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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Gesetzestext

 

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

A. Begriff.

 

Rn 1

Letztwillige Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten sind gem I wechselbezüglich, wenn ein ›Zusammenhang des Motivs‹ besteht (Prot V, 451; RGRK/Johannsen Rz 1) und eine Verfügung mit der anderen ›stehen und fallen‹ soll (RGZ 116, 149; KG FamRZ 17, 1786; sog testamentum correspectivum). Anders liegt es, wenn die Ehegatten einander oder mit Rücksicht auf den jew anderen einen Dritten bedenken, ohne aber die Wechselbezüglichkeit zu wollen (sog testamentum reciprocum). Die Wechselbezüglichkeit kann stillschweigend angeordnet sein (BayObLG FamRZ 93, 367). Ob sie jeweils gewollt ist, muss die Auslegung der Verfügungen ergeben (§§ 133, 2084), wobei dies für jede Verfügung des Testaments gesondert zu prüfen ist (BGH NJW-RR 87, 1410 [BGH 16.06.1987 - IVa ZR 74/86]), ggf sogar für Teile davon. Dass Verfügungen in der Wir-Form gehalten sind, genügt i Zw nicht (München 10.12.08 – 20 U 2303/08). Es kommt auch zunächst nicht darauf an, ob sich die Ehegatten wechselse...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
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