Rz. 12
Die unterschiedliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 24 ff.) und einer Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 32 ff.) basiert mithin auf der Fragestellung, ab wann der Pflichtteilsanspruch i.S.d. ErbStG geltend gemacht ist. Die Geltendmachung stellt erbschaftsteuerlich eine wichtige Zäsur dar.
(1) Geltendmachung im Steuerrecht
Rz. 13
Unter "Geltendmachung" des Pflichtteils i.S.d. Erbschaftsteuerrechts ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen, regelmäßig gegenüber dem Erben. Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht für die Geltendmachung grundsätzlich nicht aus. Eine Stufenklage mit Leistungsantrag oder eine Leistungsklage stellt hingegen eine steuerauslösende Geltendmachung dar.
Rz. 14
Die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs vor Geltendmachung führt nicht zu dessen erbschaftsteuerlicher Entstehung. Wird allerdings (dann) an den Zessionar als Pflichtteilsanspruchsgläubiger geleistet, liegt eine die Steuerbarkeit auslösende Entstehung des Pflichtteilsanspruchs vor.
Hinweis
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Erbschaftbesteuerung. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Rz. 15
Die Steuerbarkeit eines im Nachlass befindlichen Pflichtteilsanspruch hat weitreichenden Folgen für die Praxis: Zum einen müssen seitens der Erben in der Erbschafsteuererklärung Angaben zur Höhe – unter Berücksichtigung einer etwaigen Pflichtteilergänzung i.S.d. § 2325 BGB und Anrechnung i.S.d. § 2315 BGB etc. – gemacht werden. Zum anderen müssen verjährungshemmende Maßnahm...