Rz. 13
Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen den nationalen ordre public anerkennen wird. Insoweit könnte sich trotz Bezugnahme des Art. 35 EuErbVO auf das nationale Recht voraussichtlich doch ein "europäischer" ordre public herausbilden.
Rz. 14
Das Ergebnis der Rechtsanwendung muss mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein. Es genügt somit nicht, dass das Ergebnis nach deutschem Recht anders oder entgegengesetzt lauten würde. Das Ergebnis muss vielmehr "so anstößig sein und mit den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass es untragbar erscheint". Das ist noch nicht der Fall, wenn der Umfang der Pflichtteile größer oder der Kreis der Pflichtteilsberechtigten weiter als im deutschen Recht ist und z.B. nichteheliche Lebensgefährten umfasst. Das Gleiche gilt dann, wenn Pflichtteile nicht als Geldzahlungsansprüche ausgestaltet sind, sondern als dingliche Beteiligung am Nachlass, als Nießbrauch oder als Beschränkung der Testierfreiheit auf einen Bruchteil des Nachlasses. Auch niedrigere oder gar vollständige fehlende Pflichtteile zugunsten naher Angehöriger wurden von der Rechtsprechung früher hingenommen. Nach dem Schrifttum sollte dies zumindest solange gelten, wie der Angehörige hierdurch nicht zum Sozialfall wird. Nachdem freilich der BGH die Ansicht vertreten hat, dass der deutsche ordre public das "bedarfsunabhängige" Pflichtteil schütze, also...