Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unbelasteter Erbteil

Rz. 31 Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der Berechtigte beides annehmen und gem. §§ 2305, 2307 BGB seinen Pflichtteilsrestanspruch fordern.[130] Alternativ hat er auch die Möglichkeit, den Erbteil oder das Vermächtnis oder sogar beides auszuschlagen. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wirkungen des Abs. 1 S. 2 a.F.

Rz. 46 Wenn der belastete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten übersteigt, gibt Abs. 1 S. 2 ihm ein mit dem Erbfall entstehendes – und daher auch vererbliches[204] – Wahlrecht, entweder den belasteten Erbteil anzunehmen oder aber die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Auch für die Entstehung des Wahlrechts komm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wer erbunwürdig ist, soll auch keinen Anspruch auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil haben. Die Pflichtteilsunwürdigkeit[1] ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unwürdige zwar enterbt, ihm aber nicht vom Erblasser selbst zu Lebzeiten nach §§ 2333 ff. BGB der Pflichtteil entzogen wurde. Es wird weitgehend auf die Vorschriften zur Erbunwürdigkeit verwiesen. Erhebliche ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[55] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[56] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zeitpunkt der Berechnung

Rz. 8 Für die Berechnung des Gesamtpflichtteils ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Der Wert des Pflichtteils wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt, § 2311 BGB. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann wegen des Niederstwertprinzips des § 2325 Abs. 2 BGB allenfalls noch auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung abgestellt werden. Kommt es nach dem Erbfall zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[237] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Enterbung

Rz. 9 Die Enterbung eines näheren Abkömmlings wirkt sich auf die Pflichtteilsberechtigung entfernterer Verwandter grundsätzlich nicht aus. Denn im Falle der Enterbung fehlt es an einer gesetzlichen Vorversterbensfiktion,[37] vielmehr steht dem näheren Abkömmling im Regelfall ein eigener Pflichtteilsanspruch zu, so dass es gerade in dieser Situation gilt, die Entstehung konku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrac...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Rz. 4 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt, ist § 2309 von vornherein nicht anwendbar. Entfernter verwandte Abkömmlinge und d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Güterrechtliche Lösung bei Enterbung

Rz. 20 Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[61] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst p...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 16 Die Anrechnung gem. § 2315 BGB steht bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB in einem Konkurrenzverhältnis zu § 1380 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ehegatte eine Zuwendung des anderen Ehegatten auf den Zugewinnanspruch anrechnen lassen, wenn dies bei de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Jastrow’sche Klausel

Rz. 52 Unter der Jastrow’schen Klausel[147] sind Anordnungen zu verstehen, wonach zum einen die Enterbung desjenigen, der den Pflichtteil verlangt, verbunden ist mit der Bestimmung, dass die loyalen Abkömmlinge dann ebenfalls ihren Pflichtteil (oder ihren gesetzlichen Erbteil oder mehr) am Nachlass des Erstversterbenden erhalten sollen, diese Ansprüche aber erst bei Eintritt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschlagung

Rz. 10 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zur Annahme des Vermächtnisses auch hinsichtlich der Annahme des Vermächtnisses. Eine besondere Möglichkeit der Anfechtung ergibt sich aus § 2308 BGB für den Fall, dass ein mit einem Vermächtnis bedachter Pflichtteilsberechtigter die Erbschaft annimmt.[23] Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist im Gegensatz zu Erbausschlagung (§§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 25 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten geht bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (Abs. 1 S. 2).[150] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon sehr früh nach Inkrafttreten des BGB wurde § 2306 BGB als inkonsequent kritisiert[1] und als "sehr verwickelte Lösung"[2] bezeichnet. Boehmer [3] nannte § 2306[4] daher nicht ganz zu Unrecht die schwierigste Vorschrift des BGB.[5] Der Gesetzgeber regelt hier den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Aufschiebend und auflösend bedingte Vermächtnisse

Rz. 22 Die geschilderten Bewertungsregeln gelten nach wohl h.M.[98] auch für aufschiebend bedingte Vermächtnisse, bei denen im Bewertungszeitpunkt noch gar nicht absehbar ist, ob die Bedingung jemals eintreten wird.[99] Als Ausweg aus dem Dilemma, einerseits den wirtschaftlichen Wert des Vermächtnisses noch nicht abschätzen zu können, anderseits aber durch Zuwarten die Verjä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 58 Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[146] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgeleg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Pflichtteilsrestanspruch i.R.d. Ausgleichung (Abs. 2)

Rz. 15 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, so kann die vollzogene Ausgleichung zu einem Pflichtteils rest anspruch zu seinen Gunsten führen, Abs. 2. Das ist der Fall, wenn dem ausgleichungsberechtigten Abkömmling ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über dem Pflichtteil, wertmäßig aber darunter liegt, weil bei einer gewillkürten Erbfolge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 109 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[457] Es kann also durchaus vorkommen, dass sich bei einem negativen Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlasses durch Hinzuzählung der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 18 Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[44] er also gemeins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2306 u. 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen oder sie stattdessen auszuschlagen und den (vollen) Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten – gerade auch wegen des Zeitdrucks, unter dem sie zu treffen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorrang von § 2310 BGB bei Ermittlung des Ehegattenpflichtteils

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann unter keinen Umständen von § 2309 BGB profitieren. Aus diesem Grund ist § 2310 BGB bei der Ermittlung des Ehegattenpflichtteils immer anwendbar. Wegfallende Abkömmlinge sind daher bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten immer mit einzubeziehen.[34] Trifft der Ehegatte – über § 2309 BGB – mit pflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Beteiligte

Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testame...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines/Numerus clausus der Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 15 Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[57] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[58] Rz. 16 Der betroffene Pflichtteilsberechtigte muss dies akzeptieren, und zwar unabhängig davon, ob das ihm H...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 22 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung derartiger Klauseln

Rz. 18 Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt", "Wer das Testament anficht", "Wer ungehorsam ist", "Wer ein Gericht anruft" oder "Wer Unfrieden stiftet …" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklaus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB. Diese W...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft

Rz. 34 Nimmt der überlebende Zugewinn-Ehegatte ein ihm hinterlassenes Vermächtnis an, gilt die erbrechtliche Lösung, so dass sich der Pflichtteil (unter Anrechnung des Werts des Vermächtnisses) nach dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil richtet.[139] Die Vermächtnisannahme ist daher jedenfalls dann sinnvoll, wenn ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch entweder gar ni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[10] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[11] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ausnahmen – "Quantum statt Quote"

Rz. 39 Liegt eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen nicht vor, bspw. weil der Erblasser sein (mehr oder weniger) ganzes Vermögen gegenständlich zugewiesen hat – also entgegen § 2087 Abs. 2 BGB –, muss die Erbquote zunächst durch einen Vergleich der jeweils zugewandten Gegenstände mit dem Wert des Gesamtnachlasses ermittelt werden.[177] Diese Vorgehensweise ist dann auch i.R.d. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines – Systematik der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1] Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ehegatte/Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Behandlung nach geltendem Recht (Erbfall ab dem 1.1.2010)

Rz. 34 Die aktuelle Rechtslage gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010.[110] Die zuvor geltende Differenzierung in § 2306 Abs. 1 BGB a.F. gilt seitdem nicht mehr. Vielmehr statuiert § 2306 in der aktuelle Fassung der Vorschrift ein grundsätzliches Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, den belasteten Erbteil – unabhängig von dessen Umfang – anzunehmen oder auszuschlagen (vgl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sinn und Zweck des Unterhaltsanspruchs gem. S. 3

Rz. 4 Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine Er...mehr