Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ergänzungsanspruch (S 1).

Rn 2 Ist das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer als der halbe gesetzliche Erbteil, hat er den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bzw § 2307 I 2) und ggf den Ergänzungsanspruch (§ 2325). Ist der hinterlassene Erbteil beschwert oder beschränkt, kann der Erbe ihn ausgeschlagen und den ordentlichen (unbeschwerten) Pflichtteil (§ 2306 I) und Ergänzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 5 In Hinblick auf mögliche, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Härten für den weichenden Hoferben und im Einklang mit dem Zweck der Norm (Rn 1; BGH NJW 95, 1395) sind Einschränkungen der Vergünstigung geboten, wenn der Übernehmer das Landgut veräußern will oder muss (BGH FamRZ 89, 1276, 1278; NJW-RR 92, 770; auch zur Beweislast ZEV 08, 40, 41), es nicht als Einheit for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltendmachung.

Rn 1 Wie der Erbe kann auch der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte als nur schuldrechtlich Berechtigter erbunwürdig sein. Die Geltendmachung erfolgt durch formlose Anfechtungserklärung des Berechtigten (§ 2341) ggü dem Unwürdigen (§ 143 I, IV 1). Sie ist in einer Klageerhebung idR enthalten, wenn der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte zugleich Erbe is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zu § 2108 II 1.

Rn 4 Stirbt ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling nach dem Erblasser und vor Eintritt des Nacherbfalls, so verdrängt § 2108 II 1 die Auslegungsregel des § 2069 (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]; ZEV 24, 373 [BGH 24.01.2024 - IV ZR 404/22]). Verlangt der ausschlagende Erbe seinen Pflichtteil, so kann § 2069 nicht angewendet werden, weil sonst der Stamm des Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Regel, IV.

Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinniger Vermögensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Als Ausn vom Stichtagsprinzip (§ 2311 Rn 11) werden nach I bei entsprechender Bestimmung lebzeitige Zuwendungen angerechnet und so der Pflichtteil des anrechnungspflichtigen Erwerbers um den Vorausempfang (nur) zugunsten des Erben vermindert, um doppelten Begünstigungen entgegenzuwirken. Bei beschränkt Geschäftsfähigen bewirkt die Anrechnungspflicht einen beschränkten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsberechtigter Erbe.

Rn 2 Der Pflichtteilsberechtigte muss (Mit-)Erbe, darf also nicht (enterbter) Ersatzerbe sein. Der ihm hinterlassene Erbteil muss geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl § 2303 I 2) sein. Der Vergleich erfolgt anhand der Erb quote, also ob dem Pflichtteilsberechtigten eine Quote zugedacht wurde, die geringer ist als die halbe gesetzliche Erbquote (Celle ZEV 96...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rn 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rückforderung nach § 528 und dem Widerruf nach § 530 aus. IÜ bleibt es bei den Schenkungsregeln der §§ 516–527. Soweit die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 9 Der Ergänzungsberechtigte ist darlegungs- und beweislastpflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben (RGZ 80, 135, 136; BGH FamRZ 61, 272; Ddorf FamRZ 96, 445) und den Nachlassbestand (BGH FamRZ 07, 723; zum Sozialhilfeträger Köln ZEV 07, 489, 491). Ggf bietet sich iH auf die Verjährung gleichzeitige Erhebung von Stufenklagen auf den Pflichtteil und dessen Ergänzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Testierfreiheit und Sozialleistungen.

Rn 18 Als sittenwidrig wurde es zT auch angesehen, wenn ein Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an ihn so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind (›Behindertentestament‹, LG Konstanz FamRZ 92, 360; LG Flensburg NJW 93, 1866; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 168; Damrau ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kürzungsbefugnis (Abs 1).

Rn 2 Hat der Erblasser keine abw Regelung getroffen und liegt kein Ausnahmetatbestand nach §§ 2321 f vor, trägt der Erbe im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer (I 1) bzw Auflagenbegünstigten (I 2) die Pflichtteilslast nur anteilig. Sind mehrere Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte vorhanden, kein Vorrang angeordnet (§ 2189) und II nicht einschlägig, besteht gg jeden von i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslegung.

Rn 3 Nach allg Auslegungsgrundsätzen kommt der sprachlichen Fassung, also Worten wie ›Erbe‹ etc, für eine Erbeinsetzung Indizwirkung zu, insb, wenn der Verfügung eine rechtliche Beratung vorausging (NK/Bock Rz 2). Für eine Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung, die mangels Enterbung iSv § 2303 einen Pflichtteilsanspruch ausschließt, spricht, dass der Erblasser dem Pflichtt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmungen des Erblassers.

