Rz. 15

Zur Erlangung günstigerer Freibeträge mittels Adoption vgl. die Ausführungen zu § 15 ErbStG Rz. 17, 19 und 45 ff.

 

Rz. 16

Da die Freibeträge erwerbsbezogen sind, bietet es sich an, möglichst mehrere Erwerbsvorgänge zu generieren.

Deshalb kann durch eine rechtzeitige Schenkung an bestimmte Personen in 10-Jahreszeiträumen immer wieder ein neuer Freibetrag genutzt werden.

 

Rz. 17

Ferner kann es sich aus Gründen der Personenbezogenheit der Freibeträge anbieten, die Übertragung des Vermögens auf mehrere Personen (Kinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder) vorzunehmen, was ebenfalls zu einer Vervielfältigung der Freibeträge führen kann.

 
Praxis-Beispiel

Eltern schenken ihrer Tochter 800.000 EUR und dem Schwiegersohn 40.000 EUR. Tochter und Schwiegersohn können aus je zwei Erwerben – einen vom Vater, einen von der Mutter – i. H. v. 400.000 EUR bzw. 20.000 EUR jeweils einen Freibetrag von jeweils 400.000 EUR bzw. 20.000 EUR abziehen. Es verbleibt damit kein steuerpflichtiger Erwerb.[1]

Insbesondere bei Erwerben von Todes wegen, die von Geschwistern herrühren, kann es sich aufgrund der starken steuerlichen Belastung anbieten, die Erbschaft zugunsten der eigenen Kinder auszuschlagen. Dadurch vervielfacht sich der Freibetrag um die Zahl der eigenen Kinder. Die Vervielfachung der Freibeträge kann zur Erlangung einer mäßigeren Progression hinsichtlich des Steuersatzes nach § 19 ErbStG oder gar zu einer vollständigen Freistellung des Erwerbs genutzt werden.

 

Rz. 18

In den Fällen der §§ 6 und 15 ErbStG (Vor- und Nacherbschaft bzw. Berliner Testament), bei denen 2 weitgehend identische Erwerbe in einer Kette aufeinander folgen, die im Blick auf die Erbschaftsteuer günstiger anders gestaltet werden könnten, kann es sinnvoll sein, auch im Nachhinein als Erbe bzw. Nichterbe noch aktiv zu werden. Die Vergünstigungen der §§ 6 und 15 ErbStG können im Einzelfall die steuerlichen Nachteile der Gestaltung nur mindern aber nicht beseitigen. Deshalb kann es sich anbieten, dass der Ersterwerbende (der Ehegatte) zugunsten der Zweiterwerbenden (meist den Kindern) die Erbschaft ausschlägt und sich eine Abfindung gewähren lässt, die den Kindern einen Erwerb in Höhe ihrer Freibeträge belässt. Auch die Kinder können aktiv werden, indem Sie – günstigenfalls im Einvernehmen mit dem Ersterwerbenden – den Pflichtteil in Höhe ihrer Freibeträge geltend machen.

 

Rz. 19

Auch über die Berücksichtigung der Abrundung der steuerpflichtigen Erwerbe auf volle 100 EUR[2] und der Kleinbetragsgrenze von 50 EUR[3] bei der Zuwendungsbemessung kann die Nutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge optimiert werden.[4]

 

Rz. 20

Eine beliebte Gestaltung ist auch die Kettenschenkung. Ziel der Kettenschenkung ist es i. d. R., persönliche Freibeträge und Steuerklassenvorteile optimal zu nutzen.

 
Praxis-Beispiel

Die Mutter (M) hat ihrer Tochter (T) vorab den persönlichen Freibetrag übersteigendes Vermögen zugewendet. Deshalb wird ein der M gehörender Anteil an einem Grundstück zunächst auf den Ehemann/Vater (V) und von diesem anschließend gemeinsam mit dem ihm bereits gehörenden Grundstücksanteil an T übertragen, weil hinsichtlich V die Freibeträge noch nicht ausgeschöpft sind.

Lösung: Die Anerkennung der Kettenschenkung richtet sich nach den nachstehenden Ausführungen.

Bei Übertragungen auf nahe Angehörige zur erweiterten Nutzung der Freibeträge mit dem Ziel einer finalen Übertragung auf andere Personen, ist die Rspr. zur Kettenschenkung zu beachten. Der BFH hat seine Auffassung in einem Urteil[5] noch einmal zusammengefasst:

  • Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht.[6]
  • Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt.[7]
  • In Schwiegerkindfällen, d. h. in der Schenkungskette Eltern-Kind-Schwiegerkind, kann, wenn das Kind vertraglich nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe nicht veranlasst haben, schenkungsteuerrechtlich regelmäßig nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden.
    BFH-Zitat: "Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen".[8]

Die Kettenschenkung wird von der FinVerw danach akzeptiert werden müssen, wenn die Übertragung ...

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