Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Letztwillige Verfügung zu G... / 3. Regress

Rz. 40 Zur Sicherstellung des Nachranggrundsatzes des § 2 SGB XII eröffnet § 93 SGB XII dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, Ansprüche gegen Dritte überzuleiten und diese durchzusetzen. Gewährt der SGB XII-Leistungsträger reguläre Hilfe, können sie den Pflichtteils- und den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII selbst geltend machen. Ei...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 4. Selbstständige Erbenhaftung, § 102 SGB XII

Rz. 44 § 102 SBG XII begründet die sog. selbstständige Erbenhaftung.[65] Der Sozialhilfeträger erhält über die Regelung des § 102 SGB XII die Möglichkeit etwaiges beim Tod des Leistungsberechtigten noch vorhandenes (geschontes) Vermögen zur nachträglichen Deckung der angefallenen Aufwendungen zu verwerten. Die zum Schonvermögen gehörenden Gegenstände können zu Lebzeiten des ...mehr

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AGS 03/2025, Abele/Klinger/Maulbetsch, Pflichtteilsansprüche reduzieren und vermeiden

Von Armin Abele, Bernhard F. Klinger †, Thomas Maulbetsch. 3. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. 279 S., 99,00 EUR So mancher künftige Erblasser möchte nach seinem Ableben die Verpflichtung des Erbens zur Pflichtteilszahlung vermeiden. Das vorliegende Handbuch gibt den mit dieser Frage befassten Rechtsanwälten und Notaren einen Überblick über die zahlreichen Strategien, ...mehr

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ZErb 03/2025, Die Nachlasst... / b. Der flankierende Pflichtteilsverzicht als bilaterale Gestaltungsmöglichkeit

Besteht bei der erbrechtlichen Gestaltung die Bereitschaft des Sozialhilfeempfängers zur Mitwirkung, ist es kautelarjuristisch interessant, einen Pflichtteilsverzicht des Sozialhilfeempfängers mit den vorherigen Gestaltungsmöglichkeiten zu flankieren. Bereits der isolierte Pflichtteilsverzicht des Sozialhilfeempfängers ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wirksam und v...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Umdeutu... / Leitsatz

1. Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 S. 1 Hs. 1 BGB (= 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB a.F.) unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags als Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil gem. § 311b Abs. 5 BGB (hier: verneint). 2. Ein formbedürftiger Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB muss in einer notariellen Urkunde eindeut...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Umdeutu... / 1 Gründe

I. Die Kl. nahm den Bekl. wegen einer Amtspflichtverletzung als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der verwitwete Vater der Kl. (im Folgenden: Erblasser) setzte diese in einem notariellen Testament vom 14.12.2005 als Hofes- und Alleinerbin ein. Er war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, bei dem es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. A...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Umdeutu... / 2 Anmerkung

Notarhaftung bei Erbverzichtsbeurkundung mit vollmachtlosen Vertreter – keine Umdeutung 1. Zwei Monate, nachdem der verwitwete Erblasser eine seiner beiden Töchter notariell als Alleinerbin eingesetzt hatte, schloss dieser mit seinen beiden Töchtern eine als Pflichtteilsverzichtsvertrag bezeichnete Vereinbarung. In dieser verzichtete die nicht als Erbin eingesetzte Tochter ge...mehr

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ZErb 03/2025, Die Nachlasst... / b. Der Sozialhilfeempfänger als Inhaber eines ihm durch den Erbfall entstandenen Anspruchs oder Rechts

Neben oder anstelle einer Erbenstellung können Sozialhilfeempfänger durch einen Erbfall auch Inhaber eines Anspruchs oder Rechts werden. Mittels der sozialhilferechtlichen Regressvorschriften gem. § 33 SGB II sowie § 93 SGB XII und § 141 SGB IX können Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn diese zu berücksichtigungsfähigem – also sozialhilferechtlich unverschont...mehr

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ZErb 03/2025, Die Nachlasst... / 1. Bedeutsame Zuordnung von erbfallbezogenen Mitteln als sozialhilferechtliches Einkommen oder Vermögen

Seit dem 1.1.2024 unterfallen gem. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II bzw. § 82 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen nicht mehr dem sozialhilferechtlichen Einkommen, sondern dem Vermögen. Damit hat der Gesetzgeber nicht nur für eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Qualifikation des Zuflusses solcher erbfallbezogenen M...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbe nen Vermögen,[2] eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[3] Damit ist die Stundung der auf den Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung der Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Berechnung der Steuerermäßigung kann einfach oder kompliziert ausfallen, je nachdem, ob der Zweiterwerb nur aus dem ursprünglichen Vermögen des Ersterwerbs besteht, oder ob zusammen mit dem zweiten Erwerb weiteres Vermögen des Zwischenerwerbers übergeht. Im ersten Fall erfolgt keine Aufteilung; § 27 Abs. 2 ErbStG ist nicht einschlägig.[2] Rz. 26 [Auto...mehr

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ZErb 03/2025, Die Nachlasst... / bb. Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft zulasten der Allgemeinheit

Von größerer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig ist. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen, um mit dem nächstberufenen Erben eine ihn begünstigende Abfindungsvereinbarung zu schließen. Konkret kann es sich dabei um einen Vertrag handeln, in dem sich der nächstberufene Erbe nach billigem Ermess...mehr

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Sauer, SGB III § 31 Grundsä... / 2.3 Nachgehende Berufsberatung

