pflichtteil tats...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zusatzpflichtteils.

Rn 3 Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst sich aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem hinterlassenen Erbteil (BGH NJW 21, 2115 Rz 22). Im Falle von Beschränkungen oder Beschwerungen ist jedoch die Werthaltigkeit des hinterlassenen Erbteils nicht mehr durch § 2306 I 1 gesichert (§ 2306 Rn 1). Durch § 2305 2 ist klargestellt, dass Lasten nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich auszuschlagen, der über die pauschale Regelung des I mit einem Vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsstellung des Schlusserben.

Rn 7 Der Schlusserbe erwirbt nach dem ersten Erbfall eine Anwartschaft auf den Erwerb (BGH 6.5.54 – IV ZR 217/53). Es handelt sich lediglich um eine rechtlich begründete Aussicht, kein Anwartschaftsrecht, das durch § 823 I geschützt wäre (Staud/Raff Rz 21). Ihm steht im Falle einer Anfechtung des Testaments durch den überlebenden Ehegatten oder einer Verfügung desselben entg...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / c. Ausschlagung der Erbschaft

Durch Einsetzung eines Nacherben ist das Kind mit Behinderung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB als Erbe beschränkt. Außerdem ist die Erbschaft ebenfalls i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB durch Begründung des Verschaffungsvermächtnisses beschwert. Daher stünde es einem Betreuer des Kindes mit Behinderung frei, gem. § 2306 Abs. 1 BGB im Namen des Kindes die Erbschaft auszuschlagen und den Pfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfasste Vermächtnisse.

Rn 2 § 2307 gilt für alle, auch für belastete, befristete oder bedingte Vermächtnisse, selbst, wenn sie aufschiebend befristet oder bedingt sind (hM, BayObLG NJW-RR 04, 1085; Oldbg NJW 91, 988; MüKo/Lange Rz 7f), nicht aber für Auflagen (RG JW 28, 907; Ddorf FamRZ 91, 1107, 1109) oder sog Bedingungsleistungen (Staud/Otte Rz 8). Auch für Vermächtnisse, die neben dem Pflichtte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung.

Rn 9 Durch den Erbverzicht fällt der Berufungsgrund zur Erbschaft weg (vgl I 2; BayObLG ZEV 06, 209, 210; Ddorf FamRZ 00, 856). Der Verzichtende wird nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser trifft anderweitige letztwillige Anordnungen, zB in Form der Erbeinsetzung (vgl BGHZ 30, 261, 267; BGH NJW 12, 3097) oder des Vermächtnisses. Ein Pflichtteilsberechtigter, der verzichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll davor geschützt werden, dass sein Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird (BVerfG NJW 91, 217; BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; NJW-RR 07, 803, 804 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 258/05]). Daher sieht § 2325 einen grds gg den Erben und § 2329 einen ausnw gg den Beschenkten gerichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Angemessener Weise müssen auch Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten selbst bei Berechnung nur (München 25.5.11 – 20 U 2853/08) des Ergänzungsanspruchs (§ 2325) berücksichtigt werden, da dieser sonst mehr als den Pflichtteil erlangte. Sie sind vAw, wenn sie nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen sind, auf den Gesamtbetrag von ordentlichem Pflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Zugewinngemeinschaft.

Rn 8 Hier muss der Ehegatte oder Lebenspartner (§§ 6 2, 7, 10 VI LPartG) Erbschaft und Vermächtnis ausschlagen, will er den kleinen Pflichtteil nebst rechnerischem Zugewinn erlangen (§ 1371 III). Nimmt er beides an, berechnet sich sein Pflichtteilsrestanspruch nach dem großen Pflichtteil. Schlägt er nur Erbteil oder Vermächtnis aus, kann er Ergänzung zum großen Pflichtteil v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verteilung der Vermächtnislast.

Rn 4 I Alt 2 macht von dem Grds des § 2148 eine Ausn. Die Vermächtnislast ist im Verhältnis zu den Miterben von demjenigen zu tragen, der an Stelle eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe geworden ist. Gleichgültig ist, ob das Vermächtnis die Höhe des Pflichtteils übersteigt (Soergel/Dieckmann Rz 5). Ist es kleiner als der Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 6 1. Pflichtteilsberechtigter des Erblassers (E) ist nur sein Sohn A, der einen Vorausempfang von 100 empfangen hat. Erbe (Nachlasswert: 500) ist der familienfremde Y. Der fiktive Nachlass beträgt (ohne Indexierung, Rn 8) 100 + 500 = 600. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote (1/2) ergibt sich ein Pflichtteil von 300, von dem der Vorausempfang (100) abzuziehen ist....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung.

Rn 4 Im Fall des I 1 sind alle Eigengeschenke und sonstige ergänzungspflichtigen Geschenke nach den Wertansätzen des § 2325 II zum Nachlass zu addieren, diese Summe (S) durch die halbe gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten (1/2Q) zu dividieren und davon das Eigengeschenk des Ergänzungsberechtigten (G) zu subtrahieren. Das Ergebnis ist der Ergänzungspflichtteil (E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Annahme des Vermächtnisses.

Rn 4 Bei (ggf konkludenter; vgl BGH ZEV 98, 24) Annahme des Vermächtnisses, die nicht bedingt sein kann, erfolgt Anrechnung des Wertes des Vermächtnisses zur Zeit des Erbfalls auf den Pflichtteil. Der Erblasser kann für die Annahme (nicht: bei Ausschlagung) die Anrechnung zu einem bestimmten Wert anordnen. Ggf verbleibt ein Pflichtteilsrestanspruch (I 2 Hs 1; s § 2305). Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1509 BGB – Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung.

