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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2269 BG ... / 1. Voraussetzungen der Auslegungsregel.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Rn 3

Die Ehegatten müssen einander gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Dies muss nicht wechselbezüglich gem § 2270 erfolgt sein. Ist ein Dritter als Miterbe eingesetzt, findet § 2269 keine Anwendung; die Ehegatten wollen dann offenbar nicht, wie § 2269 es voraussetzt (s Rn 2), ihr Vermögen als Einheit erhalten. Möglich ist, dass sich die nicht ausdrücklich vorgenommene Einsetzung des überlebenden Ehegatten erst aus der Schlusserbeneinsetzung ergibt, jedenfalls wenn die Letztere sonst ausfiele (Brandbg ErbR 21, 685 [OLG Brandenburg 30.03.2021 - 3 W 38/21]). Die Verfügungen können in mehreren zeitlich getrennten Teilakten errichtet werden, sofern die Testierenden sie als Einheit gelten lassen wollen (Brandbg FGPrax 23, 75 [OLG Brandenburg 17.01.2023 - 3 W 133/22]).

 

Rn 4

Ist die Erbeinsetzung des Dritten nicht ausdrücklich verfügt, kann sie sich ggf im Wege der Auslegung ergeben. Sollen aufgrund einer Strafklausel beiderseits pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vom letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil bekommen, falls sie ihn vom Erstversterbenden verlangen (Jastrowsche o Pflichtteilsstrafklausel), dann kommt die Einsetzung dieser Abkömmlinge als Schlusserben in Betracht (BayObLGZ 59, 203; 60, 219; Frankf FGPrax 01, 246 [OLG Frankfurt am Main 28.08.2001 - 20 W 432/00]; Saarb NJW-RR 94, 844 [OLG Saarbrücken 06.01.1994 - 5 W 119/93 - 70] gg 92, 841), ist allerdings nicht zwingend (Hamm ZEV 23, 231 [OLG Hamm 29.03.2022 - 10 W 91/20]; i Zw abl Ddorf NJW-RR 14, 837; restriktiv Fischer ZEV 05, 189). Gleiches gilt, wenn die Abkömmlinge nach fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1483) den Nachlass teilen sollen (BayObLGZ 86, 246). Die Errichtung des Testaments unter Mitwirkung eines Notars schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus (München ZErb 12, 235).

 

Rn 5

Di...

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