Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte. Das Pflichtteil der Geschwister des Erblassers wurde bereits 2007 abgeschafft. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[105] Es ist die den Noterben v...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 100 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, i...mehr

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Tschechien / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 109 Nach der neuen Rechtslage ist es nunmehr möglich, dass ein Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Erbteil verzichtet (§ 1484 ZGB). Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge, sofern die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren. Der Verzicht auf den Erbteil umfasst auch den Pflichtteil. Der Verzichtende verzichtet auf sein Erbrecht im Ganzen, ...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / V. Wege der Korrektur

Rz. 25 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so soll die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen sein, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. In manchen anderen Staaten tritt im Fall des ordre public-Verstoßes automatisch die inländische Rechtsordnung (lex fori) in Kraft. Rz. 26 In Deutschland gilt der Grundsatz des "geringstmöglich...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VIII. Ergebniskorrekturen

Rz. 74 Nach Lösung aller Einzelfragen und Beantwortung auch der Vorfragen nach den jeweils einschlägigen Rechtsordnungen können sich verschiedene Folgefragen ergeben: Beispielsweise, ob es aus deutscher Sicht zu akzeptieren ist, wenn nichteheliche Kinder nicht als Abkömmlinge gelten oder nur ein reduziertes Erbrecht besitzen oder wenn die Ehefrau keinen Pflichtteil hat[58] o...mehr

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Tschechien / 6. Versorgungsrechte bestimmter Personen

Rz. 113 Ein Abkömmling, der nicht erbt und auch keinen Pflichtteil erhält, hat Anspruch auf notwendigen Unterhalt, wenn er bedürftig und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1665 ZGB). Der Anspruch ist durch die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling des Pflichtteilsberechtigten erbt oder seinen Pflichtteil ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 1. Grundfall

Rz. 907 Die Pflichtteilsberechtigung ergibt sich aus § 2303 BGB.[696] Gem. § 2303 Abs. 1 BGB ist jeder Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn er von dem Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Auch die Eltern und der Ehegatte d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Rechtsnatur

Rz. 93 Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, da...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen.[9] Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law).[10] Geht das Testament über die verfügbare Quote h...mehr

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Italien / 4. Umfang des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist zunächst das Reinvermögen des Erblassers (Gesamtvermögen des Erblassers abzgl. Erblasser- und Erbfallschulden[224]) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zu ermitteln.[225] Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen (bei gemischten Schenkungen der unentgeltliche Anteil)[226] des Erblassers zu seinen Lebzeiten (s...mehr

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San Marino / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 8 Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und die Vorfahren des Erblassers. Letztere haben das Pflichtteil aber nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.[5] Den Abkömml...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die einfache Rückverweisung auf das deutsche Recht

Rz. 51 Beispiel 1 Der Erblasser war Deutscher. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seiner Lebensgefährtin in Sarajevo, wo er einen Kfz-Import betrieb. Testamentarisch hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die in Schleswig lebenden Eltern des Erblassers erheben gegen die Lebensgefährtin Stufenklage auf Auszahlung des halben Nachlasswertes al...mehr

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Finnland / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses

Rz. 93 Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftl...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Richtiger Zeitpunkt der Pfändung

Rz. 939 Eine generelle Antwort auf die Frage, wann im Hinblick auf das Wahlrecht des Schuldners, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend macht, der richtige Zeitpunkt für die Pfändung ist, existiert nicht. Zu bedenken sind vielmehr unterschiedliche Aspekte, die dann jeweils im Einzelfall zu einer Entscheidung führen müssen: Rz. 940 Checkliste: Überlegungen zum Zeitpunkt der Pf...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Pflichtteilsentziehung

Rz. 111 Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eine...mehr

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Norwegen [1] / 4. Gesetzlich geregelte Einwirkungsmöglichkeiten

a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten Rz. 62 Gemäß § 51 ADL kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. anordnen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er (allerdings unter Wahrung von Vorausrechten eines Ehegatten bzw. eines nichtehelichen Lebensgefäh...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 193 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[303] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 194 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / V. Pfändungsverfahren

Rz. 945 Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nicht auf die beweglichen und unbeweglichen Teile des Nachlasses selbst gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine Geldforderung. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil in dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Als Geldforderung ist der Pflichtteilsanspruch nach § 829 BGB zu pfänden und nach § 835 Z...mehr

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Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Erbschaftsrechnungswert

Rz. 99 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachlasssicherungskosten, Beerd...mehr

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Griechenland / IV. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines griechischen Erblassers

Rz. 98 Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB,...mehr

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Schweden / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der e...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 2. Praktische Beispielsfälle

Rz. 19 Umstritten ist in Deutschland weiterhin, ob sich die Rechtsprechung des BGH zum ordre public-Vorbehalt[34] im internationalen Pflichtteilsrecht durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[35] zum Pflichtteilsrecht ändern muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Pflichtteil der Kinder sei nun auch bei ausländischem Erbstatut bei ausreichender Inlandsberührun...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 3. Vertragliches Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 926 Die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs setzt gem. § 852 ZPO voraus, dass der Pflichtteil durch die Erben vertraglich anerkannt wurde oder rechtshängig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Unterhaltsgläubiger gegen den Schuldner vollstreckt.[707] Da es sich um ein vertragliches Anerkenntnis handeln muss, reicht das Anerkenntnis gegenüber dem Gläubiger im Rahmen...mehr

