Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / III. Abzugsbeschränkungen für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, (§ 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG)

Rz. 133 Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG.[109] Das gilt für Pflichtteilsansprüche (siehe Rdn 137) und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Konsumentendarlehen oder die Pflicht des Erben...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung Rz. 11 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen Abfindung

(1) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 24 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbe...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 28 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 61 ff.), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[23] Anders als bei der Erfüllung eines gelt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (6) Einkommensbesteuerung der Abfindung

Rz. 30 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe §...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 34 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 35 ff.) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemisc...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung

Rz. 35 Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[31] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert der Geldforderung, maßgeblich.[32] Hinweis Eine fü...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Einkommensteuer

Rz. 37 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Die Übertragung eines Grundstücks kann mithin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.).mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Erb-/Pflichtteilsverzicht mit Abfindung

Rz. 5 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf sein Pflichtteilsrecht, steht der Abfindung kein Synallagma (lediglich die Aufgabe der Erwerbschance) gegenüber, so dass die geleistete Abfindung gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (wie eine freigiebige Zuwendung) sofort – und nicht etwa erst im Erbfall – steuerpflichtig ist. An dieser steuerlichen B...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 87 Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten/Lebenspartners beendet, wird zwischen der sog. erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung differenziert:mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Festsetzungsverjährung während (außer-)gerichtlicher Pflichtteilsauseinandersetzung

Rz. 50 In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S.d...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Abziehbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beim Erben

Rz. 53 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB – mithin wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen des Erblassers – ist der Erbe. Entsprechend kann dieser die Zahlungsbelastung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in Abzug bringen. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Pflichtteilsanspruch und Konfusion, § 10 Abs. 3 ErbStG

Rz. 17 Zivilrechtlich tritt Konfusion ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Als rechtsvernichtende Einwendung führt sie zum Erlöschen des Anspruchs. Erbschaftsteuerlich wird hingegen fingiert, dass es bei Konfusion nicht zum Erlöschen des Anspruchs und der entsprechenden Verbindlichkeit kommt, § 10 Abs. 3 ErbStG. Hatte etwa der Al...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Zivilrechtliche Folgen der Geltendmachung

Rz. 22 Zivilrechtlich ist eine schnelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel sinnvoll, da sie der Sicherung von Zinsansprüchen dient (für die Auslösung des Verzugs reicht eine Geltendmachung in Form einer unbezifferten Zahlungsaufforderung aus).[19] Wie aber gezeigt (siehe Rdn 12), kann es aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Liegt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Korrektur des Berliner Testaments

Rz. 64 In der Praxis werden die erbschaftsteuerlichen Nachteile des sog. Berliner Testaments (siehe § 2 Rdn 2) häufig erst nach dem ersten Erbfall erkannt. Durch eine Ausschlagung des Erbanfalls durch den überlebenden Ehegatten erhält dieser einen Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinns und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2, 3 BGB. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG ge...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 24 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbeachtlich. Treffen die Parteien ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Auflagen

Rz. 153 Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Entstehung der Steuer

Rz. 27 Die Steuer für die Abfindung entsteht (erst) mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG. Anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 35) können die Parteien einen zeitverzögerten Erwerb gestalten, indem sie eine Verzichts- bzw. Abfindungsvereinbarung treffen. So lässt sich in Einzelfällen ...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / dd) Kriterien zur Bestimmung des Auffangtermins

Rz. 16 Bei der Bestimmung des Fälligkeitstermins ist neben dem Versorgungsinteresse des Längerlebenden und dem notwendigen Auffangtermin steuerlich Folgendes zu beachten: Rz. 17 Erbschaftsteuerlich greift bei einer mehr als einem Jahr hinausgeschobenen Fälligkeit die Regelung des § 12 Abs. 3 BewG, wonach der Wert des Steuervermächtnisses mit einem jährlichen Zinssatz von 5,5 ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

Rz. 32 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[26] Rz. 33 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Sch...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Sachleistungen an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 36 Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 130 ff.) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[33] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes de...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 59 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 60 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 46 Grundsätzlich sind im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung von den Parteien zur Beilegung von ernstlichen Streitigkeiten geschlossene außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche maßgeblich (siehe § 4 Rdn 103 ff.).[38] Erhält ein Pflichtteilsberechtigter auf Grundlage des Vergleichs einen (objektiv möglicherweise) niedrigeren Pflichtteilsanspruch als den ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Erb-/Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung

