Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.3 Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Erbteils

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB – § 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.10 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

In § 2331a BGB ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Dies gilt dann, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der vorhandenen Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Vorgenanntes trifft immer dann zu, wenn die Stundung den Erben zur Veräußerung seiner Familie...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.2 Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht steht einem bestimmten Personenkreis zu und dies schon zu Lebzeiten des Erblassers. Es beginnt für die Abkömmlinge und den Eltern mit deren Geburt und beim Ehegatten mit der Heirat. Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht dagegen erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.3 Pflichtteilslast bei beschränkter Steuerpflicht

a) Rechtslage bis zum 31.12.2024 Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. H...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Durch das JStG 2020[1] ist der Abzug von Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, beschränkt worden, um aus der Sicht des Gesetzgebers unangemessene steuerliche Vorteile auszuschließen. Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG a. F. (bzw. § 10 Abs. 6a Satz 3 i. d. F. des JStG 2024) sind künftig nicht unmittelbar zureche...mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / III. Das Problem der Weiterleitungsfälle

Das eigentliche Problem der Weiterleitungsfällen resultiert daraus, dass diese nur schuldrechtlich angeordnete "Vor- und Nachschenkung" in wirtschaftlicher Hinsicht dasselbe Ergebnis generiert wie ein wegen § 2302 BGB nichtiger schuldrechtlicher Vertrag über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zugunsten der Dritten/Enkel.[31] Gegen die schuldrechtlich wirkende Weit...mehr

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ZErb 02/2025, Vorrang einer... / 1 Gründe

I. Der am … 1934 geborene Erblasser verstarb am … 2022 im Alter von 87 Jahren in B. Aus der geschiedenen Ehe des Erblassers sind drei Kinder, die Beteiligten zu 1) – 3) hervorgegangen. Bereits 2008 übertrug der Erblasser allen seinen Kindern verschiedenen Immobilienbesitz, ließ sich bezüglich dieser Immobilien jedoch ein Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung ein...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 2. Persönliches Fehlverhalten

Ob der Ausgleich des Zugewinns auch wegen persönlichem Fehlverhalten grob unbillig sein kann, ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes, der wirtschaftliches Fehlverhalten als ein "insbesondere" die grobe Unbilligkeit begründenden Umstand nennt, gibt beides her. Man kann das "insbesondere" so lesen, dass immer ein wirtschaftliches Fehlverhalten gefordert ist, man kann es a...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 14 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Praxis-Beispiel Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit ...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben ... / 2 Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke

Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu besteuern (auch nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG).[1] Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken liegt auch vor, wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen i...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Ungarn / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 167 Die Höhe des Pflichtteils eines Abkömmlings richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil und beträgt ein Drittel[155] von diesem. Bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils ist somit zuerst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser ist zu dritteln.mehr

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Norwegen [1] / b) Pflichtteil unterliegt der Gütertrennung

Rz. 63 Der Erblasser kann gemäß § 52 i.V.m. §§ 42 und 43 ADL in seinem Testament z.B. bestimmen, dass der Pflichtteil, den der Berechtigte erhalten soll, einer Gütertrennung unterworfen werden soll, indem er den Pflichtteil zu Vorbehaltsgut (særeie) erklärt. Diese Bestimmung kann der Erblasser sowohl in Bezug auf eine bestehende als auch im Hinblick auf eine künftige Ehe des...mehr

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Norwegen [1] / a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten

Rz. 62 Gemäß § 51 ADL kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. anordnen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er (allerdings unter Wahrung von Vorausrechten eines Ehegatten bzw. eines nichtehelichen Lebensgefährten oder Mitbewohners an bestimmte Aktiva n...mehr

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Tschechien / a) Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 102 Auf den Pflichtteil anzurechnen ist alles, was der Berechtigte aus dem Nachlass tatsächlich erwirbt. Ferner sind alle Schenkungen anzurechnen, die der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, gewöhnliche Schenkungen ausgenommen. Der Erblasser kann anordnen, dass auch Schenkungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, anzurechn...mehr

