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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 231

Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz angewandt, so dass sich die festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt.

 

Rz. 232

Die einzelnen Schritte der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind in R E 10.1 ErbStR 2019 schematisch dargestellt. Vereinfacht sieht das Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt aus:

 
  Vermögensanfall nach Steuerwerten
./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3–9 ErbStG)
./. weitere Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
= Bereicherung des Erwerbers
./. steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG)
+ Vorerwerbe nach § 14 ErbStG
./. persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG
./. besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
= steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 EUR)
 

Rz. 233

Vermögensanfall ist – unabhängig vom Rechtsgrund – alles, was zu einer Bereicherung des Bedachten führt. Dieser Erwerb ist nach den Vorschriften des ErbStG und des BewG zu bewerten. Hierbei werden nach R E 10.1 ErbStR 2019 bereits bestimmte Steuerbefreiungen berücksichtigt.

 

Rz. 234

Die in den § 10 Abs. 3–9 ErbStG genannten Schulden und Belastungen sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen und nicht bereits im Steuergegenstand eines anderen Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, wie z.B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Da ein Gewerbebetrieb regelmäßig als Ganzes bewertet wird, sind in diesem vorhandene betriebliche Schulden bereits in dessen Bewertung berücks...

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