Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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FF 11/2021, Anordnung einer... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Beteiligte zu 2 strebt die "Aufhebung" der dem Beteiligten zu 1 von der Betroffenen erteilten General- und Vorsorgevollmacht an, soweit sie sich auf die Vermögenssorge erstreckt, und will die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Nachlassangelegenheiten und Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihren Bevollmächtig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrecht

Rz. 310 [Autor/Stand] Der Berechtigte kann auf den mit dem Eintritt des Erbfalls entstandenen Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) nur durch einen formlosen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) verzichten. Ein Verzicht durch einseitige Erklärung ist nicht möglich.[2] Der Erlass ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das eine Forderung zum Gegenstand hat, auf die der Gläubiger...mehr

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ZErb 11/2021, Zur Zulässigk... / 1 Tatbestand

I. Der Beteiligte zu 1) beantragt die Löschung einer Rückübertragungsvormerkung aufgrund der Sterbeurkunde der Berechtigten. Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Berechtigter des betroffenen Erbbaurechts an dem im Grundbuch von X. Blatt … BV Nr. 1 eingetragenen Grundstück. Das Erbbaurecht stand ursprünglich gemeinschaftlich seinen Eltern M. und H. A. je zur ideellen Hälfte z...mehr

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ZErb 11/2021, Das Behindert... / b) Pflichtteilsergänzungsansprüche

Eine weitere Gefahr für die Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialleistungsträger kann sich aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ergeben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325 ff. BGB nach sich ziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB stehender und von diesem unabhängiger eigener Pf...mehr

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ZErb 11/2021, Das Behindert... / I. Erbrechtliche Grundlagen

Bevor auf die speziellen testamentarischen Konstruktionen zur Gestaltung eines Behindertentestaments eingegangen wird, sollen die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechts dargestellt werden. Sie bilden die Basis der juristischen Überlegungen bei der Ausgestaltung von letztwilligen Verfügungen und insbesondere bei der Planung von behindertengerechten Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrecht

a) Gesetzliche Erbfolge Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie schließen die übrigen Verwandten von der Erbfolge aus (§ 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

Rz. 321 [Autor/Stand] Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ErbStG, was als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft gewährt wird. Schlägt der Nacherbe gegen Abfindung aus, so versteuert der Nacherbe die erhaltene Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 ErbStG, wobei die Abfindung an die Stelle der Anwartschaft tritt. Der Erwerb der Abfindung gil...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2 Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB)

2.1 Die wegweisende Entscheidung des BVerfG Der genannte Beschluss des BVerfG betraf zwei Verfahren. In beiden Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers nach § 2303 Abs. 1 BGB und die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund stellt das BVerfG dar, ...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2.4 Freiheitsstrafe (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Völlig neu eingeführt wurde der Tatbestand der Pflichtteilsentziehung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Danach kann der Pflichtteil unter folgenden Voraussetzungen entzogen werden: Der Pflichtteilsberechtigte ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder die Unterbringung des Ab...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2.1 "Nach dem Leben trachten"

Der Erblasser kann dem Abkömmling, den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person. nach dem Leben trachtet. Heute sind neben der klassischen Kleinfamilie, in der Ehegatten mit ihren gemeinsamen Kindern zusammenleben, vielfältige andere Formen des Zusammenleb...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.1.2 Das Pflichtteilsrecht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Abseits der Detailfragen der beiden zugrunde liegenden Sachverhalte enthält der Beschluss des BVerfG klare Aussagen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Pflichtteilsrechts und der Ausgestaltungsmöglichkeiten: Die Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährt nicht das (unbedingte) Recht, den vorhandenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert an Dritte zu über...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.3 Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen des Erblassers schmälern dessen Vermögen. Um zu verhindern, dass durch Schenkungen das Vermögen des Erblassers zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten geschmälert wird, sieht § 2325 BGB vor, dass neben dem Pflichtteilsanspruch ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, der die lebzeitigen Schenkungen fiktiv in den Nachlass einrechnet. Nach § 2325 Abs. 3 BGB ...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2.5 Ausdehnung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Im Bereich der früheren Pflichtteilsentziehungsregelungen wurde teilweise unterschieden, wer den Entziehungsgrund verwirklicht hat. So galt beispielsweise § 2333 Nr. 5 a. F. BGB nur für Abkömmlinge, nicht für die Entziehung des Pflichtteils eines Elternteils oder des Ehegatten. Nun gelten nach § 2333 Abs. 2 BGB Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Abs. 1 BGB gleichermaße...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2.3 Verletzung von Unterhaltspflichten (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Die Verletzung von Unterhaltspflichten war auch bisher ein Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 Nr. 4 a. F. BGB). Nach wie vor rechtfertigt nur die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser die Entziehung des Pflichtteils. Wenn unterstellt wird, dass der Erblasser unterhaltsberechtigt ist, dürfte aber praktisch kein Erbe vorhanden sein, so dass sich die Frage ...mehr

