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Saarländisches OLG Beschluss vom 06.01.1994 - 5 W 119/93-70

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung eines Erbvertrages.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 2274

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.03.1993; Aktenzeichen 5 T 621/92)

AG Saarlouis (Aktenzeichen 3 VI 425/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die durch die weitere Beschwerde verursachten Kosten des Beteiligten zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 180.184,79 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten sind die Kinder des am 13.7.1990 verstorbenen Erblassers und seiner am 16.6.1981 vorverstorbener Ehefrau

Mit seiner vorverstorbenen Ehefrau hat der Erblasser am 21.6.1965 vor Notar … in Saarlouis einen Erbvertrag mit folgenden Anordnungen geschlossen:

  1. „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
  2. Sollte ein Abkömmling seinen Pflichtteil aus dem Nachlaß des Erstversterbenden verlangen, so soll er auch aus dem Nachlaß des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.
  3. Falls der überlebende sich wieder verheiratet, muß er unseren Abkömmlingen, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, den Wert ihres gesetzlichen Erbteils nach dem Verstorbenen auszahlen, in bar oder Natur.”

Der Erbvertrag ist nach der verstorbenen Ehefrau am 19.10.1991 vollständig eröffnet worden.

Unter dem Datum vom 11.2.1990 hat der Erblasser ein am 19.7.1990 eröffnetes handschriftliches Testament errichtet, dessen verfügender Teil wie folgt lautet:

„Hiermit schließe ich meinen Sohn …, da er mich mehrfach tätlich angegriffen hat, zugunsten meiner Tochter … von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Mein Sohn … soll lediglich den Pflichtteil erhalten.”

Die Beteiligte zu 1) hat am 19.7.1990 beim Amtsgericht in Saarlouis zur Niederschrift des Rechtspflegers beantragt, ihr einen Erbschein des I...

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