A.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Feststellung des LG, dem Kläger sei der Pflichtteil nach seinem Vater nicht durch letztwillige Verfügung vom 17.3.2020 entzogen.

Der am … 1948 geborene und am … 2020 verstorbene Erblasser U. H. war mit der Beklagten zu 1 verheiratet und hatte vier Kinder:

die am … 1970 geborene und am … 2019 verstorbene S. H., deren Sohn C. als minderjähriges Kind von seiner Großmutter mütterlicherseits und deren Ehemann adoptiert worden ist (Bl. 9 d. A.),
aus erster Ehe den am … 1977 geborenen Kläger und die am … 1985 geborene A. H. sowie
aus zweiter Ehe die am … 2003 geborene Beklagte zu 2.

Der Kläger wurde durch teilweise vorgelegtes Urteil (Bl. 156 f. d.’A.) des LG Bremen vom 15.9.2009 zu 2 KLs 540 Js 21699/09 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen:

1. Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem "Testament" vom

1.3.2014 (Bl. 11 d. A.) bestimmte der Erblasser die Beklagte zu 1 "als Alleinerbin" mit dem Zusatz:

Zitat

"Der Gütertrennungsvertrag ist hiermit aufgehoben; freiwillige Zuwendungen nach meinem Tod an meine Kinder liegen im Ermessen meiner Ehefrau."

2. Mit notariellem Testament vom 17.3.2020 (Bl. 8–10 d. A.) bestimmte der Erblasser die Beklagten zu 1 und 2 als Erben jeweils zur Hälfte. Ferner heißt es:

Zitat

§ 3

Meinem Sohn (, dem Kläger,) entziehe ich hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter Hinweis auf folgenden Sachverhalt:

Mein Sohn ist drogenabhängig und wegen Drogenhandels vorbestraft. Er hat mehrere Vorstrafen erhalten, u.a. eine Haftstrafe von 4 ½ Jahren, die er zu 2/3 verbüßt hat. Meiner Kenntnis nach hat er Kontakt zu arabischen Großfamilien und betreibt in Zusammenhang damit den Handel mit Drogen. Es liegt also ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vor, von dem ich hiermit Gebrauch mache.

Das LG hat die mit der Klage verlangte Feststellung getroffen, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nach dem Vater nicht durch letztwillige Verfügung vom 17.3.2020 entzogen worden.

Gegen dieses Urteil, auf das der Senat zu näheren Sachdarstellung verweist, wenden die Beklagten sich mit der Berufung, mit der sie beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben können, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären gewesen wäre. Denn das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis … , die jetzt als dessen unselbstständiges Element – auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung – nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann." (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1993 – IV ZR 139/91, juris Rn 10, OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2004 – 9 W 30/04, juris Rn 7-10, juris’PK-BGB/Herberger/Birkenheier, 9. Aufl., § 2333 Rn 1 und Staudinger/Olshausen, BGB (2021), Vorbemerkung zu §§ 2333 ff. Rn 42).

1. Hierauf ist der Kläger durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 23.2.2022 hingewiesen worden. Es ist kein weiterer Vortrag erfolgt, aus dem sich ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt.

2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann nicht mit der Begründung bejaht werden, dass bei erfolgter Feststellungsklage eine freiwillige Auskunftserteilung oder eine freiwillige Pflichtteilszahlung der Beklagten zu erwarten ist. Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass die Parteien sehr unterschiedliche Auffassungen zu den Fragen vertreten, ob und in welchem Umfang Auskunft über den Nachlass zu erteilen ist, ob weitere Wertermittlungen für die verschiedenen Grundstücke im Nachlass zu erfolgen haben und in welcher Höhe sich ein Pflichtteilsanspruch berechnet.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 S. 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert wurde auf 100.000,00 EUR festgesetzt (= 80 % von 125.000,00 EUR [= 1/12 von 1.500.000,00 EUR]). Das Interesse des Klägers ist auf eine Pflichtteilszahlung in Höhe von 1/12 gerichtet. Der Nachlasswert war mit 1.500.000,00 EUR anzunehmen, weil der Kläger an seiner ursprünglichen Wertangabe nicht festgehalten hat, sondern den von ...

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