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Pflichtteilsentzug / 1 Überblick

Das Pflichtteilsrecht wurde durch die Erbrechtsreform mit Wirkung zum 1.1.2010 umfassend geändert. Die in der Erbrechtsreform zentralen Änderungen im Pflichtteilsrecht gehen im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.4.2005 (BVerfGE 112, 332) zurück. Die Entscheidung befasste sich unter anderem mit der Frage, ob das grundsätzlich unentziehbare P...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.1 Die wegweisende Entscheidung des BVerfG

Der genannte Beschluss des BVerfG betraf zwei Verfahren. In beiden Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers nach § 2303 Abs. 1 BGB und die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund stellt das BVerfG dar, wie sich die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2 Der Pflichtteilsentzug nach § 2333 BGB

2.2.1 "Nach dem Leben trachten" Der Erblasser kann dem Abkömmling, den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person. nach dem Leben trachtet. Heute sind neben der klassischen Kleinfamilie, in der Ehegatten mit ihren gemeinsamen Kindern zusammenleben, vielfältig...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.1.1 Die Sachverhalte

Das Verfahren 1 BvR 1644/00 In diesem Verfahren wendete sich der Sohn 1 der Erblasserin an das Bundesverfassungsgericht, weil er zur Zahlung des Pflichtteils an seinen Bruder (Sohn 2) verurteilt worden war. Die verstorbene Mutter der beiden Brüder hatte in einem privatschriftlichen Testament Sohn 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt, weil der Sohn 2, mit dem sie gemeinsam in ein...mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.2.2 Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Diese Regelung entspricht im Kern § 2333 Nr. 3 a. F. BGB. Anders als in der bisherigen Regelung, die nur den Erblasser und seinen Ehegatten in den Schutzbereich aufgenommen hatte, umfasst § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nun all die Personen, die in den Schutzbereich des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehören (siehe oben).mehr

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Pflichtteilsentzug / 2.3.1 Fristberechnung

Bei der schenkungsweisen Übertragung von beweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs. Bei Immobilien beginnt die Frist mit der Eintragung ins Grundbuch, also ebenfalls mit dem tatsächlichen Vollzug der Eigentumsübertragung (BGH, NJW 1988, BGH, ZEV 1996, S. 188). Sonderregel bei Schenkungen an den Ehegatten Für Ehegatten gibt es e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Anwachsung bei Wegfall eines Schlusserben aufgrund Pflichtteilsstrafklausel

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gem. § 2094 BGB als gewollt. OLG Hamm v. 27.1.2021 – 10 W 71/20 BGB § 2087, § 2094, § 2270, § 2271 Beraterhinweis Mit einer Pfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.2 Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 12 Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO tritt insbesondere in folgenden zivilrechtlich geregelten Fällen ein: bei Erbfolge[1] einschließlich Nacherbfolge[2] und Fiskalerbschaft[3]; bei Nachfolge des Fiskus in das Vermögen einer erloschenen Stiftung oder eines erloschenen Vereins[4]; bei Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme oder Neugründung[5] und der Vermögensü...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 2303, 2315, 2325 BGB; § 45 Abs. 1 u. 3 GKG Leitsatz § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlu...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / III. Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren. Für die Klage ergibt sich ein Wert i.H.v. 14.057,09 EUR. Die Widerklage demgegenüber hate einen Streitwert von 5.081,21 EUR, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 19.138,36 EUR ergibt. Das Additionsverbot des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet hier keine Anwendung, da Klage und Widerklage nicht densel...mehr

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ZErb 10/2021, Schenkweise Ü... / b) Versteckte rechtliche Nachteile

