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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2311 BG ... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 16

Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509; 77, 949; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH FamRZ 91, 43, 44; 99, 361; 05, 99). Die Bewertung kann sich bei einer zeitnahen Veräußerung nach dem Preis richten (BGH NJW 82, 2497, 2498; Rn 12). Sonst kommen als Faktoren neben dem Ertrags- und Substanzwert (Rn 13) dem Firmen- und dem Liquidationswert (Barwert der Nettoerlöse aus der Veräußerung aller Vermögenswerte abzgl Schulden und Kosten und Steuern) Bedeutung zu (vgl FAErbR/Hannes Kap 18 Rz 364 ff). IdR wird die Ertragswertmethode angewandt, da der Ertrag der entscheidende Faktor für potenzielle Käufer ist (MüKo/Lange Rz 25; zur Berechnung BGH 6.11.13 – XII ZB 434/12 Rz 36 ff; BeckOKBGB/Müller Rz 33). Der Liquidationswert stellt bei liquidierten (BGH NJW 73, 509, 510) sowie Unternehmen, die am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hatten (BGH NJW 82, 2497, 2498 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]), die Wertuntergrenze dar (vgl BGH MDR 19, 294 [BGH 05.12.2018 - XII ZR 116/17] Rz 26; Staud/Herzog Rz 124). Teils wird allg der Liquidationserlös als Mindesterlös angesehen, da eine unökonomische Betriebsfortführung nicht den Pflichtteil anderer schmälern dürfe (BeckOKBGB/Müller Rz 38), wenigstens wenn der Erbe nicht zur Unternehmensfortführung verpflichtet war (Soergel/Dieckmann Rz 21 mwN; aA BGH NJW 73, 509, 510; FamRZ 86, 776). Das gilt nach der Rspr nur bzgl des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (BGH NJW-RR 05, 153, 155: zum Zugewinnausgleich).

 

Rn 17

Bei Personen- oder Partnergesellschaften fällt, wäc...

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