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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
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Rz. 177

Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlöschen des Nießbrauchs des Ehegatten herausgegeben werden.

 

Rz. 178

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermögen mit Beschränkung oder Belastung hinterlassen, so gilt die Beschränkung nur auf den Überschuss über den Pflichtteil. Der Erblasser kann jedoch auch verfügen, dass der Berechtigte nur seinen Pflichtteil erhält, es sei denn, er nimmt die Beschränkung oder die Belastung auch hinsichtlich des Pflichtteils an.

 

Rz. 179

Eine allgemeine Vorschrift über die Herausgabe des Pflichtteils bestimmt, dass der Berechtigte diesen in Geld beanspruchen kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann allerdings die Herausgabe des Pflichtteils in natura (d.h. durch Herausgabe von Nachlassgegenständen) in folgenden drei Fällen fordern:[161]

▪ wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen derart verfügte oder wenn er zu Lebzeiten seinen Willen äußerte, dass der Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten in natura, ggf. sogar in Form der Zuweisung eines bestimmten Vermögensgegenstands, herausgegeben werden soll;
▪ wenn die Beteiligten die Befriedigung in natura vereinbart haben;
▪ wenn die Befriedigung in Geld nach dem Ermessen des Gerichts entweder für den Berechtigten oder den Verpflichteten nachteilig wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Nachlass kein Bargeld vorhanden ist und der Verpflichtete den Pflichtteil wegen seiner finanziellen Lage auch nicht in bar erfüllen kann. Das kann außerde...

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