Rz. 121

Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner Testament. Wird der Anspruch geltend gemacht, so stellt dies einen steuerpflichtigen Vorgang gem. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG dar (s. § 3 Rn. 496). § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG stellt klar, dass nicht erst die Anspruchserfüllung die Steuerpflicht auslöst, sondern bereits die Geltendmachung des Anspruchs genügt. Der Begriff der Geltendmachung ist dabei wie beim Pflichtteil auszulegen (s. Rn. 80 ff.).

 

Rz. 122–129

vorläufig frei

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