Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Wirkung.

Rn 1 Der Pflichtteil kann ganz oder teilw entzogen werden. Die Entziehung ist ein unverzichtbares (§ 2302) Gestaltungsrecht. Sie erfasst auch den Pflichtteilsrest- (§ 2305, 2307) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 ff) und ist idR, wenn kein anderer Erblasserwille ermittelbar ist, mit einer Enterbung (§ 1938) verbunden (BayObLG FamRZ 96, 826, 828; 00, 1459). Insow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Brandenbg NZFam 16, 983). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein zu gewährender nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund dessen Befristung gem § 1578b Abs 2 auf die Dauer von 2 Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre, kann dies eine grobe Unbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zu § 2108 II 1.

Rn 4 Stirbt ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling nach dem Erblasser und vor Eintritt des Nacherbfalls, so verdrängt § 2108 II 1 die Auslegungsregel des § 2069 (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]). Verlangt der ausschlagende Erbe seinen Pflichtteil, so kann § 2069 nicht angewendet werden, weil sonst der Stamm des Ausschlagenden ungerechtfertigt begünstigt würd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 5 In Hinblick auf mögliche, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Härten für den weichenden Hoferben und im Einklang mit dem Zweck der Norm (Rn 1; BGH NJW 95, 1395) sind Einschränkungen der Vergünstigung geboten, wenn der Übernehmer das Landgut veräußern will oder muss (BGH FamRZ 89, 1276, 1278; NJW-RR 92, 770; auch zur Beweislast ZEV 08, 40, 41), es nicht als Einheit for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichtteilsrestanspruch (Abs 2).

Rn 9 Die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen gilt für den Fall gesetzlicher Erbfolge. Auch dem bei gewillkürter Erbfolge eingesetzten Erben soll die Ausgleichung zu Gute kommen können. Ihm wird ein Restanspruch eingeräumt, wenn seine Quote zwar nicht kleiner ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (sonst: § 2305), aber sein nach I, unter Berücksichtigung ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspartner.

Rn 4 Vertragspartner des Verzichtenden muss der künftige Erblasser sein (I 1; s.a. § 2347 ). Er muss noch leben, wenn der Verzicht geschlossen (BGH NJW 62, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) und wirksam (Staud/Schotten Rz 19) wird. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht (BGH NJW 97, 521, 522; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 7; Pentz MDR 98, 88 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichungspflicht.

Rn 2 Es müssen beim Tod des Erblassers mehrere Abkömmlinge vorhanden sein, dh neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer seitenverwandter Abkömmling des Erblassers diesen überlebt haben. Gleichgültig ist, ob der weitere Abkömmling Erbe (BGH NJW 93, 1197 f [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]) oder Pflichtteilsberechtigter geworden ist, ob er die Erbschaft ausschlug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belasteter Erbteil.

Rn 7 Der Berechtigte erlangt den vollen Pflichtteilsanspruch, wenn er Erbe und Vermächtnis ausschlägt (§§ 2306 I 2, 2307 I 2). Erreichen addierter hinterlassener belasteter Erbteil und Vermächtnis (Anrechnung nach I 2 Hs 1) nicht den halben gesetzlichen Erbteil, hat der annehmende Berechtigte einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305), es sei denn, es wird ausgeschlagen. Schläg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorerbe.

Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nacherbschaft K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmungen des Erblassers.

Rn 1 Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren. Rn 2 Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichung der Zuwendungen des Abs 3.

Rn 17 Nach § 2050 III sind sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser dies, vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat, auszugleichen. Die Anordnung kann sich auch durch Auslegung der Verfügung des Erblassers ergeben, es reicht aber nicht aus, dass der Erblasser vor der Zuwendung alle Abkömmlinge stets gleich behandelt hat (Koblenz NotBZ 13, 59 [OLG Koblenz 10.04.2012 - 5 W 166...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erwerbstatbestände.

Rn 1 Die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über das zugewendete Vermögen besteht für die Eltern in folgenden Fällen: Vermögenserwerb durch Verfügung von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis und Pflichtteil), Vermögenserwerb anlässlich eines Sterbefalles (Schadensersatzrente gem § 844 II, § 10 II StVG, Leistungen aus einer Lebensversicherung), Unterhaltsabfindung (nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Als Ausn vom Stichtagsprinzip (§ 2311 Rn 11) werden nach I bei entsprechender Bestimmung lebzeitige Zuwendungen angerechnet und so der Pflichtteil des anrechnungspflichtigen Erwerbers um den Vorausempfang (nur) zugunsten des Erben vermindert, um doppelten Begünstigungen entgegenzuwirken. Bei beschränkt Geschäftsfähigen bewirkt die Anrechnungspflicht einen beschränkten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfechtungsgrund.

