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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / 3. Testierfreiheit und Sozialleistungen.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Rn 18

Als sittenwidrig wurde es zT auch angesehen, wenn ein Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an ihn so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind (›Behindertentestament‹, LG Konstanz FamRZ 92, 360; LG Flensburg NJW 93, 1866; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 168; Damrau ZEV 98, 1). Der BGH hat jedoch die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten verneint (BGHZ 118, 96). Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, verstößt danach nicht gg § 138 I, auch soweit dadurch der Sozialhilfeträger keinen Kostenersatz erlangt (BGH NJW 94, 248; NJW 90, 2055). Zu Gestaltungsfragen Ruby ZEV 06, 66; Mayer ZErb 99, 60 und 00, 16; Schönenberg-Wessel NJW 23, 2625.

Entsprechend dürfte auch bei der Erbeinsetzung von Personen zu verfahren sein, die aus anderen Gründen Sozialleistungen beziehen (›Hartz-IV-Testament‹, vgl Litzenburger ZEV 2009, 278; Klühs ZEV 2011, 15).

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