Gesetzestext 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dritter.

Rn 3 Dritter ist, wer durch die Ehegatten bzw Lebenspartner durch deren vertragsmäßige Verfügungen als Erbe des Überlebenden eingesetzt ist. Unschädlich ist, dass er als zusätzlicher Vertragschließender an dem Vertrag mitwirkt, zB als Abkömmling der Ehegatten auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten verzichtet (MüKo/Musielak Rz 7). Die Einsetzung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlagung des Vermächtnisses.

Rn 3 Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Eine solche liegt aber nicht generell bereits in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (Hamm 9.2.23 – I-10 U 117/22 Rz 46). Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung.

Rn 3 Die Wirkung der Anfechtung folgt aus § 142 I. Der Anspruch des Unwürdigen wird rückwirkend beseitigt. Ein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190), wenn er bestimmt ist, erwirbt das Vermächtnis. Einem bestimmten Mitvermächtnisnehmer wächst es an (§§ 2158f). Fehlt es an beiden, erlischt es. Wenn der Unwürdige enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil entzogen wurde, erlangt die Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ausnahme, V.

Rn 28 Nach V ist ein sog Erbschaftsvertrag, nämlich ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen nicht nichtig; er bedarf aber der notariellen Beurkundung. Das soll vorweggenommene Erbauseinandersetzungen möglich machen. Verträge über testamentarische Zuwendungen sind wirksam bis zur Höhe des gesetzliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm räumt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht zum Erben berufen, aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ein Wahlrecht ein. Er kann das Vermächtnis unter voller Anrechnung auf den Pflichtteil annehmen (I 2) und daneben ggf einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) geltend machen. Oder er schlägt aus (§ 2180). Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (I 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung.

Rn 4 Bei § 2305 ist iGgs zu § 2306 eine Ausschlagung gerade nicht erforderlich (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 11). Der Pflichtteilsberechtigte kann im Fall des § 2305 1 nicht den unzureichenden unbelasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Prot V, 503). Trotz Ausschlagung kann er den Pflichtteilsrestanspruch beanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht (Abs 1). Annahme.

Rn 6 Der Berechtigte kann den belasteten Erbteil annehmen, und zwar schon vor Beginn der Frist nach I Hs 2 (Hamm FamRZ 05, 306, 307). Die angenommene Erbschaft kann dann auch innerhalb der Frist des I Hs 2 nicht mehr ausgeschlagen, sondern nur die Annahme angefochten (§ 1954) werden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; Hamm aaO). Durch seine Annahme bleibt der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Wer Erbe ist, hat grds keinen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 I). Der Pflichtteilsberechtigte muss aber davor geschützt sein, als Erbe aufgrund der in I genannten Lasten schlechter zu stehen, als wenn er enterbt wäre und einen (dann auf Geld gerichteten) Pflichtteilsanspruch hätte. Das ermöglicht § 2306: Nach § 2306 I aF konnte der Erbe ausschlagen und den Pflichtteil dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 23 Der Ergänzungswert wird ermittelt, indem zunächst durch Hinzurechnung (ohne Berücksichtigung von Kosten) des geschätzten Werts des Geschenks (S) zum nach § 2311 maßgebenden Nachlassbestand (N) und unter Berücksichtigung des halben gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten (1/2Q) ein fiktiver Ergänzungserbteil ermittelt wird (N+S)/2Q. Die Differenz dieser Summe z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1513 BGB – Entziehung des Anteils.

Gesetzestext (1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2Die Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1511 BGB – Ausschließung eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zugewinnausgleich.

Rn 12 Ist der Erbeserbe Alleinerbe seines Ehegatten und schlägt er aus, hat er nach der güterrechtlichen Lösung Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich, §§ 1371 III, 2303 II. Ist der ausschlagende Ehegatte Miterbeserbe, ist nach hM nur die erbrechtliche Lösung möglich; ein kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu, eine nur tw güterrechtliche Lösung würde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Objektive Beeinträchtigung.

Rn 7 Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen, um den vollen Pflichtteil zu erlangen. Der abänderbare § 2321 regelt für das Innenverhältnis, dass dann derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erlangten Vorteils zu tragen hat, dem diese zustattenkommt. Im Außenverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einschränkung des Kürzungsrechts (Abs 2).

Rn 5 Eine Einschränkung des Kürzungsrechts des Erben besteht, wenn der Vermächtnisnehmer (nicht: Auflagenbegünstigte) selbst pflichtteilsberechtigt ist. Nach der zwingenden Bestimmung des II (vgl § 2324) darf das Vermächtnis nur bis zur Höhe des Pflichtteils gekürzt werden (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 28; sog Kürzungsgrenze), dh (in voller Höhe) um den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

Rn 4 Umstritten ist, ob die Ausschlagungsfrist auch dann spätestens ab Kenntnis vom Nacherbfall läuft, wenn der Nacherbe nach § 2306 II iVm I 1. Hs 1 zwecks Erlangung des Pflichtteils ausschlagen will. Hier wird vertreten, dass der Nacherbe auch die Tatsachen erkennen muss, die er braucht, um den Wert von Erb- und Pflichtteil einschätzen zu können (FAKomm/Lindner § 2142 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die negative Auslegungsregel stellt als Ausn zu § 2087 I klar, dass bei der mehrdeutigen Anordnung, jemand solle einen Pflichtteil erhalten, im Zweifel eine Erbeinsetzung nicht angenommen werden kann (Mot V, 391). In Betracht kommen eine Vermächtnisanordnung in Höhe des Pflichtteils oder Enterbung (§ 1938) durch Verweis auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Die Regel g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfälle.

Rn 3 Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69). Rn 4 Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend si...mehr