Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 6 Vermächtnisrecht / d) Erweitertes Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gem. § 2318 Abs. 3 BGB

Rz. 46 Nach § 2318 Abs. 3 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe das Vermächtnis insoweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Bei § 2318 Abs. 3 BGB muss immer § 2306 BGB beachtet werden. Der § 2318 Abs. 3 BGB kommt demnach nur zur Anwendung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe den Erbteil trotz der ihm auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen durch ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / C. Zusatzpflichtteil

Rz. 35 Voraussetzung für die Anwendung des § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Miterbe geworden ist.[96] Soweit der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil belastet ist, spielt dies keine Rolle; entscheidend ist aber, dass er wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.[97] Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich ein Vergleich der hi...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / d) Sonderfälle/Anordnungen des Erblassers

Rz. 291 Für das Zusammentreffen von § 2318 Abs. 2 und Abs. 3 BGB fehlt eine gesetzliche Regelung. Die überwiegende Meinung geht aber davon aus, dass im Verhältnis zwischen pflichtteilsberechtigtem Erben und pflichtteilsberechtigtem Vermächtnisnehmer das Pflichtteilsrecht des Erben vorgehe.[844] Zu Recht bejaht der BGH eine Anwendung des § 2318 Abs. 3 BGB auch in Fällen der E...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 2316 BGB

Rz. 86 Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des gesamten Vermögens des Erblassers kommt den Rechtsinstituten der Ausgleichung und der Anrechnung besondere Bedeutung zu. Rz. 87 Über § 2316 BGB findet die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 bis 2057a BGB) Eingang in das Pflichtteilsrecht.[232] Ihre Anwendung führt grundsätzlich nur zu einer Umverteilung der Pflichtteil...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 261 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[770] Somit ist es möglich, dass sich bei einem negativen Wert des realen Nachlasses durch Addition der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass und somit ein Pf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 185 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Daneben ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Ausschlagungsfiktion nach § 2307 Abs. 2 BGB

Rz. 63 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahmevermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[185] Rz. 64 Die Fristsetzungsbefugnis steht grun...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 287 Durch § 2318 Abs. 2 BGB wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur in dem Maße zulässig, als dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung, ist diese unbeachtlich.[...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 351 Ausschlaggebend für die Entscheidung des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist vor allem die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[986] Rz. 352 Für den Fall, dass nur der verstorbene Ehegatte einen Zuge...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 73 Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207] Rz. 74 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner hafte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Pflichtteilsrestanspruch im Rahmen der Ausgleichung, § 2316 Abs. 2 BGB

Rz. 98 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, kann die vollzogene Ausgleichung auch zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, und zwar gem. § 2316 Abs. 2 BGB insbesondere dann, wenn dem Ausgleichungsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über, wertmäßig aber unter dem Pflichtteil liegt. Eine Ausgleichung finde...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 99 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anordnungsbestimmung versehen hatte.[253] Demnach reduziert sich der ordentliche Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den so zu berücksichtigenden Vorempfang. Di...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / D. Wirkung

I. Erbquote und Pflichtteilsanspruch Rz. 24 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt. Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt als Erbe (sog. Vorversterbensfiktion). Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Person...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Pflichtteilsvermächtnisse, Einrede nach § 2328 BGB, Voraus und Dreißigster

1. Pflichtteilsvermächtnisse Rz. 33 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Sie sollen meist eine Motivation für den Abkömmling sein, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Wirkungen

1. Grundsätzliche Wirkung Rz. 89 Ein Zuwendungsverzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[196] Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann (und muss)[197] durch eine ausdrückliche Anordnung vermieden werden.[198] Die Erstreckungswirkung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Abkömmling a...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / E. Bedingter oder befristeter Verzicht

I. Allgemeines Rz. 42 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünst...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / L. Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB

I. Einleitung Rz. 88 Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Über...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / B. Verfügungs- und Kausalgeschäft

I. Allgemeines Rz. 6 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB.[2] Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es ist ein Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Dies ist heute fast allgemeine Meinung.[3] Im Gesetz...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Vertretung

1. Erblasser Rz. 20 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40] Rz. 21 Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblas...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Beschränkter Pflichtteilsverzicht

1. Allgemeines Rz. 47 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[83] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. In der Praxis ist der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht aufgrund seiner grundsätzlich klaren Struktur ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / C. Erklärung

I. Form Rz. 12 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch andersherum[16] – müssen in dieser Form abgegeben werden. Rz. 13 Angebot und Annahme müssen aber nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) angegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die beurkun...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Schuldrechtliches Kausalgeschäft

1. Allgemeines Rz. 7 Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der unentgeltliche Verzicht ist relativ häufig. Abkömmlinge erklären ihn z.B. aufgrund elterlicher Autorität, sittlichen Verpflichtungsgefühls oder auch rechtlicher Unkenntnis. Oft wird ihnen von den Eltern zugesichert, dass sie nach dem letztversterbenden Elternteil Erben werden würden. Eine erbv...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / H. Beseitigung

I. Allgemeines Rz. 57 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten möglich. Ihnen gemein ist, dass nach dem Erbfall eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nicht oder nur in Ausnahmen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. II. Aufhebung Rz. 58 So...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / K. Kosten

I. Notarkosten Rz. 82 Für Urkunden seit dem 1.8.2013 richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[191] Bei einem Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht sind die Werte gem. § 111 Nr. 1 GNotKG...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten

a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen Rz. 69 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen kann bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Wachter bietet dafür gute Beispiele.[142] Denkbar ist, dass bei einer Eheschließung ein nach den Kriterien des BGH unwirksamer Ehevertrag geschlossen wird, der mit einem Erb- ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / F. Beschränkter Verzicht

I. Allgemeines Rz. 45 Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich, auch auf einzelne Abkömmlinge.[79] Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universals...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Anfechtung

Rz. 61 Auch bei der Anfechtung ist zwischen der Zeit vor und nach dem Erbfall zu unterscheiden. 1. Anfechtung vor dem Erbfall Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfüg...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Beteiligte

1. Erblasser als Verzichtsempfänger Rz. 18 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden.[37] 2. Verzichtender Rz. 1...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 57 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten möglich. Ihnen gemein ist, dass nach dem Erbfall eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nicht oder nur in Ausnahmen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten.mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen Treu und Glauben oder Störung der Geschäftsgrundlage – Inhaltskontrolle

1. Allgemeines Rz. 66 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle[130] von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[131] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. Ein anderes Thema ist die Frage, ob der Verzicht, z.B. bei einem von Sozialleistungen abhängigen Kind, zu Lasten eines ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Überlegungen zur Ausübung des Ausschlagungsrechts gem. § 1371 Abs. 3 BGB

Rz. 32 Ob der überlebende Ehegatte die Ausschlagung erklären soll, ist auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln. Dabei spielen Überlegungen eine Rolle, die wie folgt vom erbrechtlichen Berater berücksichtigt werden sollten:[32] Zu beachten ist, ob sich der Ehegatte auf seine Zugewinnausgleichsforderung möglicherweise Vorempfänge nach § 1380 BGB anrechnen lassen muss. Auch soll...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Vermächtniseinsetzung

Rz. 47 Ist dem Pflichtteilsberechtigten (nur) ein Vermächtnis hinterlassen, stellen sich seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler dar als im Fall des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat er stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder es auszuschlagen. Den Pflichtteil verliert er u...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 60 Abhängig vom Wert des Vermächtnisses bzw. von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann daneben u.U. ein Pflichtteilsrestanspruch bestehen, der so weit reicht, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Letzteres ist dabei mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls[177] anzusetzen.[178] Die Wertermittlung richtet sich nach denselben Grundsätzen, ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Beginn der Verjährung

Rz. 301 Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (doppelte Kenntnis). Sie endet drei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Kenntnis vom Erbfall hat der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Hinsichtlich eines Verschollenen kommt es auf die Kenntnis von dessen Für-...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 4. Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner

Rz. 12 Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet gem. § 10 LPartG ein gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner. Der damit einhergehende Pflichtteilsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 3 S. 1 LPartG. Die Vorschriften des BGB über den Pflichtteil sind gem. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG entsprechend anzuwenden. Der überlebende Lebenspartner ist bzgl. des Pflichtte...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Notarkosten

Rz. 82 Für Urkunden seit dem 1.8.2013 richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[191] Bei einem Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht sind die Werte gem. § 111 Nr. 1 GNotKG zu addieren.[...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 33 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Sie sollen meist eine Motivation für den Abkömmling sein, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Ein...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Pflichtteilszuweisung

Rz. 152 Für den Fall, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil setzt, kommen drei Auslegungsmöglichkeiten in Frage:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 7. Wegfall eines Abkömmlings, § 2315 Abs. 3 BGB

Rz. 108 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, wirkt die Anrechnungsbestimmung auch gegen sie (§ 2315 Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB).[281] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser dies angeordnet hat[282] oder die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroff...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB

Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Erbe i...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Verzichtender

Rz. 19 Verwandte und der Ehegatte können verzichten, der Fiskus nicht. Der Verzichtende muss nicht pflichtteilsberechtigt und auch nicht nächstberufener Erbe sein. Es kann auch vor dem Entstehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. vor der Eheschließung wirksam verzichtet werden, also insbesondere durch Verlobte und vor einer Adoption oder vor der Anerkennung oder Feststell...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 7. Pflichtteilsklausel

Rz. 175 Grundsätzlich kann der Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entzogen werden. In Ehegattentestamenten kann aber die Klausel aufgenommen werden, dass diejenigen, die zu Schlusserben eingesetzt worden sind, im zweiten Todesfall auch nur ihren Pflichtteil erhalten, wenn sie bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Die E...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Besonderheiten

Rz. 54 Ein gegenständlicher beschränkter Erbverzicht ist unzulässig. Gleichwohl ist er in Urkunden zu finden. Es ist im Einzelfall denkbar, ihn in einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht umzudeuten.[96] Problematisch ist es, wenn der Erbverzicht außerdem in eine positive Erklärung in der Art einer letztwilligen Verfügung (Anordnung der Verteilung des Nachlasse...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Erblasser als Verzichtsempfänger

Rz. 18 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden.[37]mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Verzicht beim Erbvertrag

Rz. 93 Entsprechend kann bei einem Erbvertrag ein begünstigter Dritter gegenüber dem Erblasser verzichten. Der Dritte darf aber nicht am Erbvertrag beteiligt gewesen sein, zumindest wenn es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelte.[209] Anderes kommt nur in Betracht, wenn die normalerweise sinnvolle gemeinschaftliche Aufhebung des Erbvertrages den Beteiligten nicht mehr m...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Allgemeines

Rz. 47 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[83] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. In der Praxis ist der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht aufgrund seiner grundsätzlich klaren Struktur und seiner Erg...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / III. Ausschlagung, §§ 2306, 2307 BGB

Rz. 166 Schlägt der Bedachte aus, verliert er grundsätzlich auch seinen Pflichtteil, außer es liegen Ausschlagungsgründe nach §§ 1371, 2306 oder 2307 BGB vor.[303] Rz. 167 Praxishinweis Der Anwalt begeht einen Beratungsfehler, wenn er dem Mandanten anrät, eine Ausschlagung zu erklären, weil dem Mandanten weniger als der Pflichtteil zugewandt wurde. Vielmehr ist der Mandant da...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Beweislastverteilung

Rz. 336 Den Pflichtteilsberechtigten trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung vorliegt. Hierbei können allerdings die vom BGH entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr [937] eingreifen, wenn der Zuwendungsempfänger sich...mehr