Rz. 4 Vor dem Erbfall vermittelt das Pflichtteilsrecht lediglich eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert.[1] Wird ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall ohne Abfindungszahlung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (der Verzichtende gibt lediglich eine Erwerbschance auf) keine schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Folgen für den künftigen Erblass...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Teilweise oder sukzessive Geltendmachung

Rz. 48 Zivilrechtlich steht es dem Pflichtteilsberechtigten frei, seinen Anspruch nur teilweise oder sukzessive geltend zu machen. In Betracht kommt etwa eine Beschränkung auf die Höhe des Steuerfreibetrages oder die Erhebung einer Teilzahlungsklage neben der gerichtlichen Geltendmachung der Auskunftsstufe. So kann etwa die notwendige Liquidität für ein streitiges Verfahren ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Einschränkung der Abzugsfähigkeit beim Erben, § 10 Abs. 6a ErbStG

Rz. 55 § 10 Abs. 6a ErbStG bestimmt im Grundsatz, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen, beim Erben nicht abzugsfähig sind (siehe § 8 Rdn 125). Gem. § 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG [48] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegen...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 1. Genehmigungsbedürftigkeit

Als Mittel staatlicher Kontrolle bedarf es zur Wahrung der Interessen des Betreuten bzw. Mündels für den Verzicht auf den (noch nicht entstandenen[19]) Pflichtteil einer betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. § 1851 Nr. 9 BGB bzw. i.V.m. § 1799 Abs. 1 BGB.[20] Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um ein vom Katalog der §§ 1848–1854 BGB umfasstes bedeut...mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 12 Die unterschiedliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 24 ff.) und einer Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 32 ff.) basiert mithin auf der Fragestellung, ab wann der Pflichtteilsanspruch i.S.d. ErbStG geltend gemacht ist. Die Geltendmachung stellt erbschaftsteuerlich...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Geltendmachung und § 14 ErbStG

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch entsteht steuerlich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Er stellt mithin zu diesem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil i.S.d. § 14 ErbStG dar (siehe § 7 Rdn 1 ff.). Durch die Wahl des richtigen Zeitpunktes der Geltendmachung hat der Pflichtteilsberechtigte daher die Möglichkeit, eine Zusammenrechnung mit früh...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 6

Auf einen Blick Der mit einer Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung flankierte Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfeempfängers bietet sich aus zahlreichen Gesichtspunkten an. Der Verzichtende stellt so seine Teilhabe am Nachlass sicher, zugleich wird der gestalterisch gefährliche Pflichtteil ausgeschaltet. Dies führt nicht nur dazu, dass sowohl eine entspr...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / E. Anzeigefrist

Rz. 10 Die Anzeige muss binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs oder von dem Eintritt der Verpflichtung erfolgen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist (siehe § 9 Rdn 1 ff.). Wurde ein Pflichtteil (noch) nicht geltend gemacht (siehe § 3 Rdn 12 ff.) oder liegt lediglich ein Schenkun...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung der (Verzugs-)Zinsen

Rz. 58 Die Pflichtteilszahlung selber stellt für den Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stets einen erbschaftsteuerbaren Erwerb dar. Eine Einkommensbesteuerung kommt nicht in Betracht. Rz. 59 Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch gezahlt werden, sind vom Pflichtteilsgläubiger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[50] Wie bei der P...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Geltendmachung verjährter Pflichtteilsansprüche

Rz. 16 Auch ein zivilrechtlich gem. §§ 195, 199 BGB verjährter Pflichtteilsanspruch kann (noch) geltend gemacht werden.[16] Der Erbe ist nämlich nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung i.S.d. § 214 Abs. 1 BGB zu erheben. Das Steuerrecht folgt insoweit dem Zivilrecht. Dies gilt auch dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter eine zivilrechtlich wirksame (z.B. mündlic...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Leistung der Abfindung durch Dritte

Rz. 25 In der Praxis kann es im Rahmen der Abfindung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu Leistungen durch dritte Personen kommen, die selbst weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind. Grund hierfür ist etwa ein (mittelbares) Interesse an dem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten bzw. einer Mehrung des Erwerbs beim Erben. Rz. 26 Maßgeblich für das s...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 130 Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[103] Dementspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Abgrenzung zu Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen

Rn. 184 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Sind die wiederkehrenden Leistungen nicht nach dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens festgelegt worden, kann der Sonderbereich der Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen eröffnet sein. Es handelt sich um eine bis zum VZ 2007 auss...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Umfang der Besteuerung