Rn 2 Eine der Beschränkungen oder Beschwerungen iSv § 2306 I 1 muss im Erbfall objektiv bestanden haben und bis zur Zeit der Ausschlagung weggefallen sein (Staud/Otte Rz 16). Es genügt ein Wegfall nach der Ausschlagung, wenn er ex tunc (§ 142) auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteil hinaus die unbelastete Erbschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kürzungsbefugnis (Abs 1).

Rn 2 Hat der Erblasser keine abw Regelung getroffen und liegt kein Ausnahmetatbestand nach §§ 2321f vor, trägt der Erbe im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer (I 1) bzw Auflagenbegünstigten (I 2) die Pflichtteilslast nur anteilig. Sind mehrere Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte vorhanden, kein Vorrang angeordnet (§ 2189) und II nicht einschlägig, besteht gegen jeden von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Testierfreiheit und Sozialleistungen.

Rn 18 Als sittenwidrig wurde es zT auch angesehen, wenn ein Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an ihn so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind (›Behindertentestament‹, LG Konstanz FamRZ 92, 360; LG Flensburg NJW 93, 1866; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 168; Damrau ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 9 Der Ergänzungsberechtigte ist darlegungs- und beweislastpflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben (RGZ 80, 135, 136; BGH FamRZ 61, 272; Ddorf FamRZ 96, 445) und den Nachlassbestand (BGH FamRZ 07, 723; zum Sozialhilfeträger Köln ZEV 07, 489, 491). Ggf bietet sich iH auf die Verjährung gleichzeitige Erhebung von Stufenklagen auf den Pflichtteil und dessen Ergänzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechnung von Leistungen iSv § 2057a.

Rn 8 Der Erblasser kann einen Ausgleichungsanspruch aus § 2057a durch letztwillige Verfügung ausschließen (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 16). Sind dagegen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser iSv § 2057a (zB Mitarbeit im Haushalt oder Erwerbsgeschäft, Pflegedienste, erhebliche Geldleistungen) zu berücksichtigen, ist der Ausgleichungserbteil nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbeserbe als Vorerbe.

Rn 6 Der Vorerbe kann, wenn der vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorbene Erbe Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat, die Erbschaft mit Wirkung gegen den Nacherben ausschlagen, vorbehaltlich seiner späteren Verantwortlichkeit aus §§ 2130, 2131 (Soergel/Naczinsky § 1952 Rz 3). Rn 7 IÜ können auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichungs- und zugleich anrechnungspflichtige Zuwendungen (Abs 4).

Rn 10 Die Regelung will die doppelte Anrechnung verhindern, wenn eine Zuwendung ausgleichungspflichtig nach § 2316 I und zugleich anrechnungspflichtig nach § 2315 I ist: Es sind erst die Ausgleichungspflichtteile nach §§ 2316, 2050 ff zu berechnen und dann die Zuwendung mit der Hälfte ihres Wertes beim Ausgleichungspflichtteil des Zuwendungsempfängers zu subtrahieren (BayObL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ausnahme, V.

Rn 28 Nach V ist ein sog Erbschaftsvertrag, nämlich ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen nicht nichtig; er bedarf aber der notariellen Beurkundung. Das soll vorweggenommene Erbauseinandersetzungen möglich machen. Verträge über testamentarische Zuwendungen sind wirksam bis zur Höhe des gesetzliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Norm ergänzt die §§ 2320, 2321. Sie regelt das Rangverhältnis zwischen dem begünstigten Ersatzmann, der von der Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten profitiert, und dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten. Denn dieser Ersatzmann muss nach den §§ 2320, 2321 die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils tragen und zudem das Vermächtnis bzw die Aufl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausgleichung (Abs 1 S 3).

Rn 4 Mit Bedingungseintritt hat zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten eine Ausgleichung zu erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, als ob die Bedingung bereits zur Zeit des Erbfalls eingetreten wäre bzw die Unsicherheit etc nicht bestanden hätte (BGH NJW 93, 2176 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 205/92]; Köln NJW 98, 240 [OLG Köln 21.03.1996 - 20 W 27/96]). Daz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erwerb von Todes wegen.

Rn 2 Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7). Rn 3 Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rn 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rückforderung nach § 528 und dem Widerruf nach § 530 aus. IÜ bleibt es bei den Schenkungsregeln der §§ 516–527. Soweit die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten.

Rn 19 Die Kosten (II) der Verzeichnisse, die Kosten aufgrund der Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten sowie die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass (vgl BFH NJW 13, 2927 [BFH 19.06.2013 - II R 20/12] Rz 11). Weil sie vorrangig abgezogen werden können, mindern sie den Pflichtteil. Die Kosten der Auskunft und Wertermittlung für den pflichtteilsberechtigten Erben m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auf die Auflage anwendbare Vorschriften.

Rn 6 § 2192 verweist auf den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und einige Vorschriften des Vermächtnisrechts. Dabei wird die Relevanz des § 2065 stark eingeschränkt dadurch, dass sowohl nach § 2193 die Person des Begünstigten als auch durch die Verweisung auf § 2156 der genaue Gegenstand der Auflage von einem Dritten bestimmt werden kann. Die Verweisung auf §§ 2147, 2148 be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ergänzungsanspruch (S 1).

