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Muster 24.16: Nachlassvollmacht

 

Muster 24.16: Nachlassvollmacht

Nachlassvollmacht[28]

betreffend den Nachlass _________________________, geb. am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, _________________________

Die Erbin _________________________, nachfolgend auch "Erbin" genannt, erteilt hiermit in der vorbezeichneten Nachlasssache

Herrn _________________________, _________________________

Vollmacht, den Nachlass abzuwickeln und dabei den Erben _________________________ in allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Angelegenheiten, ohne dass dies abschließend gemeint wäre oder eine Beschränkung der Vertretungsmacht bedeuten würde:

die Erlangung und Inbesitznahme des Nachlasses einschließlich sämtlicher Maßnahmen zur Bewirkung der Herausgabe des Nachlasses von Dritten,
die Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses,
Maßnahmen zur Erforschung und Konstituierung des Nachlasses,
Nachforschung nach letztwilligen Verfügungen und Einholung von Abschriften,
die Einsichtnahme in gerichtliche, behördliche und sonstige Akten, auch Krankenakten, einschließlich der Einholung von Auskünften aus Personenstandsregistern,
die Abwicklung des Nachlasses gegenüber sämtlichen Beteiligten, insbesondere Privatpersonen, Banken, Behörden, Gerichten und anderen Institutionen einschließlich der damit verbundenen Ansprüche auf Herausgabe von Geldern oder sonstigen Gegenständen unabhängig von ihrem Wert, auch Schließfachinhalten, von Urkunden, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattender Beträge sowie der Übertragung von Forderungen einschließlich der Auflösung von Wertpapierdepots,
die Bewirkung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, einschließlich der Regelung von Teilungsanordnungen, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie Vermächtnissen,
die Begründung, Aufhebung und Kündigung von Vertragsverhältnissen, insbesondere die Abwicklung von Miet- und Pachtverhältnissen einschließlich Kündigungen und Gewährung von Räumungsfristen,
die Geltendmachung sämtlicher vertraglicher Ansprüche einschließlich Sach- und Rechtsmängelansprüche,
die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen sowie die Bewirkung von Zustellungen,
die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten einschließlich der Entgegennahme von Unterlagen und Belegen,
den Widerruf von Vollmachten, auch bzgl. Bankvollmachten und sog. General- und Vorsorgevollmachten,
die Abgabe von Steuererklärungen und Entgegennahme von Steuerbescheiden für den Nachlass und den Erben,
die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen,
die Durchführung von Bestattungs- und Grabpflegeangelegenheiten,
die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren und Verhandlungen aller Art, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln, der Führung von Neben- und Folgeverfahren (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren),
die Erledigung von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten oder Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis, Erledigungserklärung oder Rücknahme,
der Einschaltung Dritter zur Erfüllung seiner Aufgaben,
der Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere (Untervollmacht).

_________________________, den _________________________

(Unterschriften/Stempel)

[28] Nachlassvollmachten (hier erteilt von einer Stiftung, die über kein eigenes Nachlassmanagement verfügt) bieten sich als eine Alternative, ggf. auch Ergänzung, zu einer Testamentsvollstreckung an. Die Aufgaben eines Nachlassabwicklers unterscheiden sich i.d.R. nicht von denen eines Abwicklungsvollstreckers. Es bietet sich daher an, bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der auch einer solchen Vollmacht zugrunde liegt, die entsprechenden Regelungen aus dem Testamentsvollstreckerrecht in Bezug zu nehmen.

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