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§ 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands

Walter Krug
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Rz. 57

Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden, es kann vielmehr auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen.[120] Hierbei sind die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden, wobei allerdings keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Werts der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist. Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen.[121]

[120] BGH, Urt. v. 28.9.2016 – IV ZR 513/15, NJW 2017, 329; BGH NJW-RR 2012, 207 = ZEV 2012, 37 (Rn 14).
[121] BGH NJW-RR 2012, 207 = ZEV 2012, 37.

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