Rz. 108 Ist der Erbvergleich der Erbschaftbesteuerung zugrunde zu legen, richtet sich auch der Umfang der Besteuerung nach den getroffenen Vereinbarungen. Die seitens der Beteiligten geltend gemachten (strittigen) Rechtspositionen sind nicht ausschlaggebend.[107] Für die Steuerbemessung und -berechnung kommt es auf die Verhältnisse am Todestag an. Erhält ein Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des Zugewinns

Rz. 89 Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen, um die Höhe des steuerbefreiten Erwerbs zu ermitteln, so sind z.B. latente Steuerlasten (fiktive Spekulationsteuer bei Immobilienvermögen im Endvermögen) – wie im Zivilrecht auch – zu berücksichtigen.[71] Ein nicht erlassener, während der Ehe erworbener Pflichtteilsanspruch ist Bestandteil des Anfangsvermögens,...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / II. Effektive Typenkombination

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung muss mit dem Pflichtteilsverzicht nicht nur valide kombiniert werden, sondern der verzichtende Sozialhilfeempfänger muss auch tatsächlich effektiv am Nachlass teilhaben. Gerade für letzteren Gesichtspunkt ist eine Bindungswirkung des Erblassers an die begünstigenden Anordnungen rechtsgestalterisch notw...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung beim leistenden Erben

Rz. 164 Die vom Erben gezahlte Abfindungssumme ist (weiterhin) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig, wirkt also erwerbsmindernd.[146] Im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, also der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, liegt ebenfalls eine korre...mehr

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§ 3 Der Erbfall / J. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 175 Wird dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren durch mehrere Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12) nacheinander von Todes wegen erworben und unterfallen diese Vermögensübergänge jeweils der Erbschaftbesteuerung, gewährt § 27 ErbStG eine Tarifermäßigung. § 27 ErbStG regelt also nicht – wie § 14 ErbStG – mehrere Erwerbe durch eine Person innerhalb von zehn J...mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / B. Voraussetzung der Zusammenrechnung

Rz. 2 Erfasst werden nur nach dem ErbstG steuerpflichtige[1] Erwerbe (lebzeitig und von Todes wegen) zwischen denselben Personen auf Zuwender- und Empfängerseite. Dabei sind auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.[2] § 14 ErbstG gilt auch für eine lebzeitige vorweggenommene Übertragung von Teilen der (Nach-)Erbmasse vom Vorerben auf den Nacherben mit dem re...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Eigener Entscheidungsspielraum des Ersterwerbers

Rz. 176 Auch eine "tatsächliche" Verpflichtung zur Weitergabe kann im Lichte eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO schädlich sein.[142] Der Ersterwerber muss einen Entscheidungsspielraum bezüglich der Weitergabe haben. Die Kriterien hierfür beurteilen sich in erster Linie wie folgt:mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Grundstückserwerb durch Vermächtnis, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB

Rz. 220 Der Erwerb eines Grundstücks auf Grundlage eines Vermächtnisses unterfällt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftbesteuerung und ist entsprechend der Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Rz. 221 Die Steuerbefreiung greift auch für den Erwerb eines Nachlassgrundstücks aufgrund Vorausvermächt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Grundstückserwerb durch Erbanfall, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB

Rz. 216 Grunderwerbsteuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Danach stellt der Erwerb eines Grundstücks durch Erbanfall i.S.d. § 1922 BGB einen grunderwerbsteuerbaren Erwerb dar, der allerdings gem. § 3 N...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.6 Weitere Erwerbe von Todes wegen

Weitere steuerpflichtige Erwerbe sind insbesondere der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); der Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage des Erblassers oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), was als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.3 Pflichtteilsanspruch

Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Erblassers, die nicht Erbe werden, steht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zu (Pflichtteil), dessen Umfang gesetzlich bestimmt ist (§§ 2303-2338 BGB). Dieser unterliegt nur der Erbschaftsteuer, soweit der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 4.2 Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nicht abzugsfähig sind Verbindlichkeiten, die bereits im Steuerwert eines Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, z. B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Der Schuldenabzug ist eingeschränkt (§ 10 Abs. 6, 6a, 6b ErbStG [1]; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 Erb...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 1. Einkommen und Vermögen

Rz. 37 Der Gesetzgeber verwendet, wie auch im SGB II, einen sozialhilferechtlich spezifischen Einkommens- bzw. Vermögensbegriff. Die Abgrenzung erfolgt im SGB XII ebenfalls nach dem Zufluss.[48] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 82 Abs. 1 SGB XII. Der Einkommensbegriff ist, da er auch Zufluss in Geldeswert erfasst, weiter als im SGB II. Einkomme...mehr