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Norwegen [1] / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 61 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil beschränken, sind unwirksam. Der Erblasser kann deshalb vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen oder der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten keine Eingriffe in Pflichtteilsrechte vornehmen. Die Abkömmlinge können auch schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trot...mehr

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Luxemburg / III. Pflichtteil

1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligun...mehr

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Norwegen [1] / III. Pflichtteil

1. Berechnung des Pflichtteils Rz. 57 Im Vorfeld der Pflichtteilsberechnung ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Vom dann verbleibenden Nettovermögen wird der Pflichtteil berechnet...mehr

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Estland / 5. Außerordentlicher Ausschluss vom Pflichtteil (Enterbung)

Rz. 32 Der Erblasser kann testamentarisch oder im Erbvertrag verfügen, dass der Erbe seinen Pflichtteil nicht bekommt, wenn Letzterer gegen den Erblasser, seinen nahen Verwandten, seinen Ehegatten, seinen registrierten Lebenspartner oder gegen eine andere besonders nahestehende Person des Erblassers eine Straftat verübt hat oder wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ...mehr

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Ungarn / 4. Pflichtteil des Ehegatten

Rz. 170 Auch der Pflichtteil des Ehegatten richtet sich nach seinem gesetzlichen Erbteil, je nachdem, ob er den Nießbrauch oder das Eigentum erben würde (d.h. ob er neben Abkömmlingen oder ohne Abkömmlinge erbt). Der überlebende Ehegatte erbt einen Nießbrauch in folgenden Fällen:mehr

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Dänemark / I. Der Pflichtteil

Rz. 125 Pflichtteilsberechtigt sind allein die Abkömmlinge – entferntere Verwandte hingegen nicht (§ 5 ARL e contrario) – sowie der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt nach § 5 Abs. 1 ARL (nur noch) ein Viertel des Erbteils. § 5 Abs. 2 ARL verschafft dem Erblasser zudem das Recht, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 M...mehr

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Ungarn / 3. Pflichtteil der Eltern

Rz. 168 Die Höhe des Pflichtteils der Eltern des Erblassers richtet sich ebenfalls nach dem gesetzlichen Erbteil; die Höhe des Pflichtteils ist auch hier ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Bei der Feststellung des Pflichtteils des Elternteils ist jedochmehr

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Norwegen [1] / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 58 Neben dem überlebenden Ehegatten (dazu siehe oben Rdn 22) sind die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Regelungen zu deren Pflichtteilsrecht finden sich im dritten Abschnitt (§§ 50–56) ADL. Rz. 59 Der Pflichtteil der Abkömmlinge beläuft sich gemäß § 50 ADL auf zwei Drittel des tatsächlich hinterlassenen Nachlasses (Nettovermögen des Erblassers). Eine...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 122 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Pflichtteil

1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[33] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterl...mehr

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Belgien / 6. Pflichtteil

Rz. 75 Das belgische Recht begrenzt die Befugnis, Verfügungen von Todes wegen zu errichten (und lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen; siehe dazu Rdn 95), zugunsten von sogenannten Pflichtteilerben.[99] Zu diesem Personenkreis zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, Art. 4.415 ff. ZGB. Aszendenten sind mit der belgischen Erbrechtsreform zum 1.9.20...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / a) Das Erbe ist geringer als der hypothetische Pflichtteil

Rz. 911 Hier ist zunächst der Erbe zu berücksichtigen, dessen tatsächlicher Anteil am Erbe aufgrund gewillkürter Erbfolge geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist. In diesen Fällen ist er neben seiner Erbenstellung auch noch Pflichtteilsberechtigter. Er kann von den Miterben nach § 2305 BGB zusätzlich zu seinem Erbanteil die Differenz zwischen dem Erbteil und...mehr

