Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerberater-Haftungsfalle: Testamentsvollstreckung / 2.2 Besonderheiten

Ulrike Fuldner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Jeder Testamentsvollstrecker muss den Nachlass bis zur Aushändigung/Auseinandersetzung notwendigerweise verwalten ("abwickeln", s. Tz. 2.1.). Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollstreckung eines Testaments nach § 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Verwaltung des Nachlasses.[1] Andere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nicht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit überlässt der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Erben, die dann selbst die Auseinandersetzung vornehmen müssen.

Bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf längere Dauer nutzbringend verwalten.[2] Dies empfiehlt sich z. B. dann, wenn der Erblasser ein Unternehmen oder ein großes Vermögen hat, welches zu verwalten ist und die Erben minderjährig[3] oder noch nicht die ausreichende Qualifikation haben, sodass sie eine angemessene Verwaltung (noch) nicht vornehmen können. Auch die Befürchtung des Erblassers, dass die Erben sich untereinander nicht einigen, wie sie das Vermögen fortführen oder verwalten sollen, sodass notwendige Verwaltungsmaßnahmen unterbleiben und das Vermögen in Verfall gerät, kann ein Motiv für die Verwaltungsvollstreckung sein.[4]

Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers in der Verwaltungsvollstreckung wird jährlich fällig. Dies hat Folgen für die Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB.[5]

Die Dauervollstreckung eines Testaments ist in § 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelt.[6] Ob der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung i. S. v. § 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB angeordnet hat, ist dem Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 BGB zu entnehmen.[7] Der Übergang von der reinen Verwaltungsvollstreckung zur Dauervollstreckung ist fließend. Deshalb werden diese Begriffe in der Praxis häufig verwechselt.

 
Hinweis

Abgrenzung Dauervollstreckung vs. Verwaltungsvollstreckung

Bei der Dauertestamentsvollstreckung schließt sich die Verwaltung des Nachlasses an die zuvor bewirkte Auseinandersetzung an, während bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung die Verwaltung der Selbstzweck ist.

Die Dauertestamentsvollstreckung kommt meist dort zum Tragen, wo neben der reinen Verwaltung des Nachlasses noch Besonderheiten in der Person eines Erben oder des Nachlassvermögens vorliegen, z. B. ein Unternehmen kann nicht geteilt werden, die Erben sind noch minderjährig, ein Miterbe ist überschuldet[8] und soll nach § 2214 BGB vor seinen Gläubigern geschützt werden. Eltern, die ein behindertes Kind (das Sozialhilfeleistungen erhält) haben, können Behindertentestamente machen, in denen die Eltern sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und eine Dauertestamentsvollstreckung zugunsten des behinderten Kindes – verbunden mit einer Kombination von Vor- und Nacherbschaft so errichten, dass die Sozialhilfeträger im Erbfall keinen Zugriff auf das Vermögen hat.[9]

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen.[10] Für die Beurteilung eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.[11] Auf der Grundlage von § 2208 BGB ist es möglich, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich (Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände) oder in Bezug auf einzelne, ihm nach dem gesetzlichen Regelungsmodell zustehende Befugnisse zu beschränken (z. B. beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB).

Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.[12]

Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sog. "Behindertentestaments" erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.[13] Ist einer betreuten Person durch ein Testament eine Erbschaft als nicht befreite Vorerbe bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Grundbesitz und Testamentsvollstreckung
Grundbesitz und Testamentsvollstreckung

Zusammenfassung Überblick Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass treuhänderisch nach den Vorgaben des Erblassers. Falls Grundbesitz zum Nachlass gehört, wird die Ernennung des Testamentsvollstreckers gleichzeitig mit der Eintragung der Erben im ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren