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Güterrecht / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Tobias Böing
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Rz. 253

Im Gegensatz zu der sog. erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sog. güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten.

 

Rz. 254

Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht ist. Ihm darf auch kein Vermächtnis zustehen. Der überlebende Ehegatte muss also entweder

  • durch Verfügung von Todes wegen enterbt worden sein,
  • von Gesetzes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen sein, was beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB der Fall ist,
  • durch rechtskräftige Entscheidung für erbunwürdig erklärt worden sein oder
  • einen notariellen Erbverzicht abgegeben haben.
 

Rz. 255

Die güterrechtliche Lösung gelangt nach § 1371 Abs. 3 BGB auch dann zur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe geworden ist, weil er die Erbschaft wirksam nach §§ 1943 ff. BGB ausgeschlagen hat. Wählt der überlebende Ehegatte diesen Weg, ist im Hinblick auf die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB Eile geboten. Auch wenn ein Vermächtnis zugewendet wurde, kann dieses ausgeschlagen werden mit der Folge, dass die güterrechtliche Lösung greift. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses unterliegt anders als bei der Ausschlagung des Erbes keiner Frist. Ist das Vermächtnis jedoch zuvor bereits angenommen worden, scheidet eine Ausschlagung aus (§ 2180 BGB).

 

Empfehlung:

Hier ist zu beachten, dass der Voraus nach § 1932 BGB mit dem gesetzlichen Erbteil verbunden ist und im Falle der Ausschlagung verloren geht.

 

Rz. 256

Liegen die Voraussetzungen für die güterrechtliche Lösung vor, kann der überlebende Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch nach allgemeinen Regeln geltend machen. Für die Berechnung des Zugewi...

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