Den Minderjährigen dürfen durch die Anteilsübertragung auch keine anderen rechtlichen Nachteile treffen, die über die oben genannten kumulativen Voraussetzungen hinausgehen. Solche treten aber in der Gestaltungspraxis regelmäßig auf. Sieht der Gesellschaftsvertrag beispielsweise Nachschusspflichten[18] vor, wird dem Minderjährigen die Pflicht zur Anrechnung des Erhaltenen au...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / IV. Bedeutung für die Praxis

Im Falle von Klage und Widerklage sind die Werte grds. zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Gleiches gilt für Antrag und Widerantrag in Familiensachen (§ 38 Abs. 1 S. 1 S. 1 FamGKG). Ausnahmsweise findet eine Addition nicht statt mit der Maßgabe, dass nur der höhere der beiden Klagewerte gilt, wenn Klage und Widerklage derselbe Streitgegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Beibringu... / 2 Anmerkung

Auch in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie, in der fast alle wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten auf staatliche Anordnung hin stillgelegt sind, müssen geschuldete Nachlassverzeichnisse und Wertgutachten zügig beigebracht werden. Versuche, die eingetretene Verzögerung pauschal mit einem Hinweis auf die COVID-19-Pandemie zu entschuldigen, muss der Pflichtte...mehr

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AGS 10/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert (S. 433) mit den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geändert worden sind hier zum einen die Vorschriften zur Geschäftsgebühr. Es ist eine neue Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV für Inkassodienstleistung bei unstreitigen Forderungen eing...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.2 Steuerkonsequenzen

Der Alleinerbe tritt in die "Fußstapfen des Erblassers". Die Buchwertfortführung ist zwingend. Da keine Abfindung zu zahlen ist, wird kein Veräußerungsgeschäft realisiert, stille Reserven werden also nicht aufgedeckt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Anteilsübertragung.[1] Vermächtnisse und Pflichtteile, mit denen der Alleinerbe belastet ist, sind private Erbfallschuld...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / C. Der Pflichtteil

Rz. 29 Sind steuerliche Überlegungen beim gemeinschaftlichen Testament bewusst oder unbewusst außer Acht gelassen worden, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall des Erst- und auch noch des Letztversterbenden als steuerliches Gestaltungsmittel mit nicht unerheblichen Effekten genutzt werden (siehe § 3 Rdn 1 ff.>).mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 2. Pflichtteil und Ausschlagung

Rz. 9 Beim Pflichtteil kommt es erst mit dessen Geltendmachung zu einem Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG und damit zur Entstehung der Erbschaftsteuer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 11 ff.>). Wird eine Abfindung für einen Verzicht auf den zivilrechtlich mit dem Tod des Erblassers gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Der Verzicht auf den Pflichtteil – § 2346 Abs. 2 BGB

Rz. 115 Der Erblasser, ggf. sein Ehegatte/Lebenspartner und seine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge haben bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen immer dann einen Spielraum, wenn der Abkömmling geschäfts- bzw. testierfähig ist. Der BGH hat sowohl den Verzicht auf den Pflichtteil und als auch die Ausschlagung eines Erbes durch einen sozialhilfebedürftigen Menschen mit B...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Pflichtteil als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung

Rz. 56 Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist für den Erben und den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich einkommensteuerneutral. Insbesondere mindert die Zahlungsbelastung nicht die ertragsteuerlichen Einkünfte oder stellt einkommensteuerrelevante Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.[47]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / bb) Normativer Zufluss bei Anfall eines Anspruchs aufgrund Erbfalls (z.B. Pflichtteil/Vermächtnis)

Rz. 41 Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind, aber erst im Leistungszeitraum in Geld erfüllt werden, wurden von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgte die Monetarisierung einer solchen Forderung noch vor dem Antragszeitraum, so sei das Gel...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 7. Vermächtnis und Pflichtteil

Rz. 68 Zahlungen des Erben an Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte gelten nicht als "Abfindung", sondern als Erfüllung privater Verbindlichkeiten durch Geldleistungen. Entsprechend stellt deren Erfüllung kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führt daher nicht zu Anschaffungskosten.[66] Zinsen, die im Rahmen der Finanzierung zur Begleichung dieser Verbindl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Der Pflichtteil im Steuerrecht

Rz. 2 Neben den steuerlichen Folgen der streitigen Abwicklung bei Pflichtteilsansprüchen spielt das Pflichtteilsrecht im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht vor allem im Rahmen der Gestaltung eine Rolle. Dabei lassen sich Steuerfolgen – wie so oft im Steuerrecht – nur im "Frühstadium", also vor dem Erbfall oder der Geltendmachung nach dem Erbfall, erreichen, wobei die Gelte...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Der Pflichtteil im Zivilrecht

