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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Mario Filtzinger
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Rz. 51

Erbstatut:

Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes richtet.[155] Eine Weiterverweisung auf italienisches Recht wird angenommen, wenn der renvoi zur Anwendung ital. Rechts führt.[156] Bei Doppelstaatlern ist das Recht des Staates anzuwenden, dem sich der Erblasser am engsten verbunden fühlte.[157] War er auch italienischer Staatsbürger, so geht diese gemäß Art. 19 Abs. 2 ital. IPRG immer vor. Art. 46 Abs. 2 ital. IPRG gestattet italienischen Staatsbürgern, welche im Ausland wohnen, eine Rechtswahl zugunsten des Landes zu treffen, in welchem sie sich befinden (residenza Art. 43, 44 c.c.).[158]

 

Rz. 52

Güterrecht:

Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft gem. Art. 159 ff. c.c. (comunione dei beni).[159] Das Güterrechtsstatut ist wandelbar.[160] Zum Gesamtgut gehören alle Erwerbe, die die Ehegatten während der Ehe tätigen (beni comuni). Daneben existiert das Eigengut eines jeden Ehegatten (beni personali), welches voreheliche Erwerbe sowie Dinge des persönlichen Gebrauchs umfasst.[161] Das Güterrecht hat auf die Erbquote keinen Einfluss, die Gütergemeinschaft wird jedoch nach dem Tod eines Ehegatten auseinandergesetzt.[162] Güterrechtlich hat der Ehegatte Anspruch auf seinen Anteil am Gesamtgut, welcher gem. Art 194 Abs. 1 c.c. die Hälfte beträgt.[163] Daneben existiert der Güterstand der Gütertrennung[164] sowie der vertragliche Güterstand der Gütergemeinsch...

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