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§ 3 Der Erbfall / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

Bernhard Schmid
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aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung

 

Rz. 11

Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor der Geltendmachung des Pflichtteils beim Erben gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Da vor Geltendmachung des Pflichtteils beim Erben keine Vermögensminderung eingetreten ist, käme es bei einer Steuerbarkeit des Verzichts zu diesem Zeitpunkt ansonsten zu einer Doppelbesteuerung desselben Substrats.[9]

[9] Crezelius, BB 2000, 2333, 2334.

bb) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

 

Rz. 12

Die unterschiedliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 24 ff.) und einer Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 32 ff.) basiert mithin auf der Fragestellung, ab wann der Pflichtteilsanspruch i.S.d. ErbStG geltend gemacht ist. Die Geltendmachung stellt erbschaftsteuerlich eine wichtige Zäsur dar.

(1) Geltendmachung im Steuerrecht

 

Rz. 13

Unter "Geltendmachung" des Pflichtteils i.S.d. Erbschaftsteuerrechts ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen, regelmäßig gegenüber dem Erben.[10] Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht für die Geltendmachung grundsätzlich nicht aus. Eine Stufenklage mit Leistungsantrag oder eine Leistungsklage stellt hingegen eine steuerauslösende Geltendmachung dar.[11]

 

Rz. 14

Die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs vor Geltendmachung führt nicht zu dessen erbschaftsteuerlicher Entstehung. Wird allerdings (dann) an den Zessionar als Pflichtteilsanspruchsgläubiger geleistet, liegt eine die Steuerbarkeit auslösende Entstehung des Pflichtteilsan...

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