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Teilhabe am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner eines Erblassers haben einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den/die Erben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2048 BGB). Der Pflichtteilsanspr...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. 1 S. 3 GKG: Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Leitsatz 1. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteils...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 28 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Sich Bedürftigmachen durch Pflichtteils-/Erbverzicht zivilrechtlich (§ 2346 BGB)

Rz. 486 Gemäß § 2346 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht oder auch nur auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten.[816] Der Erb-/Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig. Eine Vertragsgestaltung die dies ignoriert, ist offensichtlich "von Anfang an fehlerhaft", "was jedenfalls nicht zu Lasten des überle...mehr

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§ 3 Der Erbfall / e) Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Pflichtteils

Rz. 95 Zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben muss bei einer Gesamtabfindung eine eindeutige Zuordnung (Teilungsbestimmung) für den Zugewinnausgleichsanspruch getroffen werden, wenn auch ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche erfasst sein soll. Anderenfalls wäre der (jedenfalls anteilig) auf den Pflichtteilsverzicht fallende Abfindungsbetrag steuerpflichtig.[78]mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst ...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / I. Zivilrecht

Rz. 30 Die Pflichtteilsstrafklauseln haben zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. In der Regel setzen sich die Ehepartner dabei gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben ein (Einheitslösung), so dass Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (spätere Schlusserben) im Raume stehen. Um den überlebenden Ehegatten vor ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Auslegung

Rz. 250 Die Sozialhilfeschädlichkeit von Fallgestaltungen, bei denen Pflichtteilsansprüche entstehen, wurde vorstehend viele Male dargestellt. Gleichwohl geschieht es in der Praxis. Fallbeispiel 97: Die Pflichtteilsstrafklausel Die Eheleute M und V setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein und treffen die Anordnung, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ihr Sohn S zu 7...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Bindung durch andere letztwillige Verfügungen

Rz. 135 Eine Beschränkung seiner Testierfähigkeit kann der Erblasser selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag herbeigeführt haben (§§ 2265 ff., 2274 ff. BGB). Fallbeispiel 86: Die nicht abänderbare Schlusserbeneinsetzung[183] Die Eltern haben vier Töchter. T 3 ist seit ihrer Geburt schwer behindert. Es bestand von jeher keine Aussicht, dass sie ohne...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) "Bereite" Mittel

Rz. 66 Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (vgl. hierzu Rdn 37 ff.) konkretisieren und begrenzen die Zuflusstheorie, die darüber bestimmt, ob etwas Einkom men oder Vermögen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.[125] Eine konkrete Anrechnung auf den gegenwärtigen Bedarf darf nur dann erfolgen, wenn tatsächlich greifbar ist, dass dam...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Die Größe des Nachlasses

Rz. 20 In seiner 2. Entscheidung zum Behindertentestament betonte der BGH, dass durch das Behindertentestament eine objektive Besserstellung des Kindes mit Behinderung erreicht werde, weil der Nachlass nicht so groß gewesen sei, dass dessen Versorgung lebenslang sichergestellt gewesen sei.[49] Ob die Größe eines Nachlasses ein Kriterium für die Sittenwidrigkeit eines Behinde...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltung aus einem Sachverhalt der Zukunft

Rz. 171 Kein Testament trifft am Todestag gesichert auf den Sachverhalt, den der Erblasser vor Augen hatte. Das größte Risiko eines Behindertentestamentes ist, dass am Ende kein oder nur ein geringer Nachlass da ist. Das kann höchst unterschiedliche Ursachen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Rz. 172 Um einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) zu vermeiden, ist es no...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (1) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall im Antragszeitraum eingetreten ist? Vermögen oder doch Einkommen?

Rz. 42 Ein Erbfall im Leistungszeitraum begründete nach altem Recht unproblematisch sowohl für den Erben wie für den Pflichtteilsberechtigten oder ggf. auch für Vermächtnisnehmer immer Einkommen, und die Mittel wurden nach § 11 SGB II angerechnet, sobald sie zur Bedarfsdeckung "bereit" waren.[72] Nach neuem Recht bleibt das auch so für eine Einnahme in Geld (z.B. die Geldsch...mehr