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Belgien / a) Allgemeines

Rz. 95 Lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die die verfügbare Quote übersteigen, sind nicht automatisch unwirksam. Die Pflichtteilerben haben jedoch das Recht, die Herabsetzung bzw Reduzierung zu verlangen, dass ihr Pflichtteil gewahrt bleibt. Von dieser Herabsetzung sind die getätigten Schenkungen in zeitlicher Reihenfolge, beginnend mit der jüngsten Verfügung, in dem Ma...mehr

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Katalonien / 3. Schiedsverfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 92 Nach dem Gesetz 6/2003, vom 23. Dezember, zum Schiedsverfahren, kann der Erblasser bestimmen, dass mögliche Konflikte, die zwischen Erben und Vermächtnisnehmer bei der Aufteilung und Verwaltung der Erbschaft auftreten, im Schiedsverfahren zu lösen sind. Dem Schiedsverfahren unterliegen nur dispositive Angelegenheiten, so dass der Pflichtteil und das Witwenviertel vom ...mehr

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Italien / 6. Il legato in luogo di legittima – Il legato in conto di legittima

Rz. 161 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. legato in conto di legittima aus, kann dieser, ohne das Vermächtnis auszuschlagen, eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen und wie ein von vornherein nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter Herabsetzungsklage erheben. Rz. 162 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. le...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [168] bestimmen.[169] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Zypern (Nord) / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 7 Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3] Rz. 8 Im T...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Erscheinungsformen

Rz. 29 Die Möglichkeit einer arglistigen Umgehung einschränkender Rechtsnormen im internationalen Rechtsverkehr hat stets in besonderer Weise die Phantasie und die Gemüter bewegt. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind dennoch äußerst selten. Unklar ist, ob das daran liegt, dass einschlägige Fälle so selten sind, oder ob es daran liegt, dass die Erblasser in diesen Fällen s...mehr

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Katalonien / V. Gesetzlich festgelegte erbrechtliche Zuwendungen

Rz. 63 Titel V des IV. Buches des CCCat regelt die zwingenden Zuwendungen zugunsten bestimmter Personen in der Erbfolge des Erblassers, unter denen der Pflichtteil besondere Bedeutung hat, während das Witwenviertel in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielt. 1. Der Pflichtteil Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen...mehr

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Tschechien / b) Anrechnung auf den Erbteil

Rz. 103 Die Anrechnung auf den Erbteil findet sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge statt, wenn der Erblasser dies in Form eines Testaments bestimmt hat. Das Gericht kann auch bei einer fehlenden Anordnung des Erblassers eine Anrechnung auf den Erbteil anordnen, wenn ansonsten ein Pflichtteilsberechtigter unangemessen benachteiligt würde.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Sondersituationen

Rz. 910 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB). a) Das Erbe ist geringer als der hypothetische Pflichtteil Rz. 911 Hier ist zunächst der Erbe zu...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 166 Der Pflichtteil[154] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Ehepartner

Rz. 1130 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem so genannten gesetzlichen Güterstand, leben die Ehepartner, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt an sich nicht, dass die Vermögen der beiden eheschließenden Ehepartner gemeinsames Vermögen werden, sondern lediglich, dass der so genannte Zugewin...mehr

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Bulgarien / 4. Testierfähigkeit

Rz. 36 Die Testierfähigkeit tritt nach bulgarischem Recht gem. Art. 13 ErbG mit Eintritt der Volljährigkeit ein, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Indes darf die testierende Person nicht unter volle Vormundschaft gestellt und muss in der Lage sein, vernünftig zu handeln. Rz. 37 Durch Testament kann der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügen. Jedoch kann er dadur...mehr

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Island / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 26 Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder Abkömmlinge, darf er nur über ein Drittel seines Vermögens testamentarisch verfügen. Zwei Drittel des Nachlasses sind pflichtteilsgebunden (Art. 35 ErbG). Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass einem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vermögensgegenstände zukommen sollen, vorausgesetzt, deren Wert übersteigt de...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

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Slowenien / IX. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Rz. 36 Die Anrechnung von Schenkungen,[93] einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet (Art. 57 ErbG), oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben (Art. 58 ErbG). Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung (Art. 55 ErbG) wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung d...mehr

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Polen / 5. Wertberechnung

Rz. 65 Der Wert des Schenkungsgegenstands wird nach dem Zustand im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung und nach Preisen im Zeitpunkt der Berechnung des Pflichtteils berechnet. Der Wert des Gegenstands eines Vindikationsvermächtnisses wird nach dem Zustand im Zeitpunkt des Erbfalls und nach den Preisen im Zeitpunkt der Berechnung des Pflichtteils berechnet. Der Wert des Grün...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Qualifikation der Rechtsfrage

Rz. 54 Die Rechtsfrage ist einer bestimmten Kollisionsnorm zuzuordnen (Qualifikation). Hierbei handelt es sich um den ersten entscheidenden Abschnitt der kollisionsrechtlichen Falllösung. Rz. 55 In den meisten Fällen ist die Qualifikation einer Rechtsfrage so eindeutig, dass sie dem Rechtsanwender als gedanklicher Schritt kaum bewusst wird. Die besondere Schwierigkeit ergibt ...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / a) Voraussetzungen und Statthaftigkeit

Rz. 434 Die Klage kann grundsätzlich von jedem in der Haftung beschränkten Erben, d.h. dem Alleinerben, dem Miterben oder nach § 2144 BGB auch von dem Nacherben erhoben werden. Auch der Erbschaftskäufer ist nach § 2383 BGB zur Haftungsbeschränkung berechtigt und kann diese mit der Vollstreckungsgegenklage des Erben durchsetzen. Daneben kann die Klage auch durch den Nachlassv...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr