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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Giuseppe Pranzo
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Rz. 137

Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133]

 

Rz. 138

Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enthaltenen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung etc.) oder eines Teils davon vom Eintritt oder Nichteintritt eines nach dem Erbfall eintretenden Ereignisses abhängig sein sollen.[134] Wird also auf zwischen der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und dem Erbfall eintretende oder nicht eintretende Umstände abgestellt (z.B.: "falls bei meinem Tod keine Abkömmlinge vorhanden sind"), handelt es sich um keine Bedingung i.S.d. Fünften Buchs des BGB.[135]

 

Rz. 139

Abzugrenzen sind echte Bedingungen von den sog. Rechtsbedingungen. Dies sind Umstände, von denen die Rechtswirkungen schon nach dem Gesetz abhängen. Diese sind auch dann keine Bedingungen, wenn sie in der Erklärung des Erblassers besonders angesprochen sind. Dies gilt z.B. für den häufig anzutreffenden Zusatz: "für den Fall meines Todes".[136]

 

Rz. 140

Weiter abzugrenzen sind Bedingungen vom sog. Motiv, also der bloßen Mitteilung eines Beweggrunds. Die Bedingung unterscheidet sich vom Motiv allein durch den Rechtsfolgewillen des Erblassers: Bei der Bedingung sollen nach dem Willen des Erblassers die Rechtswirkungen von dem Umstand abhängen, bei der Mitteilung eines Motivs hingegen nicht.[137] Bei einer Bedingung muss der Wille des Erblassers erkennbar sein, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, von ihm selbst für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen.[138] So stellt di...

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