Rn 2 Ist das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer als der halbe gesetzliche Erbteil, hat er den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bzw § 2307 I 2) und ggf den Ergänzungsanspruch (§ 2325). Ist der hinterlassene Erbteil beschwert oder beschränkt, kann der Erbe ihn ausgeschlagen und den ordentlichen (unbeschwerten) Pflichtteil (§ 2306 I) und Ergänzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Die Rechtsfolge einer Enterbung ist nicht ausdrücklich geregelt; der Vorschrift ist aber zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge eingreifen soll und der Ausgeschlossene erbrechtlich als vorverstorben gilt. Enterbt der Erblasser eine in § 2303 genannte Person, kann diese den Pflichtteil verlangen. Für einen stillschweigenden Ausschluss aller Abkömmlinge bedarf es kon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbelasteter Erbteil.

Rn 6 Ist das Vermächtnis neben einem unbelasteten Erbteil zugewendet, bleibt bei jeweiliger Annahme ein Restpflichtteil (§ 2305), wenn addierter Erbteil und Vermächtnis (Anrechnung nach I 2 Hs 1) nicht den halben gesetzlichen Erbteil erreichen. Schlägt der Berechtigte das Vermächtnis aus, hat er den vollen Pflichtteilsrestanspruch. Nur wenn dieser den Wert des Vermächtnisses...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 10 Auch nach der deutlichen Vereinfachung des Wahlrechts in § 2306 I kann aufgrund der weit gefassten Interpretation eines Rechtsfolgenirrtums als Inhaltsirrtum durch die Rspr (BGHZ 134, 152, 156; BGH NJW 16, 2954 Rz 11) die Annahmeerklärung (bzw die nicht fristgemäße Ausschlagung, vgl § 1956) wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt 1) in der Frist des § 1954 I (zum Beginn BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung.

Rn 2 Die ausgesprochene Entziehung wird unwirksam (2). Auf den verziehenen Grund kann eine künftige Entziehung nicht mehr gestützt werden (1). IdR berührt die Verzeihung eine mit der Entziehung verbundene Enterbung nicht, es sei denn, es steht ein entspr Erblasserwille fest (§ 2085; s § 2336 Rn 1); ansonsten ist eine entspr Verfügung vTw erforderlich. Das gilt auch, wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2331 BGB – Zuwendungen aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsberechtigter Erbe.

Rn 2 Der Pflichtteilsberechtigte muss (Mit-)Erbe, darf also nicht (enterbter) Ersatzerbe sein. Der ihm hinterlassene Erbteil muss geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl § 2303 I 2) sein. Der Vergleich erfolgt anhand der Erb quote, also ob dem Pflichtteilsberechtigten eine Quote zugedacht wurde, die geringer ist als die halbe gesetzliche Erbquote (Celle ZEV 96...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Ist die Teilannahme/-ausschlagung unwirksam, fällt mit Ablauf der Ausschlagungsfrist die ganze Erbschaft an (Ermann/Schüter § 1950 Rz 3). Da der um den pauschalisierten Zugewinnausgleich gem § 1371 I erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ein einheitliches Erbteil ist, kann dieser nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden (KG NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers (Abs 3).

Rn 9 III ordnet iVm § 2051 I ausnahmsweise die Anrechnung fremder Vorausempfänge an. Der pflichtteilsberechtigte Abkömmling muss sich eine anrechnungspflichtige Zuwendung an einen vor oder nach dem Erbfall weggefallenen Abkömmling, an dessen Stelle er getreten ist, seinerseits auf den Pflichtteil anrechnen lassen (München 6.2.19 – 20 U 2354/18 Rz 25). Das gilt nicht, wenn er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1641 BGB – Schenkungsverbot.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 S 1 verbietet sowohl Schenkungen der Eltern aus dem Kindesvermögen als auch die Zustimmung der Eltern zu Schenkungen des Kindes. Auf die Ausschlagung einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 1 Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten 1) bis 3) Pflichtteilsansprüche nach Erbausschlagung geltend und gegenüber dem Beklagten 4) als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass. Die Klägerin, die zugleich Adoptivtochter der Erblasserin ist, und die Beklagten zu 1) und 2) sind die leiblichen Nichten der Erblasserin, der Bekl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die früher vorherrschende Einheitstheorie

Rn. 2553 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die frühere Rspr basierte auf der sog Einheitstheorie, wonach im Grundsatz Erbfall und Erbauseinandersetzung eine rechtliche Einheit bildeten (BFH vom 07.10.1965, IV 346/61 U, BStBl III 1965, 666; BFH vom 29.05.1969, IV R 238/66, BStBl II 1969, 614; BFH vom 23.04.1971, IV 201/65, BStBl II 1971, 686; BFH vom 10.08.1972, VIII R 1/67, BStBl I...mehr