Rz. 11 In Abs. 2 der bis zum 31.12.2018 maßgebenden Fassung der Grundsätze der Berufsberatung war die Möglichkeit einer nachgehenden Beratung nach Beginn einer Berufsausbildung oder Aufnahme einer Arbeit durch die Agentur für Arbeit vorgesehen. Diese Vorschrift ist in neuer Fassung in § 29 Abs. 3 aufgegangen und konnte daher zum 1.1.2019 gestrichen werden, was technisch durc...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.10 Ausschlagung und Pflichtteilsrecht

Wird vom Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert dieser auch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht.[1] Es sei denn, die folgenden Bestimmungen kommen in Betracht: Schlägt ein überlebender Ehegatte seine Erbschaft aus, so bleibt ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB sein Pflichtteilsrecht erhalten. Praxis-Beispiel Pflichtteil bei Ausschlagung Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzli...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber. Erwerber ist z. B. der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil einfordert. Zu beachten ist, dass der einzelne Erwerber nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet.[1] Im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner und ...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.7 Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft

Durch eine erfolgreiche Ausschlagung verliert der vorläufige Erbe seine Erbenstellung. Der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt.[1] Im Ergebnis wird der vorläufige Erbe so behandelt, als wäre dieser nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen. Dabei ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen[2]: Schlägt der eingesetzte Erbe aus, tritt an seine Stelle der Ersatzerbe.[3] Ist ein solc...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.5.3 Beispiele zur Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Im Folgenden sollen 2 Beispiele die neue Berechnung für den Abzug von Schulden darstellen – insbesondere von solchen, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 13d ErbStG befreitem Vermögen stehen. Praxis-Beispiel Vorhandensein von nach § 13d ErbStG steuerbefreitem Vermögen Erblasser E hat in seinem Testament den Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befin...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.7 Entziehung des Pflichtteils

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch zu, ohne dass dies der Erblasser verhindern kann. In bestimmten Fällen besteht für den Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Hierzu müssen aber die in den §§ 2333 BGB – 2335 BGB aufgeführten Gründe gegeben sein....mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil

Zusammenfassung Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erb...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.5 Anrechnungen von Zuwendungen

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen von diesem erhalten, dann werden diese dem Berechtigten auf den Pflichtteil angerechnet (§ 2315 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten die Bestimmung getroffen hat, dass eine Anrechnung erfolgen soll. Muss eine Anrechnung d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.3 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt auch der Lebenspartner.[1] Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkel) sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie bei ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.11 Besonderheiten für den Ehegatten

Wie oben schon erläutert, ist auch der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Für diesen muss aber auch der Güterstand mit berücksichtigt werden. Gütergemeinschaft Hier beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/8 neben Abkömmlingen und ansonsten 1/4. Gütertrennung Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, dann erben diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.1 Allgemeines

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zuminde...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge s...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.8 Pflichtteilsverzicht

Mit dem Pflichtteilsverzicht hat die verzichtende Person keine Pflichtteilsansprüche mehr. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor dem Eintritt des Erbfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch, dann sind folgende Möglichkeiten denkbar: a) Erbverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 1 BGB) Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte vereinbaren, dass der Berechtigte auf sein gesetzliches ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflic...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.6 Geltendmachung des Pflichtteils

Wie weiter oben schon ausgeführt, unterliegt erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. kann vom Erben als Pflichtteilsverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dem Begriff des Geltendmachens kommt hier also große Bedeutung zu.[1] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.4 Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil, nachdem er diesen geltend gemacht hat, treten die folgenden Rechtsfolgen ein. Die Geltendmachung selbst führt zu einem steuerbaren Tatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und unterliegt damit beim Pflichtteilsberechtigten der Besteuerung. Mit dem Verzicht wird ein weiterer Besteuerungstatbestand erfüllt. Der Verzicht ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2 Erbschaftsteuerrecht

2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben) Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 erga...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7 Steuerliche Konsequenzen des Pflichtteilsverzichts (vor dem Erbfall)

2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.1 Allgemeines

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt zum einen von der Höhe des gesetzlichen Erbteils ab, zum anderen vom gemeinen Wert des Nachlasses.mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3 Besteuerung des Pflichtteilsberechtigten

2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[1] Im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht auch erst die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Mit der Anknüpfung der...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2 Pflichtteilslast beim Zusammentreffen mit befreiten Vermögensgegenständen

2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.12 Pflichtteilsstrafklausel

Häufig enthalten gemeinschaftliche Testamente Pflichtteilsstrafklauseln. Diese haben regelmäßig das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zur Pflichtteilsstrafklausel hat das OLG Rostock Folgendes entschieden: Hat ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer test...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4 Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

1.4.1 Allgemeines Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt zum einen von der Höhe des gesetzlichen Erbteils ab, zum anderen vom gemeinen Wert des Nachlasses. 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses Zur Ermittlung des Pflichtteils ist de...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 31...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses

Zur Ermittlung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 BGB). Der Wert des gemeinen Nachlasses (Nettonachlasswert) ergibt sich, indem von den Aktiva die Erblasserschulden wie auch die Erbfallschulden (z. B. die Beerdigungskosten) zum Abzug zu bringen sind. Unter die Nachlassverbindlichkeiten falle...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[1] Im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht auch erst die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Mit der Anknüpfung der Besteuerung an die Geltendmachung soll verhin...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.4 Höhe des Nachlassanspruchs

Der konkrete Anspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich, indem die halbe gesetzliche Erbquote mit dem Wert des Nachlasses zu multiplizieren ist. Praxis-Beispiel Höhe des Nachlassanspruchs Der ledige Erblasser E hat außer seinen Eltern Vater V und Mutter M keine Verwandten hinterlassen. Wegen ständiger Streitigkeiten mit Vater V setzt E seine Mutter M zur Alleinerbin ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teilweis...mehr