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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 245 BGB ... / C. Geldschuld.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 8

Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldsortenschulden kommen heute – außer zu Sammlerzwecken – kaum noch vor. Denkbar ist aber immerhin die Annahme einer Geldsortenschuld bei in DM ausgewiesenen Ansprüchen, wenn deren Erfüllung – etwa aus technischen Gründen bei einem Automaten – auch nur mit den alten DM-Geldzeichen möglich ist; diese waren nach Art 6 I Euro II VO zuletzt Sorten des Euro. Für Geldsortenschulden bestimmt § 245, dass im Zweifel eine unechte Geldsortenschuld vorliegt, also eine Geldschuld, deren Erfüllung soweit möglich in einer bestimmten Münzsorte zu erfolgen hat (s Grüneberg/Grüneberg § 245 Rz 13); für die geschilderte Konstellation der aus technischen Gründen nur in DM erfüllbaren Altverbindlichkeiten wird § 245 hingegen nicht ausreichen, so dass allenfalls eine Vertragsanpassung nach § 313 in Betracht kommt. Außer Geldsortenschulden können auch auf Herausgabe von Geld gerichtete Ansprüche Sachschulden sein (NK/Bergdolt §§ 244, 245 Rz 12). Jedenfalls gelten für diese vielfach nicht die allg Regeln der Geldschuld (BGHZ 165, 299, 301 [zum Haftungsstandard bei § 667]; s § 276 Rn 32).

 

Rn 9

Im Regelfall ist die Geldschuld eine Geldsummenschuld (auch Betragsschuld; zum Gegenstück, der Geldwertschuld s.u. Rn 11). Die geschuldete Leistung wird ausschl ziffernmäßig in Bezug auf bestimmte Währungseinheiten festgelegt. Geldsummenschulden sind etwa Ansprüche auf den Preis oder die Vergütung einer Leistung (Bsp §§ 433 II, 611 I, 631 I) ...

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