Rn 1 Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren. Rn 2 Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichungs- und zugleich anrechnungspflichtige Zuwendungen (Abs 4).

Rn 10 Die Regelung will die doppelte Anrechnung verhindern, wenn eine Zuwendung ausgleichungspflichtig nach § 2316 I und zugleich anrechnungspflichtig nach § 2315 I ist: Es sind erst die Ausgleichungspflichtteile nach §§ 2316, 2050 ff zu berechnen und dann die Zuwendung mit der Hälfte ihres Wertes beim Ausgleichungspflichtteil des Zuwendungsempfängers zu subtrahieren (BayObL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331 BGB – Zuwendungen aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfechtungsgrund.

Rn 2 Eine der Beschränkungen oder Beschwerungen iSv § 2306 I 1 muss im Erbfall objektiv bestanden haben und bis zur Zeit der Ausschlagung weggefallen sein (Staud/Otte Rz 16). Es genügt ein Wegfall nach der Ausschlagung, wenn er ex tunc (§ 142) auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteil hinaus die unbelastete Erbschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Ist die Teilannahme/-ausschlagung unwirksam, fällt mit Ablauf der Ausschlagungsfrist die ganze Erbschaft an. Da der um den pauschalisierten Zugewinnausgleich gem § 1371 I erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ein einheitliches Erbteil ist, kann dieser nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden (KG NJW-RR 91, 330 [KG Berlin 24.07.199...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechnung von Leistungen iSv § 2057a.

Rn 8 Der Erblasser kann einen Ausgleichungsanspruch aus § 2057a durch letztwillige Verfügung ausschließen (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 16). Sind dagegen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser iSv § 2057a (zB Mitarbeit im Haushalt oder Erwerbsgeschäft, Pflegedienste, erhebliche Geldleistungen) zu berücksichtigen, ist der Ausgleichungserbteil nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Norm ergänzt die §§ 2320, 2321. Sie regelt das Rangverhältnis zwischen dem begünstigten Ersatzmann, der von der Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten profitiert, und dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten. Denn dieser Ersatzmann muss nach den §§ 2320, 2321 die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils tragen und zudem das Vermächtnis bzw die Aufl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichungspflicht.

Rn 2 Es müssen beim Tod des Erblassers mehrere Abkömmlinge vorhanden sein, dh neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer seitenverwandter Abkömmling des Erblassers diesen überlebt haben. Gleichgültig ist, ob der weitere Abkömmling Erbe (BGH NJW 93, 1197f [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]) oder Pflichtteilsberechtigter geworden ist, ob er die Erbschaft ausschlug,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gg die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm knüpft an die §§ 2050 ff an, die die Ausgleichung von Zuwendungen und Leistungen zwischen Abkömmlingen bei einer Erbauseinandersetzung regeln. § 2316 bestimmt die Auswirkungen der Ausgleichung, die die Erbquoten (§ 1924 ff) verändert, auf den Pflichtteilsanspruch (BGH NJW 93, 1197). Das soll sicherstellen, dass der Berechnung des Pflichtteils der gesetzliche Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz Vor §§ 1204 ff BGB 10 Pachtsache Beschreibung § 585b BGB 1 Beschreibung durch Sachverständigen § 585b BGB 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall § 2135 BGB 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung § 397 BGB 7 Paketverträge § 327a BGB 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck § 2 ProdHaftG 2 Parkpla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhaltsirrtum.

Rn 3 Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt liegt nicht vor, wenn der Annehmende die Annahme ausdrücklich erklärt und er über die Möglichkeit, die Erbschaft ausschlagen zu können, geirrt hat (Grüneberg/Weidlich § 1954 Rz 2). Die fehlende Kenntnis vom Ausschlagungsrecht stellt einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar, weil trotz der Unkenntnis ein wirklicher und erklärter Wille vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geldschuld.

Rn 8 Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 9 Die Auskunft muss grds so weit gehen, wie dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist. Anspruchsziel ist die Vermittlung von Informationen, die der Verpflichtete hat oder sich auch in zumutbarer Weise erst beschaffen muss (Rn 1; BGH ZEV 24, 611 [BGH 19.06.2024 - IV ZB 13/23] Rz 25; NJW 84, 487), zB durch Nachfrage bei der Bank und E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zulässige Anordnungen.

Rn 5 Wohl aber kann der Erblasser bestimmen, dass für Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Testaments ein Schiedsrichter zuständig ist (vgl § 1066 ZPO), der jedoch nicht anstelle des Erblassers, sondern anstelle der staatlichen Zivilgerichtsbarkeit handelt (Celle ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]); dieses Amt kann auch der Testamentsvollstrecker wahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Von Todes wegen erworben.

Rn 20 Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält, wird ebenso wie das, was ihm in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, nach II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt und deshalb von einer Verbindlichkeit befreit wird (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen der Auslegungsregel.

Rn 3 Die Ehegatten müssen einander gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Dies muss nicht wechselbezüglich gem § 2270 erfolgt sein. Ist ein Dritter als Miterbe eingesetzt, findet § 2269 keine Anwendung; die Ehegatten wollen dann offenbar nicht, wie § 2269 es voraussetzt (s Rn 2), ihr Vermögen als Einheit erhalten. Möglich ist, dass sich die nicht ausdrücklich vorgenommene Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Anwendungsbereich des I ist, dass der Erblasser anordnet, nur einer von mehreren Erben (Damrau/Riedel Rz 6) sei berechtigt, das Gut zum Ertragswert zu übernehmen. Dann ist im Zweifel oder bei ausdrücklicher Anordnung bei der Erbteilung das Landgut zum Ertragswert anzusetzen (I 1 iVm § 2049 II). Ein ›Landgut‹ ist eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und dauernden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigenschaftsirrtum.

Rn 8 Auch der Irrtum über die Eigenschaft einer Erbschaft oder eines Erbteils kann die Anfechtung der Annahme/Ausschlagung rechtfertigen, wobei nur objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 II) des Nachlasses, der hier als ›Sache‹ iSd § 119 II angesehen wird, die Anfechtung begründen. Daran fehlt es, wenn die irrtümli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Rn 16 Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509; 77, 949; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH FamRZ 91, 43, 44; 99, 361; 05, 99). Die Bewertung kann sich bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 27 Verlangt bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 II, III), werden Schenkungen des Erblassers zwar bereits bei § 1375 II Nr 1 berücksichtigt, aber auch in voller Höhe bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingesetzt (MüKo/Lange Rz 11). Bei gemischten Schenkungen (Rn 10) und solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anrechnungsvoraussetzungen (Abs 1).

Rn 2 Der Erblasser muss dem Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1) unmittelbar lebzeitig freigiebig etwas zugewendet, dh ihm unter Minderung des eigenen Vermögens freiwillig einen Vorteil verschafft haben (Ddorf FamRZ 94, 1491; Kobl ZEV 10, 473, 474; Gottwald Rz 4). Der Begriff der Zuwendung ist weiter als der der Schenkung; Bsp: Bezahlung von dessen Schulden, vollzogene Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugewinngemeinschaft.

Rn 17 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einseitige Verfügungen.

Rz. 5 Bei einseitigen Verfügungen als nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist als Auslegungsmaßstab allein der Verständnishorizont des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt (Schlesw ZEV 13, 501) maßgeblich (§ 133). Keine Bedeutung hat der Horizont des von der Verfügung Betroffenen. Der Wortlaut bildet keine Auslegungsgrenze (BGH NJW 83, 672; FamRZ 02, 26). So ist etwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitsentscheidung.

Rn 4 Die Stundung kommt nur ausnw in Betracht, wenn die sofortige Zahlungspflicht für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (I 1). In der für Erbfälle bis zum 31.12.09 geltenden Fassung stellte das G stattdessen darauf ab, ob die sofortige Erfüllung den Erben ›ungewöhnlich hart‹ träfe. Die nF setzt die vormalige Schwelle etwas herab, um de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsbeginn.

Rn 13 Für den Beginn der Regelverjährung (Rn 11) kommt es darauf an, dass der Anspruch entstanden ist (Rn 2) und der Berechtigte von den seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Umständen und der Person des Erben (als Schuldner) Kenntnis erlangt oder grob fahrlässige nicht erlangt (§ 199 I; § 199 Rn 12 ff, 17; str, aA zu § 2332 aF BGH NJW 14, 2575 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2330 BGB – Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 Anstandsschenkungen sind insb kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Kommunion, Hochzeit) oder wie ...mehr