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Norwegen [1] / 1. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 57 Im Vorfeld der Pflichtteilsberechnung ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Vom dann verbleibenden Nettovermögen wird der Pflichtteil berechnet.mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr

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Tschechien / 3. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil

Rz. 101 Sowohl beim Pflichtteilsberechtigten als auch beim Erben findet eine Anrechnung statt. Diese kann jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Anrechnungsverpflichtete etwas zurückzugeben hat. Im ungünstigsten Fall erhalten also ein Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter nichts aus dem Nachlass. Bei der Anrechnung ist stets der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe der...mehr

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Norwegen [1] / d) Entziehung des Pflichtteils

Rz. 65 Das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil ganz zu entziehen, ist in § 55 ADL geregelt. Danach kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, dass ein Berechtigter seinen Pflichtteil nicht erhalten soll, wenn er sich gegenüber einem bestimmten Personenkreis wegen eines Verbrechens strafbar gemacht hat. Dieser Personenkreis umfasst neben dem Erblasser ...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des...mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 115 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB).[201] Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs und beträgt für alle pflichtteilsberechtigten Erben die Hälfte des gesetzlichen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Umfang des Pflichtteils

Rz. 98 Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den absoluten Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, leibliche Kinder und volladoptierte Kinder, und in der Republik Srpska auch nicht volladoptierte Kinder) ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten. Der Pflichtteil anderer Pflichtteilberechtigten (relative Pflichteilberec...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 97 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge

Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[33] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterlassen, diese jedoch testamentarisch enterbt, mus...mehr

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Dänemark / II. "Einfrieren" des Pflichtteils

Rz. 132 Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung ...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 119 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 120 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[209] – bis ein Jah...mehr

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Estland / 2. Umfang des Pflichtteils

Rz. 29 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der angefallen wäre, wenn alle Erbberechtigten ihr Erbe angenommen hätten. Erben, die auf ihren Erbteil im Vorfeld vertraglich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wert der Erbschaft wird zum Tag des Erbfalles berechnet; abgezogen werden Schulden und bestehende Verpflichtungen der Erbschaft. V...mehr

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Türkei / 2. Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil

Rz. 65 Die Zeit des Todes des Erblassers ist bei der Berechnung des verfügbaren Teils maßgebend. Der Stand des Vermögens zu diesem Zeitpunkt wird grundsätzlich berücksichtigt (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Die Schulden des Erblassers, die Begräbnisauslagen, Auslagen für Siegelung und Inventaraufnahme sowie die dreimonatigen Unterhaltskosten der Hausgenossen, deren Unterhalt der Erbl...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 91 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[47] Rz. 92 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Türkei / 4. Ausschluss vom Pflichtteil

Rz. 70 Ein Erbverzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB (zuvor Art. 475 ZGB).[123] Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag persönlich abschließen. Kommt der Erbverzichtsvertrag durch eine Vertretung zustande, ist dieser unwirksam.[124] Rz. 71 Der Ausschluss von der Erbfolge ist zum Schutz der Nachkommen eines zahlungsunfähigen Erben ge...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Rechtsnatur des Pflichtteils

Rz. 102 Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Der Pflichtteilsberechtigte (legitimario) ist in seiner Eigenschaft als solcher weder Erbe noch Miteigentümer am Na...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteils(ergänzungs-)klage

Rz. 205 Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorgesehen.[80] Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche müssen mangels einvernehmlicher Regelung mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Einantwortung ist die Klage gegen die Verlassenschaft, nach der Einantwortung gegenüber den eingeantworteten Testamentse...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist die Erblasserin (E) als Eigentümerin eingetragen. E und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am … 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder, die Antragsteller (Ast. = Beschwerdeführer – Bf.), zu je ¼ als Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine Klausel, ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Pflichtteils- und Erbverzicht: Definición

aa) Zulässigkeit Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 4. Schutz des Pflichtteils

a) Erbschaftsrechnungswert Rz. 99 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachl...mehr