Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Slowenien / VI. Land- und Forstwirtschaften

Rz. 32 Für "geschützte Landwirtschaften" besteht eine Sondererbfolge nach dem Gesetz über die Erbfolge bei Landwirtschaften (LandwErbG).[74] Deren Zweck ist vor allem die Erhaltung von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftseinheiten sowie die Übernahme durch einen Erben unter besonderen Bedingungen. Eine "geschützte Landwirtschaft" weist eine bestimmte Größe auf[75] un...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Deutschland / II. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 95 Der Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB geregelt. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch dessen Eltern und der Ehegatte (selbstverständlich auch der gleichgeschlechtliche) sowie gem. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG der eingetragene Lebenspartner. Die früher bestehende Unterschei...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 903 Soweit der Schuldner als Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kommt er Pflichtteilsberechtigter nach § 2303 BGB in Betracht. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist übertragbar, § 2317 BGB. Rz. 904 Als beschränkt pfändbare Forderung ist der Pflichtteilsanspruch der Pf...mehr

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Slowenien / II. Erbverzicht

Rz. 74 Zulässig ist jedoch eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Vereinbarung zwischen einem Nachkommen oder dem Ehegatten[201] und dem Erblasser, mit welcher der Nachkomme oder Ehegatte zu Lebzeiten des Erblassers die ihm noch nicht angefallene Erbschaft ausschlägt (Art. 137 Abs. 2 ErbG). Der Vertrag ist in Form einer notariellen Niederschrift unter Mitwirkung eines Notar...mehr

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Estland / 2. Erbvertrag

Rz. 41 Ein Erbvertrag[28] wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten: Der Erbvertrag...mehr

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Griechenland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 65 Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in de...mehr

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Deutschland / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 115 Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf den Pflichtteil beschränkt werden. Der vollständige Pflichtteilsverzicht führt dazu, dass dem Verzichtenden beim Erbfall keine Pflichtteilsansprüche zustehen. Dies bezieht sich sowohl auf den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB, den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspruch ...mehr

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Österreich / a) Begriff

Rz. 64 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Wider...mehr

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Rumänien / III. Die Nacherbfolge

Rz. 36 Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem während der sozialistischen Periode geltenden rumänischen Recht unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig....mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / b) Erbe ist beschränkt oder beschwert

Rz. 914 Der Erblasser kann den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch eine Teilungsanordnung beschränken oder beschweren. Überdies kann das Erbe mit einem Vermächtnis[697] oder einer Auflage beschwert sein. Auch in diesen Fällen kann nach § 2306 BGB ein in der Zwangsvollstreckung zu beachtendes und grundsätzlich ...mehr

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Luxemburg / 3. Noterbquote

Rz. 103 Die Höhe des Noterbrechts hängt von der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers ab. Rz. 104 Hinterlässt der Erblasser ein Kind, ist dieses noterbberechtigt in Höhe der Hälfte des Nachlasses; über die andere Hälfte ("verfügbare Quote") kann der Erblasser verfügen. Hinterlässt er zwei Kinder, haben diese Noterbrechte von insgesamt zwei Drittel, d.h. über ein Dri...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Rückverweisung auf das Recht eines anderen Mitgliedstaates

Rz. 65 Beispiel 2 Der Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie in Beispiel 1 (siehe Rdn 51). Allerdings stammt die Familie des Erblassers aus Kroatien und ist in den 1970er Jahren nach Deutschland ausgewandert. Der nach Bukarest gezogene Sohn war daher beim Eintritt des Erbfalls nicht deutscher, sondern kroatischer Staatsangehöriger. Rz. 66 In Beispielsfall 2 verweist Art. 21 A...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 2.3.3 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Luxemburg / 1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen

Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligung gewährt, über die der Erblasser nicht verfügen darf. Letzteres ist ihm ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 3. Zusammenfassung der pfändbaren Ansprüche

Rz. 919 Im Ergebnis und in Ergänzung der vorstehenden Ausführungen sind damit folgende Ansprüche pfändbar:mehr

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Luxemburg / 5. Verzicht zu Lebzeiten

Rz. 109 Ein Verzicht zu Lebzeiten auf das Noterbrecht oder das gesetzliche Erbrecht ist, wie in vielen anderen romanischen Rechtsordnungen, unzulässig und wird nicht anerkannt, Art. 791 Cciv. Rz. 110 Der Erbe kann erst nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen (renonciation; siehe Rdn 135). Rz. 111 Ferner kann der Erbe erbunwürdig und damit von der Erbfolge ausgesch...mehr

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Großbritannien: Schottland / 4. Teilweise gesetzliche Erbfolge

Rz. 15 Hat der Erblasser – bewusst oder ungewollt – nur über einen Teil des Nachlasses verfügt (partial intestacy), sind die vorstehenden Rechte mit den testamentarischen Verfügungen in einem komplizierten Berechnungsverfahren zu verknüpfen:[20] Rz. 16 Zunächst sind die prior rights des Ehegatten zu erfüllen, wobei das selbstbewohnte Familienheim bzw. der Hausrat nur dann zu ...mehr

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Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) Act 2006...mehr

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Polen / V. Erbvertrag, Erbverzicht

Rz. 70 Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist nach dem polnischen Recht unwirksam. Nach dem polnischen Recht ist als Erbvertrag nur der Erbverzicht oder der Verzicht auf das Recht zum Pflichtteil im Ganzen oder zum Teil möglich (Art. 1048 §§ 1 und 2 ZGB). Ein solcher Vertrag ist in Form einer notariellen Urkunde abzuschließen. Der Verzicht auf das Erbe ...mehr

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Schweiz / III. Streitige Gerichtsbarkeit: Zivilrechtliche Klagen (Überblick)

Rz. 212 Die wichtigsten Klagen zur Durchsetzung des materiellen Erbrechts sind:[384]mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 166 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 167 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 117 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[24] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 118 Gemäß Art. 1 Abs. 1 ErbStG unter...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 34 Das Pflichtteilsrecht in der belarussischen Rechtsordnung schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit im Vergleich zu dem in den §§ 2303 ff. BGB geregelten deutschen Pflichtteilsrecht nur in außerordentlichen Fällen ein. So dient Art. 1064 ZGB RB den Interessen minderjähriger oder arbeitsunfähiger Kinder, arbeitsunfähiger Ehegatten und Eltern des Erblassers, inde...mehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt...mehr

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Italien / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

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Italien / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[199] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[200] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[201] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Österreich / 6. Pflegevermächtnis

Rz. 41 Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB). Rz. 42 Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepfl...mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Luxemburg / 7. Teilungsanordnung

Rz. 80 Teilungsanordnungen des Erblassers sind nur bei Kindern und sonstigen Abkömmlingen möglich, Art. 1075 ff. Cciv. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Vermögen im Einzelnen aufgeteilt werden soll. Sie kann das gesamte oder Teile seines Vermögens umfassen oder einzelne Vermögensgegenstände; namentlich ermöglicht sie, den Kinder...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Vertrag über die Abtretung und Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers (Übergabevertrag)

Rz. 90 Die nächste zugelassene Vertragsform stellt der sog. Übergabevertrag dar, der durch alle drei Erbgesetze weitestgehend gleich geregelt ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne um eine vorweggenommene Erbfolge, die – um wirksam zu sein – der Erfüllung einiger strikter Voraussetzungen bedarf. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und allen seinen Ab...mehr

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Luxemburg / 2. Noterbberechtigte Personen

Rz. 101 Vorbehaltserben (héritiers réservataires) und noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers jeder Art, Art. 913, 914 Cciv. Zwischen ehelichen und nichtehelichen, Adoptiv-, Ehebruchs- und Inzestkindern wird kein Unterschied gemacht. Wie die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auch die Noterbberechtigung auf den gradnächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelang...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Luxemburg / 4. Durchsetzung des Noterbrechts

Rz. 107 Verfügt der Erblasser allerdings über die freie Quote hinaus, ist die etwaige Noterbrechte betreffende Quote nicht ipso iure und in toto nichtig. Vielmehr steht den Noterbberechtigten ein Herabsetzungsanspruch bis auf den verfügbaren Vermögensteil zu (Art. 920 Cciv), bis zu deren Geltendmachung durch Klage die Verfügung des Erblassers insgesamt gültig ist. Die Klage ...mehr

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Italien / c) Minderung der lebzeitigen Schenkungen

Rz. 154 Anschließend[241] werden, soweit der Pflichtteil nicht aus dem Nachlassvermögen befriedigt werden kann, auch die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt (Art. 555 c.c.).[242] Anders als bei testamentarischen Verfügungen werden aber nicht alle gleichermaßen reduziert, sondern in chronologischer Reihenfolge, von der letzten ausgehend (Art. 559...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / b) Erben erster Ordnung

Rz. 16 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 1057 Abs. 1 und 2 ZGB RB die Kinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Dabei trifft das Erbrecht keine besonderen Regelungen betreffend nichtehelicher Kinder,[9] welche – ebenso wie gem. Art. 1056 Abs. 2 ZGB RB auch Adoptivkinder – den ehelichen Abkömmlingen des Erblassers gleichgestellt sind. Enkelkinder des Erblassers ...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 209 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[188] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[54] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

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Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

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Norwegen [1] / b) Mindesterbe des Ehegatten

Rz. 22 Nach § 8 ADL hat der überlebende Ehegatte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Mindesterbanspruch, minstearv). Dieses Recht des Ehegatten ist 1990 eingeführt worden. Von diesem Mindesterbanspruch, dem der Charakter einer sozialen Mindestabsicherung zukommt, kann auch testamentarisch nicht abgewichen werden. Der Mindesterbanspruch beläuft sich, wenn der ...mehr

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Österreich / 5. Schenkungspflichtteilsklage

Rz. 207 Reicht die Verlassenschaft für die Deckung der erhöhten Pflichtteile aus, wird der Beschenkte durch die Hinzu- und Anrechnung nicht berührt. Der verkürzte Pflichtteilsberechtigte hat sich an den Erben zu wenden. Soweit das Verlassenschaftsvermögen zur Befriedigung des um Schenkungen vergrößerten Pflichtteils nicht ausreicht, hat der Geschenknehmer den Fehlbetrag zu b...mehr

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Niederlande / 3. Schulden des Nachlasses

Rz. 84 Folgende Schulden werden nach dem Gesetz als Schulden des Nachlasses anerkannt (Art. 4:7 BW):mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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Italien / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[281] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr