Rz. 81

Für den überlebenden Ehegatten unterscheidet sich erbschaftsteuerlich die Situation bei Ausschlagung der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses nicht von der soeben dargestellten (Rz. 78 f.). Denn auch bei Ausschlagung behält der Ehegatte seinen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch. Der von dem oder den Erben auf den Zugewinn tatsächlich geleistete Betrag bleibt auch hier gem. § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Bislang ist von der Rspr. nicht entschieden, ob § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn die Erbeserben (also nach dem zweiten Erbfall) ein dem überlebenden Ehegatten zugewandtes Vermächtnis (nach dessen Tod) ausschlagen, und dadurch den Zugewinnausgleichsanspruch zum Entstehen bringen. Nach zutreffender Ansicht ist auch dieser Zugewinnausgleichsanspruch über § 5 Abs. 2 ErbStG begünstigt. Die postmortale Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass des überlebenden Ehegatten bleibt im ersten Erbgang damit steuerfrei.[1]

 

Rz. 82

Zu einer Ausschlagung kann es dann kommen, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch nebst kleinem Pflichtteil betrags-/wertmäßig höher ist als die Erbeinsetzung oder das zugewandte Vermächtnis. In diesen Fällen muss ein zugezogener Rechtsberater regelmäßig auf den Vorteil einer Ausschlagung hinweisen.

[1] Gottwald, Erbrecht effektiv 2021, 27; v. Oertzen/Reich, ZEV